ce) Notenausgabe.
Die Ungarische Nationalbank besitzt das Notenausgabemonopol bis
Ende 1943, Ihre Noten müssen bei allen in der in Ungarn geltenden gesetzlichen
Währung zu leistenden Zahlungen, die nicht infolge einer Rechtsnorm
oder eines Rechtsgeschäftes in klingender Münze zu zahlen sind,
von jedermann, sowie von allen öffentlichen Kassen nach ihrem vollen
Nennwert angenommen werden. Diese allgemeine Annahmepflicht erlischt
erst nach Aufnahme der Barzahlungen.
Durch das Münzgesetz vom 18. November 1925 wurde an Stelle der
Kronenwährung die Pengöwährung verkündet und mit dem
1. Januar 1927 als Goldwährung obligatorisch eingeführt. 1 kg Feingold
= 3800 Pengö. 12500 Kronen — 1 Peng6, der in 100 Fillör (Heller)
eingeteilt ist. 1 Pengö — 0,73422 RM — 1,24295 Schilling — 0,08594 £.
Die Einlösung der Noten ist, wie in Österreich, suspendiert
und durch die Verpflichtung der Bank ersetzt, den Wechselkurs
innerhalb der Goldpunkte stabilzuhalten.
Hinsichtlich Notendeckung und Notensteuer gelten die gleichen
Bestimmungen, wie bei der Österreichischen Nationalbank.
Ende 1928 war der Notenumlauf zu 40,10% durch den Metallschatz
gedeckt.
Der Notenumlauf erreichte im Jahre 1928
den höchsten Stand (31. Oktober) mit. . .
den niedrigsten Stand (23. April) mit. . .
durchschnittlich beirug er. .
541,7 Millionen Pengö
383,9 »
1426 ”
d) Sonstige Geschäfte.
Die Bestimmungen hinsichtlich des Diskont-, Darlehns-, Depositen-
und Giro-, Anweisungs- und Kommissionsgeschäftes
entsprechen den Bestimmungen der Österreichischen Nationalbank.
Fürs Jahr 1928 stellten sich die Erträge des Diskontogeschäftes auf 17,68, des
Devisen- und Valutengeschäftes auf 10,83, der Zinsen der Darlehnsschuld des Staates
auf 1,06 Millionen Pengö.
e) Der Bankausweis.
Die Bank ist verpflichtet, den Stand ihrer Aktiva und Passiva für den
7., 15., 23. und letzten jedes Monats, spätestens am 7. Werktage nach
diesem Termin zu veröffentlichen.
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