Full text: Die Nationalökonomie in Frankreich

Die Gruppe der Universitätsprofessoren 
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schaft, Handwerk und Industrie angemaßt hatte, begeben; 
die heutigen Budgets aber, mit den früheren verglichen, zeigen, 
daß er immer mehr tut für den Ausbau und die Vervollkomm 
nung des der emanzipierten Industrie zur Verfügung gestellten 
„outillage social“. Damit meint Jourdan: technischen Unter 
richt, Patentgesetzgebung, Schutz des gewerblichen, literarischen 
und künstlerischen Eigentums, Arbeiterschutzgesetzgebung in 
Erstreckung auf Frauen- und Kinderarbeit, sowie auf Arbeit in 
gesundheitsschädlichen Betrieben, Einrichtung von Gewerbe 
gerichten und einiges andere. „Die Geschichte beweist also,“ 
sagt Jourdan, „daß eine Entwicklung der wirtschaftlichen 
Freiheit mit einer solchen der Staatsintervention Hand in Hand 
gehen kann“ *). 
Jour dans Stellungnahme zur Frage der staatlichen Ein 
mischung ins Wirtschaftsleben wird bestimmt durch diese posi 
tivistische Auffassung des gesetzlich Gewordenen. Sie läßt sich 
dahin charakterisieren, daß die Nichtintervention zwar prinzi 
pielle Richtschnur bleiben soll, aber eine kompromißliche Ver 
wirklichung zu finden habe 2 ). 
Die Anschauung Jourdans, daß die Freiheit des Indi 
viduums und das aktive Eingreifen des Staates ins Wirtschafts 
leben sich sehr gut miteinander vertragen, ist eine ausgezeich 
nete Idee, welche zwar in der ihr von ihm gegebenen Trag 
weite noch sehr entwicklungsfähig ist, für welche aber die 
liberale Schule allen Grund hätte, ihm dankbar zu sein. Aller- 
b Jourdan, Du Rôle de l'Etat dans l’Ordre économique, p. X. 
2 ) Jourdan hüllt seine Schlußfolgerung in die dunkeln Worte: „Nos 
solutions ... se rattachent à un principe, à une doctrine dont la formule est 
que l'Etat doit toujours moins faire dans un sens, toujours plus dans un autre.... 
Dour employer une expression un peu barbare, mais juste, notre solution du 
grand problème du rôle de l’Etat dans l’ordre économique n’est pas quantitative, 
mais qualitative. Elle n’est pas quantitative, c’est à dire qu’elle ne précise pas 
rigoureusement la quantité des services que l’Etat doit rendre et de ceux qu’on 
ne saurait réclamer de lui ; mais elle caractérise ces services d’une manière 
générale, elle en indique la qualité.“ ibid. p. 399. 
Zur Rechtfertigung dieser Anschauung beruft sich Jourdan ferner noch 
auf die römischen Juristen. Er schreibt: „Ich folgte dem Beispiel der großen 
römischen Juristen . . . Im allgemeinen waren deren Entscheidungen den strikten 
Rechtsgrundsätzen konform ; sie nannten das „secundum juris elegantiam“ ent 
scheiden. Aber manchmal schlußfolgerten sie auch . . . „sed alio jure utimur, 
et contra juris elegantiam, utilitatis causa, receptum est“ . . . ibid. p. 397. 
de Waha, Die Nationalökonomie in Frankreich. 11
	        
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