Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

3. Deutsches Verkehrswesen im Mittelalter. 
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Allerdings gab es in 
nützungsfreiheit und Unters 
dieselben sind sozusagen mehr ' 
infolge der unablässigen Kon 
und strichweise zur Durchfül 
Heer- und Landstraßen anbelc 
-Seit für die volkswirtschaftliä 
nicht im Interesse der betreff 
und Güterführer (mit Pack^ 
Denn vor allem war das G 
Wegabschnitt des Territorium 
und es galt dies auch für das 
fraglicher Leistung, welche o 
die größeren Auslagen für C 
die häufigere Zehrung, ja 
gleichen ließ es den Territo 
der eigenen Untertanen die 
öfters benützt wurden, sorg 
Landstraße freilich stellte na 
Breite sollte in einzelnen Ge! 
gilt wenigstens von einzelne 
spiegel, wie nach einem ab 
großen Reiterspieß bemessen 
so war wohl diese Summe 
kaum hie und da eine offer 
anderen bemerkbar wird, ma 
erinnernde doppelte Breite de 
lich könnte man für eine g 
Strafgesetz gegen Abpflügen 
weniger die jedenfalls sehr 
auch im Statutarrechte, von 
Wenn aber wegen de! 
Einverständnis mit den betre 
Wege mit neuen, jedenfalls 
mit zahlreichen Reichsmanda 
Einhalt getan. Die Wägen 
stimmte Straße als Weg z 
opfervoll fein; außerdem h 
betreffende Land machen n 
die Verhinderung der Kon! 
gehalten. Allerdings ging r 
Hunderts so weit, besondere ' 
leuten die Benützung der olj 
der Territorialherr keinen 
Reichstagsbeschlüsse (von 12! 
nach diesen wenigen Gesicht! 
*) Es bestand darin, bojj 
fallen von Wägen oder Tieren 
Von dem „Strandrecht" war d R 
auf den Festbodenverkehr übertz 3 
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chen Ländern Gesetze über Breite, Be- 
der Haupt- und Nebenstraßen. Allein 
ur und wurden namentlich in Deutschland 
z des gesamten Lehenswesens nur zeit- 
|t, wenigstens was die „Königs-" oder 
-.ja auch bei dem geringen Verständnis der 
gutgehaltener Fahrwege vermeintlich gar 
sobrigkeit gelegen, durchziehende Wägen 
ichst rasch vorwärts kommen zu lassen, 
änliche und Eigentumssicherheit auf dem 
wenn es längere Zeit in Anspruch nahm, 
leite", d. h. die Quittung über Bezahlung 
s diente. Sodann der Vorspannbedarf, 
ja häufig besondere Abgaben eintrugen), 
chtigte Grundruhrrecht*): dies und der- 
it sehr dringlich erscheinen, im Interesse 
ar andere Straßen, welche von Fremden 
zu halten. Die Heer-, Königs- oder 
beträchtliche Anforderungen. Denn die 
Fuß, in anderen freilich 32 fein; letzteres 
Da aber sowohl nach dem Schwaben 
esetze (Gulathing) die Breite mit dem 
darnach 16 Fuß als Minimum annimmt, 
5 m die vorwiegende. Daß außerdem 
>ende Benützung einiger Straßen neben 
ß Routes Impöriales Napoleons I. 
als Ausnahme wahrscheinlich. Schwer- 
das auch in Deutschland vorkommende 
ße (Weistum von Korbach) beiziehen, noch 
te der Gemeindewege, welche gesetzlich, 
rße unterschieden werden. 
ten Straßenzustandes die Fuhrleute im 
inden häufig bemüht waren, hergebrachte 
kürzeren zu vertauschen, so ward dem 
chen Befehlen durch den „Straßenzwang" 
nämlich bequemen, nur eine ihnen be- 
! zu benützen, mochte es ihnen noch so 
) kostspieligere große Umwege um das 
oard sowohl die Vermehrung als durch 
"die Verbesserung der Fahrwege hintan- 
nderen Seite bereits Ende des 12. Iahr- 
anösen Zöllen zu belasten und den Fuhr 
en zu wehren, da oder wenn auf diesen 
soll zu bestimmen sich erlauben konnte, 
halfen einige Zeit hiegegen. Wenn sich 
Pflege und das Aussehen der damaligen 
r alle Güter, welche bei Achsenbruch oder Um- 
ührten, als sein Eigentum wegnehmen konnte, 
ssung auf die Binnenschiffahrt und von dieser
	        
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