Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 
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denklich, wenn durch zu weitgehende behördliche Eingriffe diese 
Initiative erdrückt und erstickt werden würde. Aber beobachten und 
nötigenfalls vor Fehlgriffen behüten muß der Staat die Tätigkeit 
der Arbeitgeber, damit nicht etwas geschieht, was dem Gesamtinterese 
zuwider ist. Einzelne große Arbeitgeber sind auf bestimmten Gebieten 
der Sozialpolitik bahnbrechend gewesen und haben Anregungen und 
Vorbilder geboten, die ihrer Tätigkeit einen weithin reichenden Ein 
fluß gesichert haben. 
Die Arbeiter sind bei der Sozialpolitik im allgemeinen der em 
pfangende Teil. Zu ihren Gunsten, zur Besserung ihrer Verhält 
nisse erfolgen die sozialpolitischen Eingriffe. Sie sind aber auch an 
den finanziellen Lasten der Sozialpolitik in bestimmtem Umfange be 
teiligt. Einen Teil der sozialpolitischen Aufgaben müssen die Arbeiter 
selbst durchführen, bedürfen aber dazu des Zusammenschlusses zur Selbst 
hilfe auf dem Wege der Koalition oder der Genossenschaftsbildung. 
Eine gewisse Mitarbeit an der Lösung der sozialpolitischen Auf 
gaben gebührt auch den nicht aus unmittelbar Beteiligten zusammen 
gesetzten Vereinen, wie schon erwähnt ist. 
Der selbständigen Mitarbeit nichtstaatlicher Organe und der Ar 
beitgeber und Arbeitnehmer würde es nicht bedürfen, wenn der Staat 
seine regelnde, ordnende und grundlegende Tätigkeit auf alle sozial 
politischen Aufgaben erstrecken würde. Das ist aber weder möglich, 
noch zweckmäßig. Möglich ist es nicht, weil eine Reihe von Einzel 
aufgaben so geartet ist, daß nur in engeren Verhältnissen an ihre 
Lösung herangetreten werden kann. Zweckmäßig ist es nicht, weil 
gewisse Aufgaben zwar vom Staate in Angriff genommen werden 
können, aber nicht bei ihm am besten aufgehoben sind. 
Zur zweckmäßigen Durchführung der Sozialpolitik gehört eine 
große Summe praktischer Erfahrungen, wie sie gerade in den Kreisen 
der unmittelbar Beteiligten zu erwarten sind. Es wäre der Nation 
nicht ersprießlich, diese Erfahrungen brach liegen zu lassen. Darin 
würde nicht nur ein wirtschaftlich unerwünschter Ausfall liegen, son 
dern es würde auch die Gefahr von Irrtümern und Fehlgriffen im 
einzelnen daraus hervorgehen. Der Gefahr kann bis zu gewissem 
Grade durch Heranziehung des sachverständigen Rates bei Ausarbei 
tung und Durchführung der sozialpolitischen Gesetze und Verordnungen 
entgegengearbeitet werden, und es ist gut, wenn dieser Weg häufig 
und regelmäßig beschritten wird. Es gibt aber auch Fälle genug, in 
denen nur die ständige und unausgesetzte Mitwirkung der Sachver 
ständigen bei der eigentlichen ausführenden Arbeit einen Erfolg er 
möglicht. Die Vielseitigkeit der sozialpolitischen Aufgaben und die 
Mannigfaltigkeit der tatsächlichen Verhältnisse, mit denen die sozial 
politische Arbeit sich abzufinden hat, bedingt eine reiche Abstufung
	        
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