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Abschn. 20. Vorschußkonto der Steuererheber.
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zu tun, sodaß ihnen keine privaten Einnahmen an Getreide zu
fließen, so können sie auch kein Girokonto beim Staatsspeicher
unterhalten. Müssen sie gleichwohl während ihrer Erheberzeit
Zahlungen in Getreide leisten, z. B. für Lastenbeförderung, so er
übrigt nur, daß sie eine bestimmte Menge Getreide kaufen und als
Vorschuß beim Staatsspeicher einliefern, um aus diesem Vorschüsse
von Fall zu Fall im Girowege zahlen zu können. Der Vorschuß bildet
ein Giroguthaben, doch ist das Giro einseitig, weil es nur für
Auszahlungen an Dritte bestimmt ist, nicht auch für Ein
zahlungen Dritter auf das Konto' des Erhebers. Ein derartiges
einseitiges Giroguthaben wird in P. Teb. II 365 (142 n. Chr.)
als TTpoxpeia (Vorschuß) bezeichnet:
’'Etouç é'KTou AíiTOK[p]áTopoç Kaícapoç Tirou AiXíou
AòpiavoO ’Avtujvívou TeßacTToO EuaeßoOg, 0dj0 \l. Mepé-
T(priTai) aiToX(ÓTOiç) TctXei ànò Trpox(peíaç) NiKÚvopoç
TrpáKT(opoç) criTiK(üùv) vmèp T€Vií(paTOç) roO òi€XriXii0ÓT(oç)
e (êrouç) eiç TTaTrv€ßT(üviv) Nearvnçemç òià «bíXiuvoç q)o-
péT(pou) TaXei (nupoO) a iß'.
Gegenstand der Zahlung ist qpopérpou ToXei, mithin „Fährlohn“,
fällig für Fuhren (Eseltransporte), die im Dorfe TaXei ausgeführt worden
sind. TTaTTveßrövi? ist der Fuhrmann, der durch eiç als Empfänger
gekennzeichnet ist. Der Steuererheber NiKÓviup ist Zahler des Fuhr-
lohns. Folglich hat TTarrveßTÖvi? Fuhren für NiKÚvojp ausgeführt.
Offenbar hat der Steuererheber die von ihm eingehobenen Getreide
steuern aus der Dorftenne oder aus den Häusern der Dorfbewohner
durch jenen Fuhrmann in den Staatsspeicher schaffen lassen*.
OiXuüv ist Vertreter des TTaTTveßrOvi?. Vielleicht hatte der letztere
ein größeres Fuhrgeschäft, sodaß er besser als Fuhrherr, denn als
Fuhrmann zu bezeichnen ist.
Obwohl nun TTarrveßTÜvi? der Empfänger der Lohnzahlung
ist, bezeichnen sich dennoch die (TitoXótoi als Empfänger: pepé-
T(pr]Tai) aiToX(ÓToiç). Die Zahlung kann also nur eine Girozahlung
sein. Der Staatsspeicher ist Durchgangsempfänger, der Fuhrherr
dagegen Endempfänger. Die aiToXÓToi empfangen den Fuhrlohn
durch Wegschrift von dem Vorschußkonto des NiKÚviup, sie
empfangen ihn zu dem Zwecke, um ihn an TTaTrveßTÜvi? auszuzahlen.
‘ Dieses Konto ist von dem Steuerkonto des Erhebers (Abschn. 21)
zu unterscheiden.
* vgl. Rostowzew, Archiv III S. 205 ff. und 213 ff.