Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 329 
Trümmern der alten Reichsgerichtsverfassung einen genügenden 
Neubau landesherrlicher Rechtspflege in Ober⸗ und Unlergerichten 
zu begründen. Zudem wurde mit ihnen die allgemeine landes— 
herrliche Sorge für Ruhe und Frieden verknüpft gedacht, und 
auf diesem Gebiete hatten sich die Fürsten schon seit früher 
Zeit stets steigende Verdienste erworben; in Bayern läuft schon 
vom Jahre 1205 ab eine ununterbrochene Reihe von Land— 
friedensordnungen, die der herzoglichen Gesetzgebung verdankt 
wird. 
Weit weniger dagegen, als die Militär- und Gerichtshoheit, 
war die Finanzhoheit ausgeprägt. War es dem Reiche in 
keiner Weise gelungen, sich jene Vorteile der Geldwirtschaft 
des 12. und 13. Jahrhunderts zu nutze zu machen, deren 
energische Ausbeutung wohl noch eine Rekonstruktion der könig⸗ 
lichen Gewalt ermöglicht haben würde, so fanden sich auch die 
Landesherren nur schwer und keineswegs vollkommen aus dem 
umitrickenden Wirrwarr ihrer alten naturalwirtschaftlichen 
Finanzbezüge heraus. In der That konnte es für sie bei dem 
äußerst langsamen Eindringen geldwirtschaftlicher Kultur in 
die Gebiete des platten Landes nur darauf ankommen, die alten 
Leistungen der Landbevölkerung soweit als möglich auf geld— 
wirtschaftlichen Stand zu bringen und dadurch zu vereinfachent; 
das Hauptgewicht mußte auf die Erschließung neuer, rein geld⸗— 
wirtschaftlicher Einnahmequellen gelegt werden. 
In ersterer Hinsicht kam es namentlich darauf an, die 
grundherrlichen, schutzherrlichen und lehnsherrlichen Einkünfte 
möglichst so umzugestalten, daß sie nur noch an wenigen Ter—⸗ 
minen und nicht mehr in der alten Mannigfaltigkeit natural⸗ 
wirtschaftlicher Leistungen, sondern thunlichst in Geld erflossen. 
Es war eine Aufgabe von beinahe unüberwindlicher Schwierig— 
keit; noch am Schlusse des 18. Jahrhunderts erscheint fie 
nirgends völlig bewältigt. Lohnender und leichter war es, diesen 
Einkünften allmählich den Charakter unregelmäßiger indirekter 
Steuern aufzuprägen und sie damit von dem Substrat, auf 
S. dazu oben S. 828 f.
	        
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