Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
sei; früher^ hatte er den lòioç Xóyoç für einen selbständigen, vom 
ßaffiXiKOv zu unterscheidenden Fonds gehalten. In letzterem Sinne 
spricht sich auch Wilcken^ ans. In seiner jetzigen Ansicht folgt 
Mitteis der neueren Darstellung von Paul M. Meyer 3. Das Eron- 
giit ist nach Mitteis ^ die oùmaxfi yh- Die ßaaiXiKf| yn und die 
bripoaia th sind nach der neueren Ansicht von Mitteis ^ dasselbe 
und bedeuten beide das Staatsland. Früher® hatte Mittels die ßacn- 
XiKf| Tfj und die bngocria Tñ für verschiedene Begriffe gehalten. 
Neuerdings hält Paul M. Meyer die ßacnXiKn tü der römischen 
Zeit für das aus der Ptolemäerzeit stammende staatliche Domanial- 
land, während die bripocria Th das in der Kaiserzeit hinzugekommene 
sei Die Ansichten schwanken mithin nicht unerheblich hin und her. 
Wenn ich recht sehe, lassen sich die Begriffe auf folgender 
Grundlage ordnen. 
A. Ptolemäische Zeit. 
1. In der frühen Ptolemäerzeit, als das Hausgut noch nicht 
vom Staatsgute geschieden war, ist 'ßauiXiKos* der Begriff für 
alles, was mit der königlichen Regierung zusammenhängt. 
2. Nach der Scheidung des Hausgutes vom Staatsgute wendet 
man den Begriff *tò ßadiXiKov’ in gewöhnlicher Redeweise vor 
wiegend auf das Hausgut an; indessen lautet die amtliche Firma 
des Hausgutes: ‘îbioç Xóyoç'. Der Begriff 'ßamXiKog' wird für 
staatliche Behörden und Beamten titular auch nach der Scheidung 
beibehalten. 
3. An der Spitze des Hausgutes (ïbioç Xóyoç) steht der Haus 
gutminister. An der Spitze des Staatsgutes steht der Finanz 
minister (bioiKryníç). Hausgutministerium und Finanzministerium 
sind zwei selbständig nebeneinander bestehende Behörden. 
4. Das Staatsgut (bioÍKriffiç) umfaßt Grundbesitz, beweglichen 
Besitz und Kapitalbesitz. Ebenso das Hausgut (ïbioç Xóyoç). 
5. Alle Staatsbehörden, insbesondere auch die Staatskassen 
und Staatsspeicher, verrichten im Nebenamte die Dienste für 
die Hausgutverwaltung. 
‘ Zeitschr. d. Sav, Stift. 22 (1901) S. 154. 
* Ostraka I S. 642 ff. 
® Archiv III S. 86 ff. 
* Röm. Privatrecht I S. 356. 
® Röm. Privatrecht I S. 356 Anm. 20. 
« Zeitschr. d. Sav. Stift 22 (1901) S. 154. 
: Klio VIII S. 406 Anm. 2.
	        
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