Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 329
Trümmern der alten Reichsgerichtsverfassung einen genügenden
Neubau landesherrlicher Rechtspflege in Ober⸗ und Unlergerichten
zu begründen. Zudem wurde mit ihnen die allgemeine landes—
herrliche Sorge für Ruhe und Frieden verknüpft gedacht, und
auf diesem Gebiete hatten sich die Fürsten schon seit früher
Zeit stets steigende Verdienste erworben; in Bayern läuft schon
vom Jahre 1205 ab eine ununterbrochene Reihe von Land—
friedensordnungen, die der herzoglichen Gesetzgebung verdankt
wird.
Weit weniger dagegen, als die Militär- und Gerichtshoheit,
war die Finanzhoheit ausgeprägt. War es dem Reiche in
keiner Weise gelungen, sich jene Vorteile der Geldwirtschaft
des 12. und 13. Jahrhunderts zu nutze zu machen, deren
energische Ausbeutung wohl noch eine Rekonstruktion der könig⸗
lichen Gewalt ermöglicht haben würde, so fanden sich auch die
Landesherren nur schwer und keineswegs vollkommen aus dem
umitrickenden Wirrwarr ihrer alten naturalwirtschaftlichen
Finanzbezüge heraus. In der That konnte es für sie bei dem
äußerst langsamen Eindringen geldwirtschaftlicher Kultur in
die Gebiete des platten Landes nur darauf ankommen, die alten
Leistungen der Landbevölkerung soweit als möglich auf geld—
wirtschaftlichen Stand zu bringen und dadurch zu vereinfachent;
das Hauptgewicht mußte auf die Erschließung neuer, rein geld⸗—
wirtschaftlicher Einnahmequellen gelegt werden.
In ersterer Hinsicht kam es namentlich darauf an, die
grundherrlichen, schutzherrlichen und lehnsherrlichen Einkünfte
möglichst so umzugestalten, daß sie nur noch an wenigen Ter—⸗
minen und nicht mehr in der alten Mannigfaltigkeit natural⸗
wirtschaftlicher Leistungen, sondern thunlichst in Geld erflossen.
Es war eine Aufgabe von beinahe unüberwindlicher Schwierig—
keit; noch am Schlusse des 18. Jahrhunderts erscheint fie
nirgends völlig bewältigt. Lohnender und leichter war es, diesen
Einkünften allmählich den Charakter unregelmäßiger indirekter
Steuern aufzuprägen und sie damit von dem Substrat, auf
S. dazu oben S. 828 f.