Abschn. 27. Giroanweisung.
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bedeutenden Umfang das Giro- und Scheckwesen hatte.
Zunächst spricht der Briefschreiber von 3 òiaaroXiKá. Um zu untersuchen,
ob diese òiaaxoXiKá Giroanweisungen oder Schecks sind,
müssen wir uns daran erinnern, daß eine Giroanweisung an den
Bezogenen, ein Scheck dagegen an den Zahlungsempfänger übermittelt
wird (vgl. oben S. 1). Der Briefschreiber, zugleich der Giroaussteller,
befindet sich in einem Fernorte und sendet die 3 òia-(TToXiKa
an die beiden Briefempfänger. Diese beiden Männer sind
aber nicht die Zahlungsempfänger; Zahlungsempfänger sind vielmehr
in dem Falle der ersten zwei òiacrroXiKá die Bauern oder
Pächter eines gewissen Maximus, im dritten Falle ein Mann namens
Diogenes. Mithin sind die Briefempfänger nur Mittelsmänner, die
an Stelle des abwesenden Giroausstellers die drei òiaaioXiKá an
den Staatsspeicherl einreichen sollen; der Briefschreiber hat aus
irgend einem Grunde davon abgesehen, dieselben vom Fernorte
aus unmittelbar an den Staatsspeicher seines Heimatsortes einzusenden.
Die drei óiacrioXiKá sind also nicht Schecks, sondern
Giroanweisungen. Für diese Erklärung sprechen auch die nachfolgenden
Worte: eùGéuuç òrnuocndicraTe aura irpò toO d>aúj(p[i, i]va
pf| èKTrpó0ecr|Lia Tévriiai. Die Briefempfänger sollen sich beeilen und
die drei Giroanweisungen noch vor Beginn des Monats Phaophi
beim Staatsspeicher einreichen, damit sie nicht durch Fristüberschreitung
ungültig werden. Da der Briefschreiber Z. 20 f. von einer
im Monate Thoth erlassenen Entscheidung des Finanzministers an
den Strategen spricht, wonach an seiner (des Briefschreibers) Stelle
andere Leute zum liturgischen Amte eines Steuererhebers in Vorschlag
gebracht werden sollen, so ist es wahrscheinlich, daß der
Privatbrief und die drei Giroanweisungen ebenfalls im Monate
Thoth geschrieben worden sind; in diesem Falle beträgt die Frist
bis zum Beginne des Phaophi nur wenige Tage.
Hierbei drängt sich die Frage auf, welche Bewandtnis es
mit dieser Eile und namentlich mit der zu vermeidenden Fristüberschreitung
hat. Man wird aus dem Papyrus nur herauslesen
können, daß eine Giroanweisung, die im Monate Thoth ausgefertigt
worden ist, noch in demselben Monate, nicht erst im folgenden
Monate Phaophi, an den Bezogenen (den Staatsspeicher) einzureichen
ist; läuft sie verspätet ein, so ist sie èxirpóGeapoç, d. i. über-‘
Nach dem ganzen Zusammenhänge, und da yeujpYoí als Zahlungsempfänger
genannt werden, ist anzunehmen, daß die biaUToXiKd das Getreidegiro
betreffen, nicht das Geldgiro.