Object: Finanzwissenschaft

I. Teil. Allgemeine Bemerkungen. 
1. Privatwirtschaftliche Einnahmen (Grundbesitz, Vorrechte). 
2. Gemischte Einnahmen (wirtschaftliche Monopole, finanzielle 
Monopole, Verzehrungssteuern). 3. Staatshoheitliche Einnahmen 
(Gebühren, Steuern). 
Die Frage der Einteilung der staatlichen Einnahmen wird am 
eingehendsten von Neumann in dem Werke „Die Steuer“ be- 
handelt, das gewissermaßen ausschließlich der Bereinigung dieser 
Frage gewidmet ist. Er kommt zu dem Resultate, daß die Unter- 
scheidung nach privat- und staatswirtschaftlichen Einnahmen nicht 
aufrecht erhalten werden kann. Denn in den privatwirtschaftlichen 
Einnahmen finden sich oft staatswirtschaftliche Elemente und auch 
dann, wenn der Staat durch Privaterwerb zu Einkommen gelangt, 
ist seine Lage eine andere, als die der eigentlichen Privatwirtschaft. 
Im allgemeinen ist der Charakter aller Staatseinnahmen so ver- 
schieden, daß strenge Kategorien überhaupt nicht aufgestellt werden 
können. Die Regalien, Gebühren, selbst die Steuern sind von so 
verschiedener Natur, ganz besonders aber die privatwirtschaftlichen 
Einnahmen, daß spröde Gruppierungen nicht aufgestellt werden 
können. In der Tat spielt in unseren Tagen in einem großen Teile 
der privatwirtschaftlichen Einnahmen der staatswirtschaftliche Ge- 
sichtspunkt eine große Rolle, so beim Bergbau, bei den Forsten, 
bei den Eisenbahnen usw. Neumann hält aus diesem Grunde die 
obige Einteilung für unhaltbar. Schließlich fällt doch sein Urteil 
nachsichtiger aus, nur wünscht er, daß der Ausdruck anstatt „Staats- 
wirtschaftliche Einnahmen“ „gemeinwirtschaftliche Einnahmen“ laute. 
Mit Verwerfung der privat- und staatswirtschaftlichen Einnahmen 
empfiehlt er folgende Einteilung: 1. direkte Steuern; 2. indirekte 
Steuern; 3. Gebühren; 4. Monopoleinkommen; 5. Regalien; 6. aus ge- 
wöhnlichen Erwerbsunternehmungen stammende Einnahmen; 7. Straf- 
gelder; 8. Beiträge öffentlicher Verbände. — So wertvoll auch die 
minutiösen Untersuchungen Neumann’s sind, so ist das Resultat 
doch im Grunde bescheiden und die Schlußfolgerung manchmal 
gezwungen. So wenn er z. B. hinsichtlich der St4atseinnahmen als 
charakteristisch hält, daß dort eine staatsrechtliche Einnahme vor- 
liegt, worauf die Leistungs-, die Zahlungsfähigkeit von Einfluß ist. 
Als ob wir im wirtschaftlichen Verkehr nicht auch zahlreiche Fälle 
finden, in denen die Zahlungsfähigkeit von Einfluß ist. Bei ärzt- 
lichen, advokatischen, schriftstellerischen Entlohnungen, Kurort- 
taxen usw. 
An Stelle der Einteilung in privat- und staatswirtschaftliche 
Einnahmen wurden noch folgende KEinteilungen empfohlen, die ge- 
wissermaßen mit dieser Einteilung konkurrieren, aber als ausdrucks- 
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