Object: Neuere Zeit (Abt. 2)

758 Einundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel. 
Begriffen, durchgeführt; zudem funktionierten außerdem auch noch 
eine ganze Anzahl minderwichtiger Zentralstellen selbständig 
fort: so die ungarisch-siebenbürgische und die illyrisch-banater 
Hofkanzlei — ähnlich wie neben der österreichischen Finanz⸗ 
verwaltung die ungarische Hofkammer und das siebenbürgische 
Thesaurariat bestehen blieben. 
Trotzdem war doch so viel erreicht, daß einmal eine Stelle 
vorhanden war, die auf die Entwicklung von Rechtsgleichheit 
und Gleichheit des Gerichtswesens einwirken konnte, und daß 
weiter unter der eigentlichen zentralen Administration wenigstens 
der Rost einer gesamtstaatlichen Lokalverwaltung begründet 
werden konnte. 
Im Zusammenhange mit dem Loslösungsversuche der 
Justiz aus der Verwaltung aber trat alsbald auch der Gedanke 
eines gemeinsamen österreichischen materiellen Rechtes hervor, 
wie denn Rechtssysteme und Rechtskodifikationen als eine 
charakteristische Erscheinung von Aufklärungszeiten gelten 
können; seit 1753 tagte eine „Kompilationskommission“ zur 
Ausarbeitung eines Zivil- und Strafrechts, und als Ergebnisse 
der von ihr und ihren Fortsetzerinnen geleisteten Arbeit erschienen 
1767 der Codex Theéresianus und 1768 die Constitutio 
criminalis Theresiana. Von ihnen hat das Strafrecht, in 
dessen Gefolge unter den milderen Sitten der zweiten Hälfte 
des 18. Jahrhunderts bald auch die Tortur fiel und die Todes⸗ 
strafe beschränkt wurde, noch über den Tod der Kaiserin hinaus 
bestanden; der Codex Théreésianus dagegen erwies sich, wie 
so manche erste Ansätze zur Kodifikation des bürgerlichen 
Rechtes auch anderswo, zunächst als ungenügend; und erst im 
Jahre 1811 hat Ästerreich ein abschließendes „Allgemeines 
bürgerliches Gesetzbuch“ erhalten. 
Sollten nun aber die Anfänge einer solchen allgemeinen 
Gesetzgebung völlig zur Wirkung gelangen, namentlich wenn ihnen, 
besonders auf dem Gebiete des länderverbindenden Handels 
und der moderneren Geldwirtschaft überhaupt, noch eine stärkere 
Spezialgesetzgebung zur Seite trat, so mußte die Zentralverwaltung 
endlich mit lokalen Vollstreckungsorganen ausgestattet werden.
	        
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