Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  27.  Giroanweisung.

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bedeutenden  Umfang  das  Giro-  und  Scheckwesen  hatte.
Zunächst  spricht  der  Briefschreiber  von  3  òiaaroXiKá.  Um  zu  untersuchen, ­
  ob  diese  òiaaxoXiKá  Giroanweisungen  oder  Schecks  sind,
müssen  wir  uns  daran  erinnern,  daß  eine  Giroanweisung  an  den
Bezogenen,  ein  Scheck  dagegen  an  den  Zahlungsempfänger  übermittelt ­
  wird  (vgl.  oben  S.  1).  Der  Briefschreiber,  zugleich  der  Giroaussteller, ­
  befindet  sich  in  einem  Fernorte  und  sendet  die  3  òia-(TToXiKa
  an  die  beiden  Briefempfänger.  Diese  beiden  Männer  sind
aber  nicht  die  Zahlungsempfänger;  Zahlungsempfänger  sind  vielmehr ­
  in  dem  Falle  der  ersten  zwei  òiacrroXiKá  die  Bauern  oder
Pächter  eines  gewissen  Maximus,  im  dritten  Falle  ein  Mann  namens
Diogenes.  Mithin  sind  die  Briefempfänger  nur  Mittelsmänner,  die
an  Stelle  des  abwesenden  Giroausstellers  die  drei  òiaaioXiKá  an
den  Staatsspeicherl  einreichen  sollen;  der  Briefschreiber  hat  aus
irgend  einem  Grunde  davon  abgesehen,  dieselben  vom  Fernorte
aus  unmittelbar  an  den  Staatsspeicher  seines  Heimatsortes  einzusenden. ­
  Die  drei  óiacrioXiKá  sind  also  nicht  Schecks,  sondern
Giroanweisungen.  Für  diese  Erklärung  sprechen  auch  die  nachfolgenden ­
  Worte:  eùGéuuç  òrnuocndicraTe  aura  irpò  toO  d>aúj(p[i,  i]va
pf|  èKTrpó0ecr|Lia  Tévriiai.  Die  Briefempfänger  sollen  sich  beeilen  und
die  drei  Giroanweisungen  noch  vor  Beginn  des  Monats  Phaophi
beim  Staatsspeicher  einreichen,  damit  sie  nicht  durch  Fristüberschreitung ­
  ungültig  werden.  Da  der  Briefschreiber  Z.  20  f.  von  einer
im  Monate  Thoth  erlassenen  Entscheidung  des  Finanzministers  an
den  Strategen  spricht,  wonach  an  seiner  (des  Briefschreibers)  Stelle
andere  Leute  zum  liturgischen  Amte  eines  Steuererhebers  in  Vorschlag ­
  gebracht  werden  sollen,  so  ist  es  wahrscheinlich,  daß  der
Privatbrief  und  die  drei  Giroanweisungen  ebenfalls  im  Monate
Thoth  geschrieben  worden  sind;  in  diesem  Falle  beträgt  die  Frist
bis  zum  Beginne  des  Phaophi  nur  wenige  Tage.
Hierbei  drängt  sich  die  Frage  auf,  welche  Bewandtnis  es
mit  dieser  Eile  und  namentlich  mit  der  zu  vermeidenden  Fristüberschreitung ­
  hat.  Man  wird  aus  dem  Papyrus  nur  herauslesen
können,  daß  eine  Giroanweisung,  die  im  Monate  Thoth  ausgefertigt
worden  ist,  noch  in  demselben  Monate,  nicht  erst  im  folgenden
Monate  Phaophi,  an  den  Bezogenen  (den  Staatsspeicher)  einzureichen
ist;  läuft  sie  verspätet  ein,  so  ist  sie  èxirpóGeapoç,  d.  i.  über-‘
  Nach  dem  ganzen  Zusammenhänge,  und  da  yeujpYoí  als  Zahlungsempfänger ­
  genannt  werden,  ist  anzunehmen,  daß  die  biaUToXiKd  das  Getreidegiro ­
  betreffen,  nicht  das  Geldgiro.
            
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