fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

206 ZWEITER TEIL 
der Gefahr der Verschlimmerung seines Gesundheitszustands 
ausüben kann. Es genügt, wenn die Arbeitsunfähigkeit die bisher 
für gewöhnlich von dem Versicherten ausgeübte Tätigkeit betrifft, 
ohne dass ihm zugemutet werden kann, zu einer andern gelohnten 
Berufstätigkeit überzugehen. Auf der anderen Seite ist es ohne 
Bedeutung, ob die Arbeitsunfähigkeit eine völlige oder teilweise 
ist, vorausgesetzt, dass sie den Kranken unter der Gefahr, sich 
einer Verschlimmerung des Uebels auszusetzen, an der Verrichtung 
Jer Arbeit hindert. Die Verwaltungsübung, die sich auf Richtlinien 
der Zentralbehörden und auf die Rechtsprechung aufbaut, begegnet 
in dieser Hinsicht anscheinend keinen grossen Meinungsverschie- 
denheiten. Als Beispiel sollen hier die in Deutschland und in 
Grossbritannien geltenden Unterscheidungsmerkmale angeführt 
werden. 
In Deutschland ‚liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Er- 
krankte nicht oder doch nur mit Gefahr, seinen Zustand zu ver- 
schlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit 
nachzugehen. Sie wird durch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, 
diesen Erwerb durch Uebergang zu einer andern Berufstätigkeit 
zu gewinnen, auch wenn eine solche Tätigkeit den Kräften und 
Fähigkeiten des Versicherten entspricht und ihm unter billiger 
Berücksichtigung seiner Ausbildung und des Berufs, den er seither 
ausgeübt hat, zugemutet werden kann !“. . 
Nach der Rechtsprechung genügt es, dass eine Gefahr, die 
Krankheit zu verschlimmern, besteht, vorausgesetzt, dass diese 
Verschlimmerung in absehbar naher Zeit zu gewärtigen ist. Von 
dem Kranken kann nicht verlangt werden, dass er eine seinem 
Berufe fremde Beschäftigung übernimmt. Die Arbeitsunfähigkeit 
besteht auch, wenn der Versicherte unter. Umständen auf dem 
allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung finden könnte. 
In Grossbritannien wird der Versicherte als erwerbsunfähig 
betrachtet, wenn ein Arbeitsversuch eine ernsthafte Schädigung 
seiner Gesundheit herbeiführen würde. Auch wenn eine Person, 
die für vorübergehend. unfähig erachtet wird, ihre Berufstätigkeit 
fortzusetzen, nicht notwendigerweise für eine andere Arbeit 
ungeeignet ist, so gilt sie doch als erwerbsunfähig, sofern es 
wahrscheinlich ist, dass sie ihre frühere Beschäftigung bald wieder 
aufnehmen kann? Kurz zusammengefasst, es ist für die Frage, 
ob eine Arbeitsunfähigkeit von kurzer Dauer vorliegt, die normale 
1 Begründung zur Reichsversicherungsordnung, Seite 155, 156. 
2 Handbuch für die anerkannten Kassen, 8 310, 311.
	        
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