Geschichtlicher Überblick 53
d. h. den Gesetzen der Gerechtigkeit und denen des Wirtschafts
lebens i).
Bei dem Versuche, die ethischen Gesetze zu formulieren,
welche das Handeln der Wirtschaftssubjekte bestimmen sollen,
scheidet Baud rill art den Sensualismus, den Utilitarismus und
die auf Sympathie, Nächstenliebe oder Brüderlichkeit begründete
Gefühlsmoral aus. Er bekennt sich zu einer Moral des gesunden
Menschenverstandes, als deren Ausgangs- und Kernpunkt er das
„Pflichtgefühl in der Brust eines jeden“ ansieht. Sanktion der
selben ist die Verantwortlichkeit 2 ). Im weitern Verlauf seiner
Überlegung nimmt Baudrillart Elemente des Utilitarismus
und der Gefühlsmoral, welche er anfangs in globo verwirft, mit
herein. Bei der Gefühlsmoral macht er „notwendige und nütz
liche Anleihen“, aus denen er die Notwendigkeit staatlichen
Eingreifens ins Wirtschaftsleben folgert und Gesichtspunkte für
die Gestaltung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und
Arbeitern gewinnt 3 ).
1) Punkt 1 und 4 erörtert Baudrillart in „Des rapports de la morale et
de l’économie politique“, Paris 1860, 2. Ausi. 1863. Punkt 2 und 3 kommen in
der „Histoire du Luxe“ vornehmlich zur Darstellung.
2 ) Baudrillart, Des rapports de la morale et de l’économie politique,
2. Ausl., p. 32.
8 ) Vorsichtig und schonungsvoll führt er aus, daß vielfach aus Sorge für
wissenschaftliche Orthodoxie der Nichtinterventionismus, den Adam Smith u. J.
B. Say dem bevormundenden Merkantilismus gegenüber lehrten, allzuschroff ver
treten werde. Zur Verwirklichung des Fortschritts ist eine beschränkte staat
liche Einmischung ins Wirtschaftsleben geboten. „Ich bekenne mich laut zu
denen,“ schreibt er, „welche denken, Ad. Smith und J. B. Say haben dem Staat
die Rolle einer Art moralischer Person allzusehr bestritten . . . ich bin der
Ansicht, dass sie dessen Intervention zu sehr verringert wissen wollten . . .
Angesichts der gewaltigen Mißstände, welche aus der Auffassung entstanden
waren, die Ausübung der Nächstenliebe gehöre zu den Attributen der Regie
rungen, dieselben hätten gegebenenfalls selbst durch Gewalt das körperliche und
seelische Heil der Untertanen zu verwirklichen, wurde die politische Ökonomie
dazu geführt, aus den Rechten und Pflichten des Staates alle jene Maßregeln
auszuschalten, welche von Nächstenliebe oder auch nur Wohltätigkeitssinn in
spiriert würden. . . . Wir betrachten es als ein Recht der Gesellschaft und in
manchen Fällen als ihre Pflicht, gewisse Summen zu andern Zwecken, als zur
Unterhaltung der öffentlichen Macht, der Polizei oder für Rechtsprechung
zu verausgaben. Dieses Recht ist schwer abzusprechen, sobald die Steuern frei
bewilligt werden und deren Verwendung der öffentlichen Kontrolle unterliegt.“
(Des rapports de la morale et de l’économie politique, 2. Ausl., p. 106 ff.)