Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Wessely sah in dem Agoranomen der ptolemäischen 
Zeit zugleich den Archivbeamten h Mitteis trat dieser Ansicht 
bei^. Gerhard^ betont, daß für eine Verwahrung der Urkunden 
beim ptolemäischen Notariate die Anhaltspunkte fehlen (vgl, S. 281). 
Was die römische Zeit betrifft, so sind Grenfell und Hunt der 
Ansicht^, daß das Ypaqpeîov bezw, das àtopavopeîov ein Archiv» 
sei, welches die Verbuchung (registration) der Verträge vornimmt 
Koschaker® nennt die Notariate durchweg „Lokalarchive“ oder 
„Archive“. Die Urkunden gewinnen aber nur dann an Klarheit, 
wenn wir das Archiv von dem Notariate trennen. Es gibt im 
Gaue kein anderes Archiv für die Privaturkunden der 
römischen Zeit als die ßißXioGpKri èTKxncreujv (s. Abschn. 61), 
während das Notariat nur Notariat ist Vgl, hierzu unten S. 282 ff. 
Die bisherige Untersuchung erstreckte sich auf die Staats 
notariate. Zusammenfassend läßt sich sagen: die richtige amt 
liche Firma des Staatsnotariates in der Gauhauptstadt lautet 
aTopavopeiov. Die Benennungen àpxeîov und ypacpeiov sind keine 
amtlichen Firmen, sondern farblose Ausdrücke Die dörfischen 
Zweigstellen des Staatsnotariates werden vielfach als Ypaqpeia 
bezeichnet. Das pvripoveîov ist wohl eine ältere Form von Privat 
notariat, die mindestens seit der römischen Zeit mit dem ¿Yopavo- 
peiov verschmolzen wurde. Ob das pvripoveiov in Oxyrhynchos 
eine besondere Geschäftsabteilung des àYopavopeîov bildete, ist eine 
Frage, die anscheinend zu bejahen ist. 
Von dem vorstehend behandelten Staatsnotariate sind die 
Privatnotariate zu unterscheiden. Die Privatnotariate zerfallen 
gewesene Belegstelle, BGU. 193 Kol. II, 10, ist durch die Berichtigung von 
Grenfell und Hunt, P. Teh. II S. 399, beseitigt worden. Die in BGU. I S. 395 
gegebene Ergänzung zu einer dritten Belegstelle, nämlich zu BGU. 177, 3: 
[aÙTÛj bià Toû èv TTpoYeYp(a|Lt|iiévr)) Kiupri] àYopavopeíou ist nicht ein 
wandfrei. 
^ Die ägyptischen Agoranomen als Notare, Mitteil. PER. Bd. V S, 106 
und Ulf. 
® Reichsrecht und Volksrecht S. 52. 
s Philol. 63 (1905) S. 505. 
< P. Oxy. II 241 Einl., S. 185; 238 Einl., S. 181. 
® Ebenso Bouché-Leclercq, Hist, des Lagides IV S. 148. 
® Zeitschr. d. Sav. Stift. 28 (1907) S. 273 ; 285 ; 293 ; 295 usw. 
' Im heutigen dienstlichen Schriftverkehre wendet man sehr oft den 
Ausdruck „Amt“ an. Der Leser weiß ohne weiteres aus dem Zusammenhänge, 
ob damit das „Postamt“ oder das „Telegraphenamt“ oder das „Steueramt“ 
usw. gemeint ist.
	        
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