Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

98

Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Zeile

Staatsspeicher ­

in:

Gruppe
der
Steuerzahler ­
  :

Die  Steuerzahler ­

stehen  in
der  Hebeliste ­
  von:

Steuerart: ­


Einnahmen  :

Art.  Weizen.

Art.  Gerste.

Art.  Linsen.

B.  TTo\í|liujvoç  pepíç.

22

24

25

Oxyrhyncha


bnt».
yeiupToí

Theadelpheia ­

Syntrempaei ­


Abgabe
biaqp.  qpop.
Abgabe
biaqp.  qpop.

47  V»  V»  Vs
4  ‘/a  V‘*

13  V»  v«
IV»

—

Summe  für  Oxyrhyncha  (yiverai  Kibpriç)
Abgabe
biaqp.  (pop.

^  ÎÏ

13  V*  V»
IV»

G.  0€|LiiöTou  pepíç,  Nachtragszahlung  für  das  Etatsjahr  1:

Theadelpheia ­


brm.
yeujpToi

Theadelpheia ­


Abgabe

—

36

—

Gesamteinnahme  bioiKrioeiuç

423  ‘A

109  V,  ‘A

120  Vt»

Alle  in  dieser  Übersicht  enthaltenen  Einnahmen  sind  solche
Einnahmen,  die  von  den  Genossenschaften  der  Staatsbauern
und  Kleruchen  herrühren^;  die  Einnahmen  werden  nach
diesen  beiden  Gruppen  getrennt  aufgeführt.  Außerdem  werden
die  Einnahmen  noch  nach  der  Ortsangehörigkeit  (Hebelistenangehörigkeit) ­
  der  beiden  Genossenschaften  getrennt.  So  hat  z.  B.
der  Staatsspeicher  von  Polydeukeia  (Z.  9—13)  Einnahmen  nicht
nur  von  solchen  Staatsbauern,  die  in  der  Hebeliste  von  Polydeukeia
stehen,  sondern  auch  von  solchen  Staatsbauern,  die  in  den  Hebelisten ­
  von  Theadelpheia,  Philagris  und  Syntrempaei  stehen;  die
letztgenannten  wohnen  eben  in  Polydeukeia  und  zahlen  daselbst
ihre  Abgaben.
^  Gegenstand  der  Zahlung  ist  in  Z.  3  Pachtzins  (¿xcpopíou)  der
Staatsbauern.  Auch  in  den  folgenden  Zeilen  wird  die  Einnahme  in  ¿Kqpópiov
  bestehen,  da  eine  andere  Abgabenart  nicht  aufgeführt  wird.  Da  auch
Kleruchen  unter  den  Zahlern  sind,  so  folgt,  daß  der  Lehenzins  der  Kleruchen ­
  (vgl.  Abschn.  36)  gleichfalls  ¿Kcpópiov  genannt  wird.  Das  éKqpópiov
ist  eine  von  Grund  und  Boden  gezahlte  Abgabe,  daher  wird  sie  von  Steuererhebern ­
  eingezogen  worden  sein  (vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  582).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.