206 ZWEITER TEIL
der Gefahr der Verschlimmerung seines Gesundheitszustands
ausüben kann. Es genügt, wenn die Arbeitsunfähigkeit die bisher
für gewöhnlich von dem Versicherten ausgeübte Tätigkeit betrifft,
ohne dass ihm zugemutet werden kann, zu einer andern gelohnten
Berufstätigkeit überzugehen. Auf der anderen Seite ist es ohne
Bedeutung, ob die Arbeitsunfähigkeit eine völlige oder teilweise
ist, vorausgesetzt, dass sie den Kranken unter der Gefahr, sich
einer Verschlimmerung des Uebels auszusetzen, an der Verrichtung
Jer Arbeit hindert. Die Verwaltungsübung, die sich auf Richtlinien
der Zentralbehörden und auf die Rechtsprechung aufbaut, begegnet
in dieser Hinsicht anscheinend keinen grossen Meinungsverschie-
denheiten. Als Beispiel sollen hier die in Deutschland und in
Grossbritannien geltenden Unterscheidungsmerkmale angeführt
werden.
In Deutschland ‚liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Er-
krankte nicht oder doch nur mit Gefahr, seinen Zustand zu ver-
schlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Sie wird durch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen,
diesen Erwerb durch Uebergang zu einer andern Berufstätigkeit
zu gewinnen, auch wenn eine solche Tätigkeit den Kräften und
Fähigkeiten des Versicherten entspricht und ihm unter billiger
Berücksichtigung seiner Ausbildung und des Berufs, den er seither
ausgeübt hat, zugemutet werden kann !“. .
Nach der Rechtsprechung genügt es, dass eine Gefahr, die
Krankheit zu verschlimmern, besteht, vorausgesetzt, dass diese
Verschlimmerung in absehbar naher Zeit zu gewärtigen ist. Von
dem Kranken kann nicht verlangt werden, dass er eine seinem
Berufe fremde Beschäftigung übernimmt. Die Arbeitsunfähigkeit
besteht auch, wenn der Versicherte unter. Umständen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung finden könnte.
In Grossbritannien wird der Versicherte als erwerbsunfähig
betrachtet, wenn ein Arbeitsversuch eine ernsthafte Schädigung
seiner Gesundheit herbeiführen würde. Auch wenn eine Person,
die für vorübergehend. unfähig erachtet wird, ihre Berufstätigkeit
fortzusetzen, nicht notwendigerweise für eine andere Arbeit
ungeeignet ist, so gilt sie doch als erwerbsunfähig, sofern es
wahrscheinlich ist, dass sie ihre frühere Beschäftigung bald wieder
aufnehmen kann? Kurz zusammengefasst, es ist für die Frage,
ob eine Arbeitsunfähigkeit von kurzer Dauer vorliegt, die normale
1 Begründung zur Reichsversicherungsordnung, Seite 155, 156.
2 Handbuch für die anerkannten Kassen, 8 310, 311.