5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.
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denklich, wenn durch zu weitgehende behördliche Eingriffe diese
Initiative erdrückt und erstickt werden würde. Aber beobachten und
nötigenfalls vor Fehlgriffen behüten muß der Staat die Tätigkeit
der Arbeitgeber, damit nicht etwas geschieht, was dem Gesamtinterese
zuwider ist. Einzelne große Arbeitgeber sind auf bestimmten Gebieten
der Sozialpolitik bahnbrechend gewesen und haben Anregungen und
Vorbilder geboten, die ihrer Tätigkeit einen weithin reichenden Ein
fluß gesichert haben.
Die Arbeiter sind bei der Sozialpolitik im allgemeinen der em
pfangende Teil. Zu ihren Gunsten, zur Besserung ihrer Verhält
nisse erfolgen die sozialpolitischen Eingriffe. Sie sind aber auch an
den finanziellen Lasten der Sozialpolitik in bestimmtem Umfange be
teiligt. Einen Teil der sozialpolitischen Aufgaben müssen die Arbeiter
selbst durchführen, bedürfen aber dazu des Zusammenschlusses zur Selbst
hilfe auf dem Wege der Koalition oder der Genossenschaftsbildung.
Eine gewisse Mitarbeit an der Lösung der sozialpolitischen Auf
gaben gebührt auch den nicht aus unmittelbar Beteiligten zusammen
gesetzten Vereinen, wie schon erwähnt ist.
Der selbständigen Mitarbeit nichtstaatlicher Organe und der Ar
beitgeber und Arbeitnehmer würde es nicht bedürfen, wenn der Staat
seine regelnde, ordnende und grundlegende Tätigkeit auf alle sozial
politischen Aufgaben erstrecken würde. Das ist aber weder möglich,
noch zweckmäßig. Möglich ist es nicht, weil eine Reihe von Einzel
aufgaben so geartet ist, daß nur in engeren Verhältnissen an ihre
Lösung herangetreten werden kann. Zweckmäßig ist es nicht, weil
gewisse Aufgaben zwar vom Staate in Angriff genommen werden
können, aber nicht bei ihm am besten aufgehoben sind.
Zur zweckmäßigen Durchführung der Sozialpolitik gehört eine
große Summe praktischer Erfahrungen, wie sie gerade in den Kreisen
der unmittelbar Beteiligten zu erwarten sind. Es wäre der Nation
nicht ersprießlich, diese Erfahrungen brach liegen zu lassen. Darin
würde nicht nur ein wirtschaftlich unerwünschter Ausfall liegen, son
dern es würde auch die Gefahr von Irrtümern und Fehlgriffen im
einzelnen daraus hervorgehen. Der Gefahr kann bis zu gewissem
Grade durch Heranziehung des sachverständigen Rates bei Ausarbei
tung und Durchführung der sozialpolitischen Gesetze und Verordnungen
entgegengearbeitet werden, und es ist gut, wenn dieser Weg häufig
und regelmäßig beschritten wird. Es gibt aber auch Fälle genug, in
denen nur die ständige und unausgesetzte Mitwirkung der Sachver
ständigen bei der eigentlichen ausführenden Arbeit einen Erfolg er
möglicht. Die Vielseitigkeit der sozialpolitischen Aufgaben und die
Mannigfaltigkeit der tatsächlichen Verhältnisse, mit denen die sozial
politische Arbeit sich abzufinden hat, bedingt eine reiche Abstufung