3. Deutsches Verkehrswesen im Mittelalter.
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Allerdings gab es in
nützungsfreiheit und Unters
dieselben sind sozusagen mehr '
infolge der unablässigen Kon
und strichweise zur Durchfül
Heer- und Landstraßen anbelc
-Seit für die volkswirtschaftliä
nicht im Interesse der betreff
und Güterführer (mit Pack^
Denn vor allem war das G
Wegabschnitt des Territorium
und es galt dies auch für das
fraglicher Leistung, welche o
die größeren Auslagen für C
die häufigere Zehrung, ja
gleichen ließ es den Territo
der eigenen Untertanen die
öfters benützt wurden, sorg
Landstraße freilich stellte na
Breite sollte in einzelnen Ge!
gilt wenigstens von einzelne
spiegel, wie nach einem ab
großen Reiterspieß bemessen
so war wohl diese Summe
kaum hie und da eine offer
anderen bemerkbar wird, ma
erinnernde doppelte Breite de
lich könnte man für eine g
Strafgesetz gegen Abpflügen
weniger die jedenfalls sehr
auch im Statutarrechte, von
Wenn aber wegen de!
Einverständnis mit den betre
Wege mit neuen, jedenfalls
mit zahlreichen Reichsmanda
Einhalt getan. Die Wägen
stimmte Straße als Weg z
opfervoll fein; außerdem h
betreffende Land machen n
die Verhinderung der Kon!
gehalten. Allerdings ging r
Hunderts so weit, besondere '
leuten die Benützung der olj
der Territorialherr keinen
Reichstagsbeschlüsse (von 12!
nach diesen wenigen Gesicht!
*) Es bestand darin, bojj
fallen von Wägen oder Tieren
Von dem „Strandrecht" war d R
auf den Festbodenverkehr übertz 3
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chen Ländern Gesetze über Breite, Be-
der Haupt- und Nebenstraßen. Allein
ur und wurden namentlich in Deutschland
z des gesamten Lehenswesens nur zeit-
|t, wenigstens was die „Königs-" oder
-.ja auch bei dem geringen Verständnis der
gutgehaltener Fahrwege vermeintlich gar
sobrigkeit gelegen, durchziehende Wägen
ichst rasch vorwärts kommen zu lassen,
änliche und Eigentumssicherheit auf dem
wenn es längere Zeit in Anspruch nahm,
leite", d. h. die Quittung über Bezahlung
s diente. Sodann der Vorspannbedarf,
ja häufig besondere Abgaben eintrugen),
chtigte Grundruhrrecht*): dies und der-
it sehr dringlich erscheinen, im Interesse
ar andere Straßen, welche von Fremden
zu halten. Die Heer-, Königs- oder
beträchtliche Anforderungen. Denn die
Fuß, in anderen freilich 32 fein; letzteres
Da aber sowohl nach dem Schwaben
esetze (Gulathing) die Breite mit dem
darnach 16 Fuß als Minimum annimmt,
5 m die vorwiegende. Daß außerdem
>ende Benützung einiger Straßen neben
ß Routes Impöriales Napoleons I.
als Ausnahme wahrscheinlich. Schwer-
das auch in Deutschland vorkommende
ße (Weistum von Korbach) beiziehen, noch
te der Gemeindewege, welche gesetzlich,
rße unterschieden werden.
ten Straßenzustandes die Fuhrleute im
inden häufig bemüht waren, hergebrachte
kürzeren zu vertauschen, so ward dem
chen Befehlen durch den „Straßenzwang"
nämlich bequemen, nur eine ihnen be-
! zu benützen, mochte es ihnen noch so
) kostspieligere große Umwege um das
oard sowohl die Vermehrung als durch
"die Verbesserung der Fahrwege hintan-
nderen Seite bereits Ende des 12. Iahr-
anösen Zöllen zu belasten und den Fuhr
en zu wehren, da oder wenn auf diesen
soll zu bestimmen sich erlauben konnte,
halfen einige Zeit hiegegen. Wenn sich
Pflege und das Aussehen der damaligen
r alle Güter, welche bei Achsenbruch oder Um-
ührten, als sein Eigentum wegnehmen konnte,
ssung auf die Binnenschiffahrt und von dieser