Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

I. Zivilrecht. 
Der erste Fall ist der des Urkundenprozesses. Hier wird, wie noch (S. 193 f.) aus— 
zuführen, auf Grund eines unvollständigen Beweismaterials entschieden, indem dem Be— 
klagten das Vorbringen der nicht sofort beweislichen Einwendungen vorbehalten wird (88 598, 
599 3. P.O.). Das frühere Verfahren hatte hier zwei Prozesse: es gestattete ein Urteil und 
sodann eine Kondiktion gegen das Urteil, wobei dann der Beklagte Kläger, der Kläger Be— 
klagter wurde. Wir haben nur einen Prozeß, aber ein doppeltes Verfahren, indem 
die vorbehaltenen Einwendungen in ein Nachverfahren kommen, das zu einer Korrektur 
des Vorbehaltsurteils führen kann (88 599, 600 8. P.O.). 
Diesem Fall sind andere nachgebildet, so der zweite Fall, der Fall der Auf— 
rechnung. Schon das gemeine Recht hatie sich die Schwierigkeit vor Augen gestellt, 
welche dadurch entsteht, daß einer alsbald zu erweisenden Klage eine weitausfehende 
Kompensationseinrede entgegengestellt würde, wodurch dem Beklagten ein bequemes Mittel 
gegeben wäre, den Prozeß hinaus zu zögern, da eine Aufrechnung auch mit einer nicht zu— 
sammenhängenden Forderung möglich ist. Dieser Schwierigkeit suchte man im gemeinen 
Prozeß, wie vorhin, durch Zerlegung in zwei Prozesse abzuhelfen. An Stelle dessen gilt 
bei uns die Einheit des Prozesses mit Vorbehaltsurteil und Nachverfahren!; dies tritt 
ein, sei es, daß die Aufrechnung als Einrede geltend gemacht wird, sei es, daß sie außer— 
gerichtlich vorgebracht und darauf eine prozessuale Einwendung gebaut wird; es tritt 
ein, sofern der Aufrechnungsanspruch nicht in Sachzusammenhang steht mit dem Klag— 
anspruch, d. h. nicht aus demselben Rechtsverhältnis hervorgeht; in letzterem Fall wäre 
Ionhehaltsureeit nicht gestattet, sondern müßte alles zualeich erledigt werden(8 302 
Ein dritter Fall ist gegeben im Berufungsverfahren, wenn Einwendungen 
(oder Einreden) wegen grob schuldhafter oder arglistiger Verspätung zurückgewiesen werden: 
sie sollen nicht endgültig verloren sein; da sie aber in einem etwaigen Revisionsverfahren 
nicht nachgebracht werden können, so wird durch das System von Vorbehaltsurteil und 
Nachverfahren geholfen (88 279, 5140 3. P.O.). Vgl. oben S. 128. 
Ein vierter Fall schließt sich an A und 8. an; wenn nämlich eine Aufrechnung 
(durch Einrede oder Einwendung) in zweiter Instanz neu gebracht wird, die bereits 
in erster Instanz hätte gebracht werden können: dauch hier wird sie (auf Antrag) 
zurückgewiesen, aber ein Nachverfahren gestattet (F 529 8. P. O.). 
Weitere Beispiele endlich sind gegeben, wenn das Gericht im Fall eines berufungs- 
fähigen Zwischenurteils weiter verhandelt und zum Schlusse kommt, bevor die Berufung 
gegen das Zwischenurteil erledigt ist (F 273, 804 8.P. D.): hier kann das Erstgericht 
ein Endurteil nur unter Vorbehalt erlassen. 
Hebt das neue Urteil das alte auf, so ist die auflösende Bedingung eingetreten 
und das auf Grund des alten Urteils Gezahlte erweist sich als zu Unrecht gezahlt, der 
dem Beklagten zugefügte Schaden als objeltiv widerrechtlich und zudem im Falle 1 und 2 
durch voreiliges Begehren veranlaßt; daher Bereicherungs- und in diesen zwei Fällen 
Schadensersatzanspruch, und über beides kann im Nachverfahren miterkannt werden, denn 
der Prozeß soll selbst, was er zu Unrecht gebracht hat, wieder aufgeben (88 302, 529, 
541, 600 8. P. O.); und zwar gelten hier rechtsähnlich die Grundfätze des 8 820 
Abs. 1 B.G.B. Vaäl. auch unten“S. 2060. 
III. Rechtsmittel. 
1. Allgemeines. 
881. Eine großartige Idee, die sich aber an verschiedenen Teilen der Erd 
J e ent⸗ 
duh hat, ist die Idee der Rechtsmittel. Man erkennt die Irrtumsfähigkeit der 
Menschen an und damit auch die Jertumsfähigkeit des Richters; und nicht nur dies. 
Dies war schon unter der früheren 8.P. O. gnzunehmen, obgleich es ganz unxichtig bestritten 
worden ist; val. bereus „Progeß als Rechtsverhältniß“ S. 77 f, 133f. geischr Zinisdrozeß R 
S. 1f. Nach der neuen gh st'kan ie ahe
	        
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