Full text: Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen

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Der Antrag ist von dem vermittelnden Kreditinstitut der Landesbank und 
von dieser dem Kreditausschuß (vgl. IB6) vorzulegen; die für die einzelnen 
Kreise gebildeten Ausschüsse (vgl. IB 2) treten bei der Vergebung von Pächter- 
krediten — unbeschadet der Vorschriften unter IC — nicht in Tätigkeit. Für 
die Aufgaben und das Verfahren des Kreditausschusses gelten die Bestimmungen 
der Ziffer II B 3, 4, 6—9 entsprechend mit der Maßgabe, daß für die Beratung über 
Anträge auf Gewährung von Pächterkrediten: 
a) an Stelle der unter IB6,f benannten drei landwirtschaftlichen Be- 
sitzer je ein Vertreter der ostpreußischen Privat- und der ostpreußischen 
Domänenpächter und ein Vertreter der ostpreußischen Verpächter; 
an Stelle des unter IB6,g benannten Vertreters der Ostpreußischen 
Landschaft. ein Vertreter der Ostpreußischen Pächterkreditbank 
in den Kreditausschuß eintreten. 
Zu diesem Zweck sind von dem Vorstand der Landwirtschaftskammer Ver- 
treter der ostpreußischen. Privat- und Domänenpächter sowie der ostpreußischen 
Verpächter nach Anhörung der ostpreußischen Pächter- und Verpächterorgani- 
sationen in der erforderlichen Zahl als stellvertretende Ausschußmitglieder zu 
bestellen. 
7) 
C. Gewährung von Krediten an Kleinpächter. 
I. Als Kleinpächter im Sinne dieser Vorschrift gelten landwirtschaftliche 
Pächter, bei denen der Umfang des Betriebes und der Wert des Pächterinventars 
so beschränkt sind, daß die Gewährung eines Pächterkapitalkredits nicht in Frage 
kommt. 
2. Die Gewährung von Krediten an Kleinpächter erfolgt aus den für Klein- 
bauernkredite bereitgestellten Mitteln und unter entsprechender Anwendung der 
für die Gewährung dieser Kredite aufgestellten Richtlinien (vgl. Abschnitt IV) 
mit folgenden Maßgaben: 
a) Die gewährten Darlehen werden durch die rechtliche oder tatsächliche 
Beendigung des Pachtverhältnisses, insbesondere durch Ablauf des gel- 
tenden Pachtvertrages zur Rückzahlung fällig; als Beendigung des 
Pachtvertrages gilt auch der Abschluß eines Vertrages, durch den das 
Pachtrecht auf einen Dritten übertragen wird, und die Aufkündigung des 
Pachtvertrages durch den Verpächter. 
Die sofortige Rückzahlung des Darlehns in Höhe des noch nicht ge- 
tilgten Betrages kann außer den in Ziffer IV A9 genannten Fällen 
auch bei wesentlicher Beschränkung der Pachtfläche verlangt werden. 
Der Antrag ist nach anliegendem einheitlichen Muster aufzustellen. 
Enquete-Ausschuß, II. Band 8,
	        
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