20 Drittes Buch. Der gefellschaftliche Prozeh des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. 478
richtungen und dasselbe Recht an, aber sie wurden doch nach und nach etwas wesentlich
Verschiedenes, befriedigten verschiedene Verkehrsbedürfnisse, schieden den Cirkulations⸗
prozeß der Menschen, der Güter, des Geldes, des Kredits in bestimmte Gruppen und
zaben Veranlassung zu verschiedenen Versuchen der Konkurrenzregulierung.
Der altere Markt ist regelmäßig auf ein kleines lokales Gebiet, einen Platz in
der Vorstadt, eine Kirche mit ihrer Umgebung, auf den Marktplatz mit seinem Rathaus
heschränkt, das ursprünglich mehr Kaufhalle war und nur nebenbei ein Sitzungszimmer
für den Stadtrat hatte. Auf diesem Platze fahren die Landleute mit ihren Holz⸗,
Zetreide-, Heu- und Weinwagen, die Salzkärrner mit ihrem Salze an, da haben die
Kaufleute ihre Stände, die nach und nach in festgebaute Lauben oder Hallen sich um—
vandeln; da stehen je neben einander die Fleischer, die Bäcker, die Tuchmacher, die
Schuhmächer mit ihren Bänken und Buden. Die Feuerpolizei, das Interesse der
Warenschau, die Absicht, das Angebot zu vereinigen, wirkten zusammen, um die Vor—
schrift allgemein zu machen, daß nur auf dem Markte, in diesen Kaufhäusern, Hallen,
Ständen und Bänken, die zuerst meist dem Stadtherrn oder der Stadt gehören, ver—
fauft werden dürfe. Heute noch beschränkt sich in Athen, Smyrna, im ganzen Orient
aller Verkehr auf die Agora, den Bazar; es giebt keine Läden, die mit den Wohnungen
herbunden in der Stadt zerstreut lägen (Cohn). Aber im Abendlande hört mit der
Vergrößerung der Stadt und des Verkehrs dieser Kaufhaus- und Hallenzwang auf,
wenigstens fuͤr einzelne Handwerke, für bestimmte Waren und Kaufleute; man läßt
Werkflätten und Verkaufsgewölbe in der ganzen Stadt, aber nicht vor den Stadtthoren
zu. Der stärker besuchte Jahrmarkt hat auf dem alten Warktplatz keinen Raum mehr;
an muß in den wenigen Tagen seiner Thätigkeit neue Plätze, weitere Straßen heran—
ziehen. Wo der Jahrmarkt zur Messe wird, muß man größere Kaufhäuser bauen, die
freinden Händler in ihren Gasthäusern oder besonderen gemieteten Kellern, Gewölben
verkaufen laffen.
a) Der tägliche Markt in der Stadt. Schon mit diefen örtlichen und
baulichen Veränderungen gestaltete sich das Geschäft und seine konventionelle Ordnung
auf den einzelnen Gebieten verschieden. Für die Geschäfte der verkaufenden Handwerker,
Hoker, Krämer und Kaufleute, die sich nach und nach in der ganzen Stadt verteilen,
Dird die Stadt als solche zum Markt; sie dürfen nun nicht bloß am Jahr⸗ und
Wochenmarkt, sondern täglich zu jeder Stunde, in Werkstatt und Laden verkaufen.
Sie identifizieren nun Stadt- und Bürgerrecht mit Marktrecht; wer Bürger ist, darf
minute vendere, darf gewisse Geschäfte allein als das Vorrecht des Bürgers in Anspruch
nehmen, darf Bier brauen, Handel und Handwerk treiben, während es dem Land⸗
bewohner erschwert oder verboten, dem Stadtfremden nur periodisch auf Jahrmarkt und
Messe erlaubt wird. Die Stadt sucht im Interesse ihrer Bürger Gewerbe und Handel
n der Umgegend zu hindern, zu verfolgen; sie will die Handwerker, die auf dem Lande
sitzen, bei Bauern auf der Stör, d. h. im Hause des Konsumenten gegen Kost und
dohn arbeiten, nicht mehr dulden, versolgt sie als Sthrer und Bönhasen. Sie sucht
seden Verkäufer im Umherziehen zu benachteiligen gegenüber dem in der Stadt An—
Jesessenen. Der städtische Markt in dem Sinne des blühenden Absatzes und Geschäfts
aller Stadtbürger wird zum Angelpunkt der ganzen stadtwirtschaftlichen Politik.
b) Der Wochenmarkt. In dem System dieser Politik nimmt nun der Wochen⸗
markt die erste Stelle ein (ygl. JS. 296); seine Tage bleiben die Hauptverkehrstage
auch für den Kaufmann und Handwerker; die, welche in ferneren Stadtteilen wohnen,
suchen auf dem zum Wochenmarkte bestimmten Platze eine Verkaufsstelle zu erhalten.
Auf dem Wochenmarkt verkauft der Landmann der Umgegend seine Rohprodukte oder
Halbfabrikate, in erster Linie Lebensmittel, Getreide, Vieh, Fleisch, Gemüse und Der—
artiges, kauft er seine Werkzeuge, Tuch und was er sonst an städtischer Ware braucht.
Bis auf den heutigen Tag sind nur bestimmte Warengattungen zum Wochenmarkts⸗
berkehr zugelassen. Die Versorgung der Stadt und damit ihre Ruhe und Sicherheit
hängi an dem regelmäßigen Besuch des Wochenmarktes durch den Landmann. Dafür
wollen die lokalen Wochenmarkts- und Fürkaufsstatuten und allgemeine Landesgesetze