Die Gruppe der Universitätsprofessoren
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schaft, Handwerk und Industrie angemaßt hatte, begeben;
die heutigen Budgets aber, mit den früheren verglichen, zeigen,
daß er immer mehr tut für den Ausbau und die Vervollkomm
nung des der emanzipierten Industrie zur Verfügung gestellten
„outillage social“. Damit meint Jourdan: technischen Unter
richt, Patentgesetzgebung, Schutz des gewerblichen, literarischen
und künstlerischen Eigentums, Arbeiterschutzgesetzgebung in
Erstreckung auf Frauen- und Kinderarbeit, sowie auf Arbeit in
gesundheitsschädlichen Betrieben, Einrichtung von Gewerbe
gerichten und einiges andere. „Die Geschichte beweist also,“
sagt Jourdan, „daß eine Entwicklung der wirtschaftlichen
Freiheit mit einer solchen der Staatsintervention Hand in Hand
gehen kann“ *).
Jour dans Stellungnahme zur Frage der staatlichen Ein
mischung ins Wirtschaftsleben wird bestimmt durch diese posi
tivistische Auffassung des gesetzlich Gewordenen. Sie läßt sich
dahin charakterisieren, daß die Nichtintervention zwar prinzi
pielle Richtschnur bleiben soll, aber eine kompromißliche Ver
wirklichung zu finden habe 2 ).
Die Anschauung Jourdans, daß die Freiheit des Indi
viduums und das aktive Eingreifen des Staates ins Wirtschafts
leben sich sehr gut miteinander vertragen, ist eine ausgezeich
nete Idee, welche zwar in der ihr von ihm gegebenen Trag
weite noch sehr entwicklungsfähig ist, für welche aber die
liberale Schule allen Grund hätte, ihm dankbar zu sein. Aller-
b Jourdan, Du Rôle de l'Etat dans l’Ordre économique, p. X.
2 ) Jourdan hüllt seine Schlußfolgerung in die dunkeln Worte: „Nos
solutions ... se rattachent à un principe, à une doctrine dont la formule est
que l'Etat doit toujours moins faire dans un sens, toujours plus dans un autre....
Dour employer une expression un peu barbare, mais juste, notre solution du
grand problème du rôle de l’Etat dans l’ordre économique n’est pas quantitative,
mais qualitative. Elle n’est pas quantitative, c’est à dire qu’elle ne précise pas
rigoureusement la quantité des services que l’Etat doit rendre et de ceux qu’on
ne saurait réclamer de lui ; mais elle caractérise ces services d’une manière
générale, elle en indique la qualité.“ ibid. p. 399.
Zur Rechtfertigung dieser Anschauung beruft sich Jourdan ferner noch
auf die römischen Juristen. Er schreibt: „Ich folgte dem Beispiel der großen
römischen Juristen . . . Im allgemeinen waren deren Entscheidungen den strikten
Rechtsgrundsätzen konform ; sie nannten das „secundum juris elegantiam“ ent
scheiden. Aber manchmal schlußfolgerten sie auch . . . „sed alio jure utimur,
et contra juris elegantiam, utilitatis causa, receptum est“ . . . ibid. p. 397.
de Waha, Die Nationalökonomie in Frankreich. 11