758 Einundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel.
Begriffen, durchgeführt; zudem funktionierten außerdem auch noch
eine ganze Anzahl minderwichtiger Zentralstellen selbständig
fort: so die ungarisch-siebenbürgische und die illyrisch-banater
Hofkanzlei — ähnlich wie neben der österreichischen Finanz⸗
verwaltung die ungarische Hofkammer und das siebenbürgische
Thesaurariat bestehen blieben.
Trotzdem war doch so viel erreicht, daß einmal eine Stelle
vorhanden war, die auf die Entwicklung von Rechtsgleichheit
und Gleichheit des Gerichtswesens einwirken konnte, und daß
weiter unter der eigentlichen zentralen Administration wenigstens
der Rost einer gesamtstaatlichen Lokalverwaltung begründet
werden konnte.
Im Zusammenhange mit dem Loslösungsversuche der
Justiz aus der Verwaltung aber trat alsbald auch der Gedanke
eines gemeinsamen österreichischen materiellen Rechtes hervor,
wie denn Rechtssysteme und Rechtskodifikationen als eine
charakteristische Erscheinung von Aufklärungszeiten gelten
können; seit 1753 tagte eine „Kompilationskommission“ zur
Ausarbeitung eines Zivil- und Strafrechts, und als Ergebnisse
der von ihr und ihren Fortsetzerinnen geleisteten Arbeit erschienen
1767 der Codex Theéresianus und 1768 die Constitutio
criminalis Theresiana. Von ihnen hat das Strafrecht, in
dessen Gefolge unter den milderen Sitten der zweiten Hälfte
des 18. Jahrhunderts bald auch die Tortur fiel und die Todes⸗
strafe beschränkt wurde, noch über den Tod der Kaiserin hinaus
bestanden; der Codex Théreésianus dagegen erwies sich, wie
so manche erste Ansätze zur Kodifikation des bürgerlichen
Rechtes auch anderswo, zunächst als ungenügend; und erst im
Jahre 1811 hat Ästerreich ein abschließendes „Allgemeines
bürgerliches Gesetzbuch“ erhalten.
Sollten nun aber die Anfänge einer solchen allgemeinen
Gesetzgebung völlig zur Wirkung gelangen, namentlich wenn ihnen,
besonders auf dem Gebiete des länderverbindenden Handels
und der moderneren Geldwirtschaft überhaupt, noch eine stärkere
Spezialgesetzgebung zur Seite trat, so mußte die Zentralverwaltung
endlich mit lokalen Vollstreckungsorganen ausgestattet werden.