Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 43. Staatsgut, Hausgut, Krongut. 
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Entwickelungsvorgang, den wir auch bei unseren heutigen Be 
hörden beobachten können. Die heutigen Behörden heißen eben 
falls „herzoglich“, „königlich“ usw., nachdem die Trennung zwischen 
Staatsgut und Hausgut (Separation) längst durchgeführt ist. Ein 
„königlichei“^ Oberförster kann ein Staatsbeamter für die Staatsforsten 
oder auch ein Hausbeamter für die Forsten der kgl. Kammer sein. 
In Hinsicht des Punktes 3 ist der ursprünglichen Ansicht 
von Paul M. Meyer^ zuzustimmen; das Hausgut ist kein Bessert 
des Staatsgutes, vielmehr ist der lòioç Xóyoç eine selbständige Be 
hörde^, gleichwie die òioÍKricriç. Der Hausgutminister (ó Trpòç túji 
ibíuui Xoyuji) steht daher nicht unter dem Finanzminister (òioiktitiíç). 
Die in diesem Sinne von 0. Hirschfeld ^ vorgebrachten Gründe 
sind zutreffend. Außerdem sprechen dafür noch die nachfolgenden, 
zu Punkt 4 und 5 behandelten Umstände. 
Was den Punkt 4 betrifft, so ist zunächst auf BOU. 992 t/, 
(167 V. Chr.) zu verweisen. Wenn hier das Erbpachtkaufgeld gezahlt 
wird (Z. 1) è-rri xpv èv ‘EppibvOei rpáiieÇav, èqp’ fjç Teihç, ßaaiXei 
eîç TÒy lòiov Xóyov, so ist darauf aufmerksam zu machen, daß 
dem Papyrusschreiber das einfache ‘ßacriXei’ noch nicht genügte, 
er setzte noch hinzu *eîç tòv lòiov Xótov*. Das bloße 'ßamXei’ 
hätte vielleicht zweifelhaft sein können, weil der König auch Ver 
treter der Staatsregierung ist; es soll das *e}ç tòv lòiov Xóyov' 
noch recht deutlich hervorheben, daß die Zahlung auf das könig 
liche Sonderkonto erfolgt. Dieses Sonderkonto war möglicher 
weise damals erst kürzlich geschaffen worden (siehe oben S. 188), 
daher die nachdrückliche Betonung, um darüber keinen Zweifel 
zu lassen, daß nicht der König als Staatsoberhaupt, sondern der 
König als Inhaber des königlichen Hausgutes der Zahlungsempfänger 
sei. Wenn es dann weiter in diesem Papyrus heißt (Z. 6), daß 
das betreffende Erbpachtland eiç tò ßacriXiKOv konfisziert worden 
sei, so ist eben unter tò ßacnXiKÖv an dieser Stelle das königliche 
Hausgut zu verstehen (siehe oben S. 190 und 192). Da das Erb 
pachtkaufgeld eiç TÒV lòiov Xóyov fließt, muß auch das Erb 
pachtland dem lòioç Xôyoç gehören. 
Ebenso liegen die Verhältnisse in P. Amh. II 31 (112 v. Ohr.). ^ 
Auch hier vereinnahmt die Staatskasse auf das Hausgut-Sonder 
konto das Erbpachtkaufgeld (Z. 1): Té(TaKTai) ètri Tf|V èv 'Epp(ibv0ei) 
‘ Festschrift für Hirschfeld S. 132 f. 
* So auch schon Wilcken, Ostraka I S. 642 f. 
® Die kaiserlichen Yerwaltungsbeamten S. 353. 
Preisigke, Girowesen im griecb. Ägypten. 
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