Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil II. Korn-Giroverkehr. 
diese Wekenzahlungen soll er (der Pächter) alljährlich dem Ver 
pächter im Girowege so leisten, daß sie frei von allen Bei 
kosten ^ sind.“ Indem der Pächter eine bestimmte Menge Weizen 
als Pachtzins auf das Girokonto des Verpächters einzahlt, wird 
diese Weizenmenge im Augenblicke des Einzahlens zum Gepa 
(Giroguthaben) des Verpächters. Auf diese Weizenmenge beziehen 
sich die Worte òibcrei tò Gépa xaGapóv. Nur ist das òihcrei tò 
Gépa insofern ein schiefer Ausdruck, als die Weizenmenge nicht 
während des Gebens, sondern erst nach beendigtem Geben 
zu einem Gépa wird. 
Abschnitt 19. 
Giroguthaben von Körperschaften. 
Für das ägyptische Wirtschaftsleben sind diejenigen Be 
völkerungsgruppen von besonderer Bedeutung, die in der Land 
wirtschaft eine hervorragende Rolle spielen. Hierher gehören vor 
allen Dingen die Staatsbauern (ßaffiXiKOi yeiopToí oder òripócTioi 
TeujpToi), die Kleruchen und die Katöken (vgl. Abschn. 36). 
Innerhalb jeder Ortschaft schlossen sich diese Bevölkerungsgruppen 
zu je einer Genossenschaft zusammen. So bildeten die Katöken 
117 V. Chr. in Theogonis ein koivóv und entrichteten koivujvikú 
in die Genossenschaftskasse 2. Nach P. Gatt. II scheint die Genossen 
schaft der Staatsbauern in Soknopaiu Nesos im Anfänge des 3. Jahrh. 
n. Chr. gemeinsamen Acker (Genossenschaftspachtacker) zu besitzen. 
Als Genossenschaft unterhalten die ßaaiXiKoi yempToi zu Bakchias 
im 1. Jahrh. v. Chr. ein eigenes Büro mit einem Genossenschafts 
sekretär 3 ; sie besitzen also eine Genossenschaftskasse, um Büro 
kosten usw. zu bestreiten, sie besitzen aber auch zweifellos ein 
Korn-Giroguthaben beim Staatsspeicher. Jedenfalls haben die Königs 
bauern in ihrer Eigenschaft als Genossenschaft irgendwelche Ge 
nossenschaftseinnahmen an Getreide. Der Genossenschafts 
sekretär ist befugt, Zahlungsanweisungen namens der Genossenschaft 
auszufertigen, wie nicht nur P. Fay. 18 a, sondern auch P. Fay. 
147 und 150, sämtlich aus dem 1. Jahrh. v. Chr., bezeugend Vgl. 
darüber Abschn. 29. 
‘ vgl. oben S. 75 f. 
® P. Teb. 1100,10. In Z. 4f. wird zu ergänzen sein: A[KouaíXaoç Xo- 
T€u(tùç) twv KOTd] Tf|v € ÍTT(TTapxíav). Der Xofeurng zieht die fälligen Ge 
nossenschaftsbeiträge (KoiviuviKd) von den einzelnen Mitgliedern ein. 
® P. Fay. 18a: IrpdTUJv TP(appaT€Ùç) Y€U)p[t]üjv (d. i. ßaaiXiKiüv). 
* Wahrscheinlich auch P. Fay. 145, 148 und 149.
	        
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