Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 43. Staatsgut, Hausgut, Krongut. 
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Der Begriff des Krongutes blieb in ptolemäischer Zeit unbekannt, 
da ein Wechsel des Herrscherhauses nicht eintrat. 
Nach der römischen Besetzung fällt das Hausgut der Ptole 
mäer als persönliches Eigentum ^ dem Kaiser zu. Der lateinische 
Ausdruck für dieses Hausgut ist patrimonium. Die Wesenheit 
des patrimonium als rein persönliches Eigentum wandelt sich 
unter den Kaisern allmählich in die Wesenheit als Krongut um2, 
weil der Wechsel der Herrscherhäuser den Begriff des Hausgutes 
für die vielen dem Kaiser als Herrscher, nicht als Privatmann, 
zugefallenen Besitztümer auf die Dauer nicht zulassen konnte. Unter 
Severus bildet man wieder ein neues Hausgut, wozu das dem 
Kaiser nunmehr persönlich zufallende Gut gehört. Das bisherige 
Krongut bleibt als Krongut (patrimonium) bestehen, zum Unter 
schiede von dem nunmehrigen Hausgute, das man als patrimo 
nium privatum oder als res privata bezeichnete 
Besondere Schwierigkeiten erwachsen nun, wenn man sich 
bemüht, die in den Papyrusurkunden vorkommenden griechischen 
Benennungen für „Staatsgut“, „Hausgut“, „Krongut“ usw. richtig 
unterzubringen. 
Für die Ptolemäerzeit hatte Paul M. Meyer ^ ausgeführt, daß 
— seitdem eine Trennung zwischen Staatsgut und Hausgut vor 
genommen worden war — das Staatsgut vom òioiKr|Tiíç, das Hausgut 
vom ïbioç Xóyoç verwaltet wird. Später“ gelangte Paul M. Meyer 
zu einer etwas anderen Deutung, insofern er den lòioç Xôyoç nicht 
als selbständige Behörde, sondern als Bessert der Finanzverwaltung 
(òioÍKridiç) angesehen wissen wiU, da nur eine Zentralkasse, das 
ßacTiXiKov, vorhanden sei; alle Ländereien seien dem ßauiXiKov 
unterstellt, daher gäbe es kein Land des lòioç Xôyoç. Gegen die 
letztere Deutung wendet sich 0. Hirschfeld®, der den Idiologos, 
d. i. den Vorsteher des Hausgutes, nicht als einen der Staats 
verwaltung untergeordneten Beamten ansieht. Mitteis erklärt \ daß 
der lòioç Xóyoç im römischen Ägypten mit dem dortigen patri 
monium nicht identisch, sondern eine Unterabteilung des Staatsgutes 
^ Anders Mitteis, Röm. Privatrecht I S. 358 Anm. 24. 
* vgl. Mitteis, Röm. Privatrecht I S. 355. 
® 0. Hirschfeld, Die kaiserl. Verwaltungsbeamten S. 20, sowie Klio II 
S. 314. Vgl. auch die Remerkungen von Mitteis, Röm. Privatrecht I S. 359 ff.. 
* Festschrift Hirschfeld S. 132 ff. 
® Archiv III S. 86 f. 
* Die kaiserl. Verwaltungsbeamten S. 353 f. 
’ Röm. Privatrecht I S. 357.
	        
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