Object : Die Bodenreform im Lichte des humanistischen Sozialismus

Die  Wohnungsfrage.

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den  geringen  Schutz,  den  das  preußische  Landrecht  in  dem
sogenannten  „Pfandrechttitel“  gewährte,  strich  und  einfach
in  §  574  bemerkte:  Der  Übernehmer  einer  Arbeit  hat  ein
Pfandrecht  an  den  noch  in  seiner  Innehabung  befindlichen
beweglichen  Sachen,  also  nicht  mehr  an  denen,  welche
in  dem  Neubau  befestigt  sind.  Der  Pfandrechttitel  des
preußischen  Landrechtes  hatte  zum  Inhalt,  daß  1.  der  Unternehmer ­
  eines  Baues  das  Recht  hatte,  seine  Forderungen
auch  ohne  Einwilligung  des  Schuldners  auf  das  Grundstück
eintragen  zu  lassen,  2.  bei  fehlender  Einwilligung  des
Schuldners  dessen  rechtskräftige  Verurteilung  zur  Eintragung ­
  erfolgen  mußte.
Dieser  „Titel“  hat  aber  wenig  genutzt,  weil  der  Weg  für
den  gewöhnlichen  Handwerker  zu  kompliziert  war,  und  weil
die  Handwerker  sich  gewiß  mit  den  Kapitalisten  nicht  entzweien ­
  wollten,  die  ihm  dann  keine  Arbeit  mehr  hätten
zukommen  lassen.
Die  Kommission  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  verteidigte ­
  ihre  manchesterliche  Auffassung  mit  dem  Bemerken,
daß  durch  eine  Vorzugshypothek  das  Grundbuch  in  Unordnung ­
  gebracht  und  die  Grundlage  des  Hypothekenkredites
erschüttert  werden  würde.  Niemand  würde  dann  auch  Geld
leihen  wollen.  Während  die  meisten  Regierungen  dieser
Motivierung  zustimmten,  waren  Preußen  und  Baden  mehr
für  den  Schutz  der  Bauhandwerker,  und  der  Justizminister
Friedberg  schlug  die  Eintragung  einer  „Sicherheitshypothek“
im  Sinne  des  alten  „Pfandrechttitels“  vor.  Auch  der
20.  Juristentag  war  damit  einverstanden  ;  von  einer  Vorzugshypothek
  wollte  er  aber  nichts  wissen.  Jedoch  ist  zu  bemerken, ­
  daß  diese  letztere  Forderung  mit  20  gegen  20  Stimmen
abgelehnt  wurde.  Was  die  Vorzugshypothek  angeht,  so
kann  man  sie  gemäß  den  Vorschlägen  in  zwei  Rubriken
bringen.  1.  Dr.  Andreas  Voigts  schlägt  vor,  dieselbe  nur
auf  die  Bauhypotheken  zu  gewähren.  Dieser  Vorschlag  ist
            
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