Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

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Die  gegenwärtige  Lage  der  liberalen  Schule

behaupten,  daß  einer  von  beiden  irrt  .  .  .  Jede  der  Gerechtigkeit ­
  entsprechende  Maßnahme  kann  nur  gute  wirtschaftliche
Wirkungen  haben  ;  jede  der  Gerechtigkeit  entgegengesetzte  Maßnahme ­
  kann  nur  schlechte  wirtschaftliche  Folgen  haben“  *).
Genau  so  lesen  wir’s  in  den  philosophischen  und  theologischen ­
  Summen  des  XIII.  Jahrhunderts.  Villey  geht  aber
noch  einen  Schritt  weiter  als  die  Scholastiker.  Er  nimmt  den
Entwicklungsgedanken  aufs  Korn  und  polemisiert  leidenschaftlich ­
  gegen  jede  dynamische  Weltanschauung 2 ).  Dann  aber
kommt  eine  Verbeugung  vor  der  historischen  Entwicklung.  Das
Naturrecht,  sagt  Villey,  ist  und  bleibt  unveränderlich,  nicht
aber  die  volkswirtschaftlichen  Naturgesetze.  Die  Prinzipien  der
klassischen  Volkswirtschaftslehre  sind  keine  Dogmen  und  bedürfen ­
  einer  Revision 3 ).  Allerdings  nicht  an  der  Hand  geschichtlicher ­
  Erforschung  der  Entwicklung  des  wirtschaftlichen  Geschehens. ­
  Denn  dafür  hat  Villey  dieselbe  Verachtung  wie
Leroy  -Beaulieu.  Mit  diesem  stellt  er  jener  Erforschung  einen
Zug  der  Le  Playschen  Methodik:  Beobachtung  der  gleichzeitig
heute  auf  der  Erde  vorhandenen  Typen  verschiedener  Kulturstufen,
sowie  die  Statistik  entgegen 4 ).  Die  erneute  Untersuchung  der
klassischen  Dogmen  unternimmt  Villey  aber  doch  so  ziemlich
ausschließlich  an  der  Hand  der  Beobachtung  allgemeiner  Erscheinungen ­
  in  den  vorgeschrittensten  Kulturstaaten.  Manchmal
auch  bleibt  sie  eine  rationelle.  Wo  er  z.  B.  das  klassische
Dogma  der  Identität  von  allgemeinem  und  individuellem  Interesse ­
  prüft,  um  schließlich  unverrückt  an  demselben  festzuhalten 5 ).
Die  Deduktion  bleibt  übrigens,  trotz  aller  Beobachtung  der
Gegenwart,  in  Villeys  Methodik  vorwiegend.
Die  Beobachtung  spielt  eine  große  Rolle  in  der  Volkswirtschaft, ­
  meint  er,  kann  aber  nicht  deren  alleinige  Grundlage
sein:  1.  weil  die  Wirtschaftswissenschaft  von  der  Rechtswissenschaft ­
  unzertrennlich  ist,  und  die  wirtschaftlichen  Beziehungen
von  den  Regeln  der  Gerechtigkeit  und  des  Rechts  regiert  werden. ­
  Das  Recht  aber  hat  aphoristische  Grundlagen  ;  2.  weil

4 )  ibid.  p.  18—15.
2 )  ibid.  p.  8  ff.
3 )  ibid.  p.  25.
4 )  ibid.  p.  30—31.
5 )  ibid.  p.  44  ff.
            
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