Full text : Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

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8

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H

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

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542
543
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altertümliche  Gegenstände-,  Kunstgegenstände  aus  Marmor  oder  anderen
Steinen,  wie  Statuen,  Statuetten,  Büsten,  Bas-Reliefs  und  andere  antike  Skulpturen; ­
  Kunstgegenstände  aus  Bronze  und  Holz  aller  Art  (antike)
Muschel-  und"  Perlmutt  er  schalen,  lebende  Pflanzen  und  Mineralien  können
Befreiung  vom  Zollsätze  nach  dieser  Tarif-Nr.  nicht  genießen,  wenn  sie  in  solcher
Menge  eingefiihrt  werden,  welche  bezweifeln  läßt,  daß  sie  nur  für  Sammlungen  bestimmt ­
  sind.  Einem  und  demselben  Importeur  kann  die  Befreiung  nur  für  ein
Muster  jeder  Sorte  von  Muscheln  oder  Mineralien,  oder  für  höchstens  drei  Muster
von  lebenden  Pflanzen  zugestanden  werden.  Moderne  Skulpturarbeiten  aus  Marmor
oder  Bronze  sind  gleicherweise  zollfrei,  wenn  sie  wirkliche  Kunstwerke  darstellen;
in  diesem  Falle  Ast  jedoch  eine  spezielle  Bewilligung  des  Finanzministers  notwendig.
Mit  Gemälden,  Zeichnungen  etc.  eingeführte  Eahmen  sind  dem  Zolle,  welcher
je  nach  ihrer  Beschaffenheit  auf  sie  anwendbar  ist,  unterworfen,  jedoch  ohne  das
Gewicht  der  Gemälde,  Zeichnungen  etc.  in  Betracht  zu  ziehen,  außer  wenn  sie  leicht
von  den  Eahmen  zu  trennen  sind  oder  wenn  die  einführende  Partei  die  Trennung
wünscht.  Imitationen  von  antiken  Gegenständen  und  Münzen  sind  nicht  zollfrei,  sondern
werden  nach  der  Beschaffenheit  des  Materials  und  der  Art  der  Bearbeitung  verzollt.
Elemente  für  elektrische  Glocken
Gravuren  auf  Kupfer-  und  allen  anderen  Metallplatten;  Holz-  und  Steinplatten
zum  Druck,  mit  eingravierter  Schrift,  Zeichnungen  etc
Asbestwaren  alter  Art,  auch  iu  Verbindung  mit  anderen  Materialien
Spezialitäten  zum  Reinigen  von  Flecken  auf  Stoffen,  Leder,  Metallen  etc.  .  .  .
Hieher  gehören;  Seifen,  Pasten,  Pulver,  Schmieren  und  Wässer  aller  Art,
welche  zum  Eeinigen  von  Flecken  dienen.
Ohne  Taraabzug  für  unmittelbare  Umschließungen.
Schwämme  aller  Art
Steppdecken,  Matratzen  und  Kopfkissen  aus  gewöhnlichen  Stoffen,  mit  Baumwolle,
Wolle  und  anderen  Materialien  außer  Federn  gefüllt  .  .  .
Diese  Waren,  mit  Federn  gefüllt  und  aus  Seide,  Plüsch,  Sammt,  Spitzen'oder
bestickten  Stoffen  hergestellt  oder  mit  Besatz  aus  Posamenten,  konischen  Gespinsten  etc.,
werden  nach  dem  höchstbelegten  Bestandteile  verzollt.  Ungefüllte  Kissen  etc.  werden
wie  Konfektionswaren  nach  der  Tarifklasse  XXV  verzollt.
Hefe  jeder  Art
Labmagen  und  Labessenz  .
Eis
Fischrogen  zur  Fischzucht
Seidenraupeneier
XXXI.  Abfälle.
Därme;
a)  frisch  und  gesalzen
h)  getrocknet  .  .
Blasen,  Goldschlägerhäutcheu,  Tiersehnen  und  andere  derartige  tierische  Abfälle

frei

100  kg

frei

100  leg

IO'—
15-  —
60-—
150'—
100-—

20--frei


I
frei
I
frei

)  1  Unze
I  zu  30  g

1-50

frei

100  leg

60‘—

frei
            
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