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Teil III. Geld-Giroverkehr.
sei; früher^ hatte er den lòioç Xóyoç für einen selbständigen, vom
ßaffiXiKOv zu unterscheidenden Fonds gehalten. In letzterem Sinne
spricht sich auch Wilcken^ ans. In seiner jetzigen Ansicht folgt
Mitteis der neueren Darstellung von Paul M. Meyer 3. Das Eron-
giit ist nach Mitteis ^ die oùmaxfi yh- Die ßaaiXiKf| yn und die
bripoaia th sind nach der neueren Ansicht von Mitteis ^ dasselbe
und bedeuten beide das Staatsland. Früher® hatte Mittels die ßacn-
XiKf| Tfj und die bngocria Tñ für verschiedene Begriffe gehalten.
Neuerdings hält Paul M. Meyer die ßacnXiKn tü der römischen
Zeit für das aus der Ptolemäerzeit stammende staatliche Domanial-
land, während die bripocria Th das in der Kaiserzeit hinzugekommene
sei Die Ansichten schwanken mithin nicht unerheblich hin und her.
Wenn ich recht sehe, lassen sich die Begriffe auf folgender
Grundlage ordnen.
A. Ptolemäische Zeit.
1. In der frühen Ptolemäerzeit, als das Hausgut noch nicht
vom Staatsgute geschieden war, ist 'ßauiXiKos* der Begriff für
alles, was mit der königlichen Regierung zusammenhängt.
2. Nach der Scheidung des Hausgutes vom Staatsgute wendet
man den Begriff *tò ßadiXiKov’ in gewöhnlicher Redeweise vor
wiegend auf das Hausgut an; indessen lautet die amtliche Firma
des Hausgutes: ‘îbioç Xóyoç'. Der Begriff 'ßamXiKog' wird für
staatliche Behörden und Beamten titular auch nach der Scheidung
beibehalten.
3. An der Spitze des Hausgutes (ïbioç Xóyoç) steht der Haus
gutminister. An der Spitze des Staatsgutes steht der Finanz
minister (bioiKryníç). Hausgutministerium und Finanzministerium
sind zwei selbständig nebeneinander bestehende Behörden.
4. Das Staatsgut (bioÍKriffiç) umfaßt Grundbesitz, beweglichen
Besitz und Kapitalbesitz. Ebenso das Hausgut (ïbioç Xóyoç).
5. Alle Staatsbehörden, insbesondere auch die Staatskassen
und Staatsspeicher, verrichten im Nebenamte die Dienste für
die Hausgutverwaltung.
‘ Zeitschr. d. Sav, Stift. 22 (1901) S. 154.
* Ostraka I S. 642 ff.
® Archiv III S. 86 ff.
* Röm. Privatrecht I S. 356.
® Röm. Privatrecht I S. 356 Anm. 20.
« Zeitschr. d. Sav. Stift 22 (1901) S. 154.
: Klio VIII S. 406 Anm. 2.