Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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J. Zivilrecht. 
567 8. P. O.), so im Aufgebotsverfahren der Antrag auf das Ausschlußurteil (88 952, 
954), auf Zahlungssperre (F 10199; so der den Beteiligten zustehende Widerspruch 
im Verteilungsverfahren (88 876 f. 812P. O. 8 158 K. O.). 
Rechtshandlungen des Gerichts sind auch hier vor allem Beweiserhebungen und 
Beschlüsse; Urteile gibt es in diesem Verfahren nicht (ausgenommen das Ausschlußurteil). 
Auch hier kommen Rechtslagen vor; so namentlich im Aufgebotsverfahren durch 
Ablauf der Aufgebotsfrist, so im Verteilungsverfahren durch Ablauf des Termins ohne 
Widerspruch, im Konkursprüfungsverfahren durch Ablauf des Prüfungstermins und 
Eintragung in die Konkurstabelle (was Einfluß auf den Konkurs, wie auf den Gant— 
schuldner hat) u. s. w. 
Von Rechtsnachfolge in der Parteirolle kann, da es hier keine Parteien gibt, 
nicht die Rede sein, und eine Rechtsnachfolge in die Stellung der Beteiligten im Snt— 
mündigungsverfahren kann es nicht geben ; dagegen im Verteilungsverfahren und im 
Aufgebotsverfahren: im Verteilungsverfahren gelten die Grundsätze der Zwangs-— 
vollstreckung, im Aufgebotsverfahren aber tritt die Rechtsnachfolge dann ein, wenn es 
sich um Vermögensrechte handelt; handelt es sich um Todeserklärung, dann kann an Stelle 
eines wegfallenden Antragstellers ein anderer Interessent nachfolgen, ebenso wie jeder 
andere Interessent neben dem Antragsteller eintreten kann (8 967 8. P. O.). 
Auch hier ist der Prozeß nichtig, wenn die Gerichtsbarkeit fehlt. Eine Nichtigkeits⸗ 
klage dagegen gibt es hier nicht; was durch sie geltend zu machen wäre, ist in der Weise, 
in welcher man die Beschwerungen gegen die Beschlüsse vorbringt, geltend zu machen, wo⸗ 
von später noch die Rede ist (S. 160). Ebenfo gibt es hier keine Restitutionsklage, 
sondern auch hier muß auf die angegebenen Mittel verwiesen werden; nur daß in beiden 
Fällen, sofern es sich um die sofortige Beschwerde handelt (K 668 8. P. O), die Frist 
entsprechend verlängert wird (K577 3.0.) 
Viertes Buch. 
Ein Prozeß mit einer Verfahrensmehrheit. 
J. Alsgemeines. 
8.78. Der Prozeß mit; Verfahrensmehrheit ist eine bis jetzt nicht genügend er— 
örterte Erscheinung. Es gibt eine Reihe von Fällen, wo ein Prozeß besteht, dieser aber 
in eine Mehrheit von besonderen Verfahrensweisen zerfällt, wovon jedes Verfahren eine 
gewisse Selbständigkeit hat, insbesondere auch eines Parteianstoßes bedarf. 
Der 1. Fall ist der eines bedingten Urteils; ist dieses rechtskräftig, so ist das 
Verfahren zu Ende, nicht der Prozeß. Ein neues Verfahren muß in Gang gesetzt 
werden, das Eidesverfahren; der eine Teil muß den anderen zum Eidestermin laden, 
worauf der Eid geleistet oder verweigert und darüber verhandelt wird; Folge der Ver— 
handlung ist das Läuterungsurteil, das das bedingte Urteil zu einem unbedingten macht. 
Hier handelt es sich darum, eine urteilsmäßige aufschiebende Bedingung zum Aus— 
trag zu bringen; dagegen gibt es zwei andere Fälle, wo eine gesetzliche auflösende Be— 
dingung die Sache in Schwebe hält und in einem künftigen Verfahren bereinigt wird: 
2. den Fall des Vorbehaltsurteils, 
*. den Fall des dem Rechtsmittel unterliegenden Urteils. 
Ein teilweises neues Verfahren kann im Fall der Beschwerde stattfinden, wobei sich 
F das Beschwerdeverfahren nuͤr auf einen einzelnen VWunkt des Grozesses zu be⸗ 
ziehen pfleat.
	        
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