Object: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Heinrich IV.; Königtum und Papsttum im Kampfe. 32858 
Nun folgte fast ein Jahrzehnt hindurch die schwankende 
Politik deutscher Reichsregenten während der Unmündigkeit 
Heinrichs IV.: vor allem aber führte der deutsche Episkopat in 
seinen Hauptvertretern das Steuer des Staates. War er ge— 
eignet, die Rechte des Reiches gegenüber dem Reformpapsttum 
zu wahren? Grade in seinen energischsten und begabtesten 
Mitgliedern neigte er längst der Reformströmung zu oder war 
pöllig für sie gewonnen; das galt vor allem von Anno von 
Köln, der die deutsche Politik gegenüber dem Papsttum vor— 
nehmlich leitetei!. So bedurfte es nur noch der Verbindung 
Annos mit Gottfried von Tuscien und dem Reformpapsttum 
aus egoistischen Motiven, um die deutsche Kirche und ihre Ver— 
treter als Mittelpunkt des Widerstandes gegen Rom völlig un— 
geeignet erscheinen zu lassen. Das Papsttum aber benutzte die 
deutsche Schwäche meisterhaft, um sich in Rom selbständig, in 
Oberitalien zum Herren, in Unteritalien wenigstens unentbehr⸗ 
lich zu machen. 
Da begann die selbständige Regierung Heinrichs IV. Welcher 
titanischen Anstrengungen hätte es bedurft, diesen bisher so ver— 
fahrenen deutsch-römischen Beziehungen eine andere Wendung 
zu geben! Vergewissern wir uns an dieser Stelle vor allem der 
eigentlichen Kernpunkte des nunmehr zum ersten Male auf 
deutschem Boden unabwendbar hereinbrechenden Zwistes zwischen 
Staat und Kirche! 
Die Kirche war auf deutschem Boden naturgemäß in der 
ersten Periode der Aufnahme des Christentums durch die 
Deutschen begründet worden: in jener Periode, da dieses 
Christentum von ihnen noch keineswegs innerlich angeeignet 
wurde, da sich noch keine erste Form wirklicher christlich-ger— 
manischer Frömmigkeit ausgebildet hatte, da Christ sein nichts 
als die äußeren Gebote der neuen Religion und Kirche erfüllen 
hieß. Demgemäß wurden natürlich auch die kirchlichen Ein— 
richtungen mehr oder minder als etwas Außerliches betrachtet 
1 Über Adalbert von Bremen vgl. Lampert z. J. 1072, ed. Holder⸗ 
Egger S. 134 3. 18 ff. Adam III, 2 S. 110 (ed. 1846).
	        
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