Full text : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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Spediteur  Blumenthal,  der  ein  Eilfuhrwerk  zwischen  Hamburg  und
Bremen  einrichten  wollte,  abschlägigen  Bescheid  erhalten.  Im
Verkehr  nach  Bremerhaven,  wohin  die  strenge  Güterbestederverfassung ­
  des  Jahres  1818,  die  nur  noch  Gut,  das  von  aufsen
Fuhrleuten  zur  Abholung  angewiesen  war 1 ),  frei  liefs,  nicht  ausgedehnt ­
  war,  hat  der  Fuhrmann  Friedrich  Neukirch  kontraktmäßig
die  bei  Eisgang  der  Weser  einsetzenden  Fuhren  für  den  neugegründeten
Norddeutschen  Lloyd  übernommen  und  mit  einer  großen  Zahl  angenommener ­
  Bremer  und  Leister  Fuhrleute  ausgeführt. 2 )
Auf  allen  übrigen,  den  eigentlichen  Binnenrouten  durfte  mit
der  eben  bezeichneten  Ausnahme  der  Anweisungen,  die  natürlich  zu
Umgehungen  benutzt  wurde,  kein  Bremer  Kaufmann  und  kein  Bremer
Fuhrmann  ohne  Vermittlung  des  Besteders  Frachtvertrag  schließen,
während  vordem  der  Kaufmann  nur  keinen  andern  Vermittler  gebrauchen ­
  sollte,  wenn  er  sich  eines  solchen  bedienen  wollte,  und  die
einheimischen  Stadtbremer  Fuhrleute  nur  für  die  ausheimischen  die
Verweisung  an  den  Besteder  behauptet  hatten.  Gut  und  Fuhrleuten
wurde  nach  der  Reihenfolge,  wie  sie  bei  den  Bestedern  angemeldet
waren,  fortgeholfen.  Jeder  Fuhrmann,  ein-  oder  ausheimisch,  erhielt
Fracht,  soweit  er  den  Bestedern  bekannt  war  oder  wurde,  bezw.  in
neuerer  Zeit,  soweit  er  gewisse  Legitimationsformalien  erfüllte.
Früher  dagegen  begegnet  eine  Reihe  innerhalb  der  einheimischen
Fuhrmannschaft,  wie  bei  der  Ordonnanz,  oder  zwei  benachbarte,
korrespondierende  Fuhrmannschaften  treten  in  ein  Verhältnis,  wobei
der  auf  Rückfracht  wartende  Fremde  Vorgehen  kann,  oder  aber  es
wird  erst  Rückfrachtrecht,  dann  überhaupt  Frachtrecht  gegen  Zahlung
einer  Rekognition  an  die  einheimischen  Fuhrleute  oder  gegen
Reziprozität  gewährt.  Die  einheimischen  Fuhrleute  haben,  wenn  sie
um  die  gleiche  Fracht  fahren  wollen,  noch  im  Anfang  des  achtzehnten
Jahrhunderts  das  Recht,  den  fremden,  die  eine  Reihe  innehalten,
die  Fracht  wegzunehmen,  nur  daß  ihre  Zahl  bei  dem  neueren
fluktuierenden  Fuhrwerk  und  den  weiten  Touren  immer  mehr  gegen
')  Diese  Freiheit  wutste  auf  der  rheinischen  Strafse  eine  Anzahl  Fuhrleute ­
  zu  benutzen,  um  eine  Kompagnie  aufrecht  zu  erhalten.  Sie  hielten  in
Elberfeld  einen  Lieger,  der  ihnen  die  Frachten  besorgte  und  die  ganze  Gegend
abritt,  und  damit  ein  gewisses  Monopol,  das  auch  für  einzelne  Kleinverkehrsgegenden ­
  bestand,  wo  ein  Fuhrmann  oder  Bote  regelmäfsig  hin  und  her  fuhr,
keine  Konkurrenz  fand,  so  dafs  auch  die  ihm  nicht  angewiesenen  Güter  vom
Güterbesteder  ihm  zugewiesen  wurden.
2 )  Abrechnung  aus  dem  Jahre  1858,  dem  ersten  der  transatlantischen
Fahrt  des  Lloyd,  aus  Geschäftspapieren  der  Firma  Friedrich  Wilhelm  Neukirch
in  Bremen.
            
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