Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn. 20. Vorschußkonto der Steuererheber. 
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zu tun, sodaß ihnen keine privaten Einnahmen an Getreide zu 
fließen, so können sie auch kein Girokonto beim Staatsspeicher 
unterhalten. Müssen sie gleichwohl während ihrer Erheberzeit 
Zahlungen in Getreide leisten, z. B. für Lastenbeförderung, so er 
übrigt nur, daß sie eine bestimmte Menge Getreide kaufen und als 
Vorschuß beim Staatsspeicher einliefern, um aus diesem Vorschüsse 
von Fall zu Fall im Girowege zahlen zu können. Der Vorschuß bildet 
ein Giroguthaben, doch ist das Giro einseitig, weil es nur für 
Auszahlungen an Dritte bestimmt ist, nicht auch für Ein 
zahlungen Dritter auf das Konto' des Erhebers. Ein derartiges 
einseitiges Giroguthaben wird in P. Teb. II 365 (142 n. Chr.) 
als TTpoxpeia (Vorschuß) bezeichnet: 
’'Etouç é'KTou AíiTOK[p]áTopoç Kaícapoç Tirou AiXíou 
AòpiavoO ’Avtujvívou TeßacTToO EuaeßoOg, 0dj0 \l. Mepé- 
T(priTai) aiToX(ÓTOiç) TctXei ànò Trpox(peíaç) NiKÚvopoç 
TrpáKT(opoç) criTiK(üùv) vmèp T€Vií(paTOç) roO òi€XriXii0ÓT(oç) 
e (êrouç) eiç TTaTrv€ßT(üviv) Nearvnçemç òià «bíXiuvoç q)o- 
péT(pou) TaXei (nupoO) a iß'. 
Gegenstand der Zahlung ist qpopérpou ToXei, mithin „Fährlohn“, 
fällig für Fuhren (Eseltransporte), die im Dorfe TaXei ausgeführt worden 
sind. TTaTTveßrövi? ist der Fuhrmann, der durch eiç als Empfänger 
gekennzeichnet ist. Der Steuererheber NiKÓviup ist Zahler des Fuhr- 
lohns. Folglich hat TTarrveßTÖvi? Fuhren für NiKÚvojp ausgeführt. 
Offenbar hat der Steuererheber die von ihm eingehobenen Getreide 
steuern aus der Dorftenne oder aus den Häusern der Dorfbewohner 
durch jenen Fuhrmann in den Staatsspeicher schaffen lassen*. 
OiXuüv ist Vertreter des TTaTTveßrOvi?. Vielleicht hatte der letztere 
ein größeres Fuhrgeschäft, sodaß er besser als Fuhrherr, denn als 
Fuhrmann zu bezeichnen ist. 
Obwohl nun TTarrveßTÜvi? der Empfänger der Lohnzahlung 
ist, bezeichnen sich dennoch die (TitoXótoi als Empfänger: pepé- 
T(pr]Tai) aiToX(ÓToiç). Die Zahlung kann also nur eine Girozahlung 
sein. Der Staatsspeicher ist Durchgangsempfänger, der Fuhrherr 
dagegen Endempfänger. Die aiToXÓToi empfangen den Fuhrlohn 
durch Wegschrift von dem Vorschußkonto des NiKÚviup, sie 
empfangen ihn zu dem Zwecke, um ihn an TTaTrveßTÜvi? auszuzahlen. 
‘ Dieses Konto ist von dem Steuerkonto des Erhebers (Abschn. 21) 
zu unterscheiden. 
* vgl. Rostowzew, Archiv III S. 205 ff. und 213 ff.
	        
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