Abschn. 43. Staatsgut, Hausgut, Krongut.
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Der Begriff des Krongutes blieb in ptolemäischer Zeit unbekannt,
da ein Wechsel des Herrscherhauses nicht eintrat.
Nach der römischen Besetzung fällt das Hausgut der Ptole
mäer als persönliches Eigentum ^ dem Kaiser zu. Der lateinische
Ausdruck für dieses Hausgut ist patrimonium. Die Wesenheit
des patrimonium als rein persönliches Eigentum wandelt sich
unter den Kaisern allmählich in die Wesenheit als Krongut um2,
weil der Wechsel der Herrscherhäuser den Begriff des Hausgutes
für die vielen dem Kaiser als Herrscher, nicht als Privatmann,
zugefallenen Besitztümer auf die Dauer nicht zulassen konnte. Unter
Severus bildet man wieder ein neues Hausgut, wozu das dem
Kaiser nunmehr persönlich zufallende Gut gehört. Das bisherige
Krongut bleibt als Krongut (patrimonium) bestehen, zum Unter
schiede von dem nunmehrigen Hausgute, das man als patrimo
nium privatum oder als res privata bezeichnete
Besondere Schwierigkeiten erwachsen nun, wenn man sich
bemüht, die in den Papyrusurkunden vorkommenden griechischen
Benennungen für „Staatsgut“, „Hausgut“, „Krongut“ usw. richtig
unterzubringen.
Für die Ptolemäerzeit hatte Paul M. Meyer ^ ausgeführt, daß
— seitdem eine Trennung zwischen Staatsgut und Hausgut vor
genommen worden war — das Staatsgut vom òioiKr|Tiíç, das Hausgut
vom ïbioç Xóyoç verwaltet wird. Später“ gelangte Paul M. Meyer
zu einer etwas anderen Deutung, insofern er den lòioç Xôyoç nicht
als selbständige Behörde, sondern als Bessert der Finanzverwaltung
(òioÍKridiç) angesehen wissen wiU, da nur eine Zentralkasse, das
ßacTiXiKov, vorhanden sei; alle Ländereien seien dem ßauiXiKov
unterstellt, daher gäbe es kein Land des lòioç Xôyoç. Gegen die
letztere Deutung wendet sich 0. Hirschfeld®, der den Idiologos,
d. i. den Vorsteher des Hausgutes, nicht als einen der Staats
verwaltung untergeordneten Beamten ansieht. Mitteis erklärt \ daß
der lòioç Xóyoç im römischen Ägypten mit dem dortigen patri
monium nicht identisch, sondern eine Unterabteilung des Staatsgutes
^ Anders Mitteis, Röm. Privatrecht I S. 358 Anm. 24.
* vgl. Mitteis, Röm. Privatrecht I S. 355.
® 0. Hirschfeld, Die kaiserl. Verwaltungsbeamten S. 20, sowie Klio II
S. 314. Vgl. auch die Remerkungen von Mitteis, Röm. Privatrecht I S. 359 ff..
* Festschrift Hirschfeld S. 132 ff.
® Archiv III S. 86 f.
* Die kaiserl. Verwaltungsbeamten S. 353 f.
’ Röm. Privatrecht I S. 357.