174
II. Zivilrecht.
jatzlos in einem Rechtsinstitute vereinigt, welches sich erst im Laufe der Zeit mit
Ruͤcksicht auf die verschiedenen Funktionen, die es üͤbernimmt, in mehrere zerspaltet. Im
Hinblick auf dieses Gesetz der Differenzierung der Rechtsinstitute erscheint es für die
zeschichtliche Behandlung des Rechts als geboten, den Stoff zunächst nach Perioden und erst
nnerhalb derselben, soweit es angeht, nach dem Systeme der Rechtsinstitute zu gliedern.
Um die allgemeine Rechtsgeschichte der einzelnen Perioden darzustellen, sollen einige
einleitende Worte den territorialen und historisch⸗ politischen Rahmen der ihr zufallenden
Rechtsentwicklung feststellen, sollen sodann die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grund⸗
lagen des Staats— und Rechtslebens stkizziert und schließlich die Rechtsquellen behandelt
voden. Sodann werden von den Zweigen der besonderen Rechtsgeschichte die des öffent—
lichen Rechtes, nümlich Verfassungs⸗ und Verwaltungsrecht, Strafrecht und Rechtsgang,
Acterl. Die Geschichte des Privatrechts wird für die drei Zeitabschnitte vor der Rezeption
ber fremden Rechte ohne Periodisierung im Zusammenhange dargestellt werden.
Die Geschichte des deutschen Rechtes wurde zur selbstündigen wissenschaftlichen Disziplin
erhoben durch Karl Friedrich Eichhorns Ddeutsche Staats⸗ und Rechtsgeschichte, 4 Bde., 5. Auflage
1818 1844, die bis jetzt in Anbetracht der geistigen Durchdringung des gesamten Stoffes das Haupt⸗
werk geblieben ist, obwohl die ersten Baͤnde veraltet sind. Von jüngeren Lehrbüchern sind hervor⸗
zuheben: Zöpfl, Deutsche 3] Auflage 1871, 72. F. Walt er, Deutsche Rechtsgeschichte
2. Auflage 1837. v. Schulte, ehrbuͤch der deutschen Reichss und Rechtsgeschichte, 6. Auflage 1892.
Heinrich Siegel, Deutsche Rechtssgeschichte, ein Lehrbuch, 8. Auflage 1895. Richard Schröder,
dehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte istoffreich und inhaitvoll), 8. Auflage 1898.
Unentbehrliches Hilfsbuch sind dem Rechtshistoriker Jakob Grimms Deutsche Rechtsaltertümer,
setzt in vierter, aus Grimms handschriftlichen Nachträgen ergänzter Auflage, besorgt durch Andreas
Zeusler und Rudolf Hübner, 1899. Eine vortreffliche Darstellung der Denkmäler und der Altertümer
des germanischen Rechts bietet Karl von Am irg, Grundriß des germanischen Rechts 1897, Sonder⸗
Adrud aus der NAuflage von Pauls Grundriß der germanischen Philologie.
Erster Teil.
Die Rechtsentwicklung bis zur
fremden Rechte.
Aufnahme der
Erster Rbschmilt.
Allgemeine Rechtsgeschichte und Geschichte des öffent⸗
lichen Rechts.
A. dDie germanische Zeit.
8 1. Das deutsche Volkl. Das Volk der Germanen taucht nicht als ein großer
aationzler Slagisverband gus seiner vorgeschichtlichen Vergangenheit auf, sondern es ist
n eine erhebliche Anzahl kleinerer Völkerschaften gespalten, deren jede ein selbständiges
politisches Dasein führt. Nach den Ergebnissen der Sprachforschung zerfallen die Ger⸗
nanen in die Westgermanen oder Deutschen und in die Ostgermanen, die aus der gotisch⸗
bandalischen Völkergruppe und aus den standinavischen Stämmen gebildet werden. Trotz
der politischen Zersplitterung besteht ein Bewußtsein der Zusammengehörigkeit. Es äußert
sich in einer von den römischen Schriftstellern ůberlieferren Sage über die Abstammung
der Wefigermanen, welche zugleich deren natürliche Gliederung in größere, durch nächste