Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

420  Dritter  Teil.  Industrie.  HL  Arbeiterschutz  und  Arbeiterversicherung  rc.
8ve«u1Lu§-System  so  gut  wie  ausgerottet;  die  Art,  wie  man  die  Heimarbeit
bekämpft  hat,  verdient  auch  unser  Interesse.  Das  Gesetz  verpflichtet  jeden  Unternehmer, ­
  ein  Verzeichnis  der  Waren  anzufertigen,  welche  für  ihn  außerhalb  seiner
Werkstatt  hergestellt  werden,  und  jede  in  Heimarbeit  angefertigte  Ware  muß  einen
Zettel  tragen,  welcher  angibt,  in  welcher  Straße  und  in  welchem  Hause  die  Arbeit  gefertigt ­
  worden  ist.  Die  Entfernung  oder  Verletzung  des  Zettels  wird  bestraft.  Auf
diese  Weise  war  es  nicht  schwer,  die  sonst  unbekannt  bleibenden  Sitze  der  Heimindustrie
zu  ergründen;  und  da  bereits  ein  Zimmer,  in  welchem  auch  nur  zwei  Personen  beschäftigt ­
  sind,  als  ein  den  Gewerbeinspektoren  unterstehender  Gewerbebetrieb  gilt,  so
war  es  leicht,  die  Nachteile  zu  beseitigen.
Hinsichtlich  der  Kinderarbeit  ist  folgendes  hervorzuheben:  Ein  Knabe  oder
ein  Mädchen  unter  14  Jahren  soll  grundsätzlich  überhaupt  nicht  beschäftigt  werden.
Eine  Ausnahme  ist  nur  statthaft,  wenn  der  Generalinspektor  die  Genehmigung  erteilt.
Diese  Erlaubnis  ist  aber  ausgeschlossen,  wenn  es  sich  um  eine  Arbeitsstätte  mit  mehr
als  drei  Arbeitern  handelt.  Keine  Person  unter  16  Jahren  darf  ohne  besondere
Bescheinigung,  daß  sie  die  betreffende  Arbeit  zu  leisten  imstande  ist,  und  —  neben
anderen  Erfordernissen  —  nicht  ohne  die  Feststellung,  daß  sie  eine  gewisse  Schulbildung
genossen  hat,  beschäftigt  werden.  In  einer  ganzen  Reihe  von  Gewerben  ist  die
Anstellung  von  Personen  unter  16,  teilweise  sogar  unter  18  Jahren  verboten.  Die
ungesetzliche  Beschäftigung  von  jugendlichen  Personen  wird  nicht  nur  an  den  Arbeitgebern, ­
  sondern  auch  an  den  Eltern  bestraft.
Während  das  Fabrikgesetz  von  1894  eine  Höchstarbeitszeit  der  Männer
nicht  schematisch  fixiert  hatte,  vielmehr  der  Entscheidung  der  Schiedsgerichte  überließ,
bestimmt  das  herrschende  Recht  von  1901,  daß  die  Höchstdauer  der  Arbeitszeit  für
einen  Mann  48  Stunden  in  der  Woche,  und  zwar  nicht  mehr  als  8%  Stunden  an
einem  Tage  betragen  darf,  wovon  höchstens  3  Stunden  ohne  Unterbrechung  gearbeitet
werden  soll,  während  Frauen  und  Kinder  nur  45  Stunden  in  der  Woche,  höchstens
8  Stunden  an  einem  Tage  und  nie  mehr  als  4%  Stunden  hintereinander  beschäftigt
werden  dürfen,  niemals  aber  nach  6  Uhr  abends  oder  vor  7%  Uhr  morgens.
Sehr  beachtenswert  sind  die  Bestimmungen,  welche  die  Überzeit  für
Frauen  und  Kinder  betreffen.  Nur  unter  besonderer  Ermächtigung  seitens
des  Inspektors  ist  Überzeit  gestattet,  keinesfalls  aber  länger  als  3  Stunden  an  einem
Tage  und  an  nicht  mehr  als  2  aufeinander  folgenden  Tagen  in  der  Woche  oder  an
mehr  als  30  Tagen  in  einem  Jahr.  Für  diese  Überstunden  muß  um  Z4  höherer  Lohn
bezahlt  werden;  bei  Löhnen,  welche  nicht  mehr  als  10  Schilling  in  der  Woche  ausmachen, ­
  muh  dieser  Überstundenlohn  mit  mindestens  6  Pence  pro  Stunde  in  Ansatz
gebracht  werden,  bei  den  übrigen  Löhnen  mit  mindestens  9  Pence.  Frauen  und
Kindern  unter  18  Jahren  muß  Sonnabends  von  1  Uhr  ab  freigegeben  werden,  neben
der  vollkommenen  Ruhe  an  Sonn-  und  Feiertagen.
Das  neuseeländische  Fabrikgesetz  enthält  weiter  folgende  Bestimmung  über  die
Gewährung  von  Mindest  löhnen:  „Jede  Person,  welche  in  irgendeiner
Eigenschaft  in  einer  Fabrik  beschäftigt  wird,  hat  ein  Anrecht  auf  Bezahlung  ihrer
Arbeit  zu  einem  vereinbarten  Lohnsatz:  die  Bezahlung  soll  mindestens  5  Schilling
wöchentlich  während  des  ersten  Jahres  der  beruflichen  Beschäftigung,  8  Schilling
wöchentlich  während  des  zweiten  Jahres,  11  Schilling  wöchentlich  während  des
dritten  Jahres  usw.,  mit  einer  Zunahme  von  3  Schilling  wöchentlich  für  jedes  weitere
Jahr  der  Beschäftigung  in  demselben  Berufe  betragen,  bis  ein  Lohn  von  20  Schilling
wöchentlich  erreicht  ist,  und  nachher  wenigstens  20  Schilling  wöchentlich."
Seit  Beginn  der  neunziger  Jahre  ist  für  früheren  Ladenschluß  in  Neuseeland ­
  agitiert  worden.  Drei  Jahre  hatten  die  Angestellten  zu  kämpfen,  bis  ihnen  ein
freier  Nachmittag  in  der  Woche  zugesichert  wurde.  Ausgenommen  sind  Restaurants,
            
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