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Der völkerrechtliche Beitrag. 97
daß die Nichtbeachtung z. B. der Vorschrift über die Gleichstellung der
Juden mit Andersgläubigen in Rumänien auch auf die Anerkennung
rechtlich einwirken könne. In solchen und ähnlichen Fällen liegt jedoch,
juristisch betrachtet, nur eine Auflage vor, die zwar nicht die Anerken
nung nichtig macht, wohl aber die Wirkung haben kann, daß der be
treffende Staat, der die Auflage nicht erfüllt, ein völkerrechtliches
Delikt begeht und dessen Folgen über sich ergehen lassen muß.
VI. Von Willensmängeln, die die Wirksamkeit einer völkerrechtlichen
Willenserklärung beeinflussen können, kommen Irrtum wesentlicher
Art, Betrug (man denke an die Vorzeigung einer unrichtig ausgeführten
Karte bei Gebietsabtretungen) und vis absoluta, also physischer Zwang,
in Frage; psychischer Zwang (vis compulsiva) genügt nicht.
§ 20. Ter völkerrechtliche Vertrag im weiteren Sinne.
I. Wenn auch, wie früher ausgeführt (s. S. 8), hinsichtlich des
Inhaltes zwischen Verträgen und Vereinbarungen in dem Sinne
scharf unterschieden werden muß, daß bei Verträgen zusammen
klingende, bei Vereinbarungen parallellaufende Willenserklärungen
vorliegen, so treten doch die einen wie die anderen in Vertragsform
(daher: Vertrag i. w. S.) auf. Der Mantel für die mehrseitige völker
rechtliche Willenserklärung ist der Vertrag.
II. Ter Name, unter denen die Willenserklärungen von zwei oder
mehreren Parteien (wir wählen dafür die Ausdrücke Zwei- und Mehr
parteienverträge) auftreten, ist gleichgültig. Es macht keinen Unter
schied, ob ein solcher Vertrag im formellen Sinne unter der Bezeichnung
Vertrag, Abkonimen, Vereinbarung, Deklaration erscheint, oder ob
man sich zu seinem Abschluß etwa gar der Form des einfachen Noten
austausches bedient. Es sei daran erinnert, daß so wichtige rechts
setzende Verträge im formellen Sinne, wie die Pariser und Londoner
Seerechtsdeklaration, sich ausdrücklich als Deklaration bezeichnen, eine
Form, unter der sonst häufig einseitige Willenserklärungen, wie z. B.
Kriegs- und Neutralitätserklärungen abgegeben werden. Und der
sogenannte Rush-Bagot-Vertrag von 1817, der für die Frage der Ab
rüstung Wichtigkeit erlangt hat, ist in Form des einfachen Notenaus
tausches zustande gekommen.
III. Wenn auch Völkerrechtsfähigkeit nicht nur Staaten zukommt,
so ist doch von den Staaten bisher ausschließlich nur wiederum Staaten
völkerrechtliche Vertragsfähigkeit zuerkannt worden. Eine solche be-
Strupp. Völkerrecht.