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Berichtigungen und Zusätze.
S. 376 Anm. 2 lies : vgl. Abschn. 98.
S. 517. Die alexandrinischen über Schuldtilgung (vgl. Schubart,
Archiv V S. 47) nehmen einen besonderen Platz ein, weil sie, wie die
auYxiupi’lôciç über die Darlehenshergabe, vor Gericht aufgesetzt
werden. Es sind das Gerichtsurkunden, keine Notariatsurkunden.
Wahrscheinlich hatte das Besitzamt mit diesen Gerichtsurkunden keine
Befassung.