Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  43.  Staatsgut,  Hausgut,  Krongut.

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Der  Begriff  des  Krongutes  blieb  in  ptolemäischer  Zeit  unbekannt,
da  ein  Wechsel  des  Herrscherhauses  nicht  eintrat.
Nach  der  römischen  Besetzung  fällt  das  Hausgut  der  Ptolemäer ­
  als  persönliches  Eigentum  ^  dem  Kaiser  zu.  Der  lateinische
Ausdruck  für  dieses  Hausgut  ist  patrimonium.  Die  Wesenheit
des  patrimonium  als  rein  persönliches  Eigentum  wandelt  sich
unter  den  Kaisern  allmählich  in  die  Wesenheit  als  Krongut  um2,
weil  der  Wechsel  der  Herrscherhäuser  den  Begriff  des  Hausgutes
für  die  vielen  dem  Kaiser  als  Herrscher,  nicht  als  Privatmann,
zugefallenen  Besitztümer  auf  die  Dauer  nicht  zulassen  konnte.  Unter
Severus  bildet  man  wieder  ein  neues  Hausgut,  wozu  das  dem
Kaiser  nunmehr  persönlich  zufallende  Gut  gehört.  Das  bisherige
Krongut  bleibt  als  Krongut  (patrimonium)  bestehen,  zum  Unterschiede ­
  von  dem  nunmehrigen  Hausgute,  das  man  als  patrimonium ­
  privatum  oder  als  res  privata  bezeichnete
Besondere  Schwierigkeiten  erwachsen  nun,  wenn  man  sich
bemüht,  die  in  den  Papyrusurkunden  vorkommenden  griechischen
Benennungen  für  „Staatsgut“,  „Hausgut“,  „Krongut“  usw.  richtig
unterzubringen.
Für  die  Ptolemäerzeit  hatte  Paul  M.  Meyer  ^  ausgeführt,  daß
—  seitdem  eine  Trennung  zwischen  Staatsgut  und  Hausgut  vorgenommen ­
  worden  war  —  das  Staatsgut  vom  òioiKr|Tiíç,  das  Hausgut
vom  ïbioç  Xóyoç  verwaltet  wird.  Später“  gelangte  Paul  M.  Meyer
zu  einer  etwas  anderen  Deutung,  insofern  er  den  lòioç  Xôyoç  nicht
als  selbständige  Behörde,  sondern  als  Bessert  der  Finanzverwaltung
(òioÍKridiç)  angesehen  wissen  wiU,  da  nur  eine  Zentralkasse,  das
ßacTiXiKov,  vorhanden  sei;  alle  Ländereien  seien  dem  ßauiXiKov
unterstellt,  daher  gäbe  es  kein  Land  des  lòioç  Xôyoç.  Gegen  die
letztere  Deutung  wendet  sich  0.  Hirschfeld®,  der  den  Idiologos,
d.  i.  den  Vorsteher  des  Hausgutes,  nicht  als  einen  der  Staatsverwaltung ­
  untergeordneten  Beamten  ansieht.  Mitteis  erklärt  \  daß
der  lòioç  Xóyoç  im  römischen  Ägypten  mit  dem  dortigen  patrimonium ­
  nicht  identisch,  sondern  eine  Unterabteilung  des  Staatsgutes
^  Anders  Mitteis,  Röm.  Privatrecht  I  S.  358  Anm.  24.
*  vgl.  Mitteis,  Röm.  Privatrecht  I  S.  355.
®  0.  Hirschfeld,  Die  kaiserl.  Verwaltungsbeamten  S.  20,  sowie  Klio  II
S.  314.  Vgl.  auch  die  Remerkungen  von  Mitteis,  Röm.  Privatrecht  I  S.  359  ff..
*  Festschrift  Hirschfeld  S.  132  ff.
®  Archiv  III  S.  86  f.
*  Die  kaiserl.  Verwaltungsbeamten  S.  353  f.
’  Röm.  Privatrecht  I  S.  357.
            
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