Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn.  20.  Vorschußkonto  der  Steuererheber.

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zu  tun,  sodaß  ihnen  keine  privaten  Einnahmen  an  Getreide  zufließen, ­
  so  können  sie  auch  kein  Girokonto  beim  Staatsspeicher
unterhalten.  Müssen  sie  gleichwohl  während  ihrer  Erheberzeit
Zahlungen  in  Getreide  leisten,  z.  B.  für  Lastenbeförderung,  so  erübrigt ­
  nur,  daß  sie  eine  bestimmte  Menge  Getreide  kaufen  und  als
Vorschuß  beim  Staatsspeicher  einliefern,  um  aus  diesem  Vorschüsse
von  Fall  zu  Fall  im  Girowege  zahlen  zu  können.  Der  Vorschuß  bildet
ein  Giroguthaben,  doch  ist  das  Giro  einseitig,  weil  es  nur  für
Auszahlungen  an  Dritte  bestimmt  ist,  nicht  auch  für  Einzahlungen ­
  Dritter  auf  das  Konto'  des  Erhebers.  Ein  derartiges
einseitiges  Giroguthaben  wird  in  P.  Teb.  II  365  (142  n.  Chr.)
als  TTpoxpeia  (Vorschuß)  bezeichnet:
’'Etouç  é'KTou  AíiTOK[p]áTopoç  Kaícapoç  Tirou  AiXíou
AòpiavoO  ’Avtujvívou  TeßacTToO  EuaeßoOg,  0dj0  \l.  Mepé-T(priTai)
  aiToX(ÓTOiç)  TctXei  ànò  Trpox(peíaç)  NiKÚvopoç
TrpáKT(opoç)  criTiK(üùv)  vmèp  T€Vií(paTOç)  roO  òi€XriXii0ÓT(oç)
e  (êrouç)  eiç  TTaTrv€ßT(üviv)  Nearvnçemç  òià  «bíXiuvoç  q)opéT(pou)
  TaXei  (nupoO)  a  iß'.
Gegenstand  der  Zahlung  ist  qpopérpou  ToXei,  mithin  „Fährlohn“,
fällig  für  Fuhren  (Eseltransporte),  die  im  Dorfe  TaXei  ausgeführt  worden
sind.  TTaTTveßrövi?  ist  der  Fuhrmann,  der  durch  eiç  als  Empfänger
gekennzeichnet  ist.  Der  Steuererheber  NiKÓviup  ist  Zahler  des  Fuhrlohns.
  Folglich  hat  TTarrveßTÖvi?  Fuhren  für  NiKÚvojp  ausgeführt.
Offenbar  hat  der  Steuererheber  die  von  ihm  eingehobenen  Getreidesteuern ­
  aus  der  Dorftenne  oder  aus  den  Häusern  der  Dorfbewohner
durch  jenen  Fuhrmann  in  den  Staatsspeicher  schaffen  lassen*.
OiXuüv  ist  Vertreter  des  TTaTTveßrOvi?.  Vielleicht  hatte  der  letztere
ein  größeres  Fuhrgeschäft,  sodaß  er  besser  als  Fuhrherr,  denn  als
Fuhrmann  zu  bezeichnen  ist.
Obwohl  nun  TTarrveßTÜvi?  der  Empfänger  der  Lohnzahlung
ist,  bezeichnen  sich  dennoch  die  (TitoXótoi  als  Empfänger:  pepé-T(pr]Tai)
  aiToX(ÓToiç).  Die  Zahlung  kann  also  nur  eine  Girozahlung
sein.  Der  Staatsspeicher  ist  Durchgangsempfänger,  der  Fuhrherr
dagegen  Endempfänger.  Die  aiToXÓToi  empfangen  den  Fuhrlohn
durch  Wegschrift  von  dem  Vorschußkonto  des  NiKÚviup,  sie
empfangen  ihn  zu  dem  Zwecke,  um  ihn  an  TTaTrveßTÜvi?  auszuzahlen.
‘  Dieses  Konto  ist  von  dem  Steuerkonto  des  Erhebers  (Abschn.  21)
zu  unterscheiden.
*  vgl.  Rostowzew,  Archiv  III  S.  205  ff.  und  213  ff.
            
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