Abschn. 43. Staatsgut, Hausgut, Krongut.
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Entwickelungsvorgang, den wir auch bei unseren heutigen Be
hörden beobachten können. Die heutigen Behörden heißen eben
falls „herzoglich“, „königlich“ usw., nachdem die Trennung zwischen
Staatsgut und Hausgut (Separation) längst durchgeführt ist. Ein
„königlichei“^ Oberförster kann ein Staatsbeamter für die Staatsforsten
oder auch ein Hausbeamter für die Forsten der kgl. Kammer sein.
In Hinsicht des Punktes 3 ist der ursprünglichen Ansicht
von Paul M. Meyer^ zuzustimmen; das Hausgut ist kein Bessert
des Staatsgutes, vielmehr ist der lòioç Xóyoç eine selbständige Be
hörde^, gleichwie die òioÍKricriç. Der Hausgutminister (ó Trpòç túji
ibíuui Xoyuji) steht daher nicht unter dem Finanzminister (òioiktitiíç).
Die in diesem Sinne von 0. Hirschfeld ^ vorgebrachten Gründe
sind zutreffend. Außerdem sprechen dafür noch die nachfolgenden,
zu Punkt 4 und 5 behandelten Umstände.
Was den Punkt 4 betrifft, so ist zunächst auf BOU. 992 t/,
(167 V. Chr.) zu verweisen. Wenn hier das Erbpachtkaufgeld gezahlt
wird (Z. 1) è-rri xpv èv ‘EppibvOei rpáiieÇav, èqp’ fjç Teihç, ßaaiXei
eîç TÒy lòiov Xóyov, so ist darauf aufmerksam zu machen, daß
dem Papyrusschreiber das einfache ‘ßacriXei’ noch nicht genügte,
er setzte noch hinzu *eîç tòv lòiov Xótov*. Das bloße 'ßamXei’
hätte vielleicht zweifelhaft sein können, weil der König auch Ver
treter der Staatsregierung ist; es soll das *e}ç tòv lòiov Xóyov'
noch recht deutlich hervorheben, daß die Zahlung auf das könig
liche Sonderkonto erfolgt. Dieses Sonderkonto war möglicher
weise damals erst kürzlich geschaffen worden (siehe oben S. 188),
daher die nachdrückliche Betonung, um darüber keinen Zweifel
zu lassen, daß nicht der König als Staatsoberhaupt, sondern der
König als Inhaber des königlichen Hausgutes der Zahlungsempfänger
sei. Wenn es dann weiter in diesem Papyrus heißt (Z. 6), daß
das betreffende Erbpachtland eiç tò ßacriXiKOv konfisziert worden
sei, so ist eben unter tò ßacnXiKÖv an dieser Stelle das königliche
Hausgut zu verstehen (siehe oben S. 190 und 192). Da das Erb
pachtkaufgeld eiç TÒV lòiov Xóyov fließt, muß auch das Erb
pachtland dem lòioç Xôyoç gehören.
Ebenso liegen die Verhältnisse in P. Amh. II 31 (112 v. Ohr.). ^
Auch hier vereinnahmt die Staatskasse auf das Hausgut-Sonder
konto das Erbpachtkaufgeld (Z. 1): Té(TaKTai) ètri Tf|V èv 'Epp(ibv0ei)
‘ Festschrift für Hirschfeld S. 132 f.
* So auch schon Wilcken, Ostraka I S. 642 f.
® Die kaiserlichen Yerwaltungsbeamten S. 353.
Preisigke, Girowesen im griecb. Ägypten.
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