fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der völkerrechtliche Beitrag. 97 
daß die Nichtbeachtung z. B. der Vorschrift über die Gleichstellung der 
Juden mit Andersgläubigen in Rumänien auch auf die Anerkennung 
rechtlich einwirken könne. In solchen und ähnlichen Fällen liegt jedoch, 
juristisch betrachtet, nur eine Auflage vor, die zwar nicht die Anerken 
nung nichtig macht, wohl aber die Wirkung haben kann, daß der be 
treffende Staat, der die Auflage nicht erfüllt, ein völkerrechtliches 
Delikt begeht und dessen Folgen über sich ergehen lassen muß. 
VI. Von Willensmängeln, die die Wirksamkeit einer völkerrechtlichen 
Willenserklärung beeinflussen können, kommen Irrtum wesentlicher 
Art, Betrug (man denke an die Vorzeigung einer unrichtig ausgeführten 
Karte bei Gebietsabtretungen) und vis absoluta, also physischer Zwang, 
in Frage; psychischer Zwang (vis compulsiva) genügt nicht. 
§ 20. Ter völkerrechtliche Vertrag im weiteren Sinne. 
I. Wenn auch, wie früher ausgeführt (s. S. 8), hinsichtlich des 
Inhaltes zwischen Verträgen und Vereinbarungen in dem Sinne 
scharf unterschieden werden muß, daß bei Verträgen zusammen 
klingende, bei Vereinbarungen parallellaufende Willenserklärungen 
vorliegen, so treten doch die einen wie die anderen in Vertragsform 
(daher: Vertrag i. w. S.) auf. Der Mantel für die mehrseitige völker 
rechtliche Willenserklärung ist der Vertrag. 
II. Ter Name, unter denen die Willenserklärungen von zwei oder 
mehreren Parteien (wir wählen dafür die Ausdrücke Zwei- und Mehr 
parteienverträge) auftreten, ist gleichgültig. Es macht keinen Unter 
schied, ob ein solcher Vertrag im formellen Sinne unter der Bezeichnung 
Vertrag, Abkonimen, Vereinbarung, Deklaration erscheint, oder ob 
man sich zu seinem Abschluß etwa gar der Form des einfachen Noten 
austausches bedient. Es sei daran erinnert, daß so wichtige rechts 
setzende Verträge im formellen Sinne, wie die Pariser und Londoner 
Seerechtsdeklaration, sich ausdrücklich als Deklaration bezeichnen, eine 
Form, unter der sonst häufig einseitige Willenserklärungen, wie z. B. 
Kriegs- und Neutralitätserklärungen abgegeben werden. Und der 
sogenannte Rush-Bagot-Vertrag von 1817, der für die Frage der Ab 
rüstung Wichtigkeit erlangt hat, ist in Form des einfachen Notenaus 
tausches zustande gekommen. 
III. Wenn auch Völkerrechtsfähigkeit nicht nur Staaten zukommt, 
so ist doch von den Staaten bisher ausschließlich nur wiederum Staaten 
völkerrechtliche Vertragsfähigkeit zuerkannt worden. Eine solche be- 
Strupp. Völkerrecht.
	        
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