Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
ZnTTÍcrai Kai èv] àcrqpaXeî rroificrai è|ioí re òriXâ»aa[i]. Wie schon Otto^ 
zutreffend hervorgehoben hat, kann ein im Dienste des lòioç Xóyoç 
stehender cornicularius einen solchen Auftrag, Erkundigungen über 
einen früheren jaicrOiuTnç oùcriaç, d, i. Pächter von oòmaKn th? ein 
zuziehen, nur dann erhalten, wenn die oòaiaKn TH unter der Ober 
leitung des Idiologos steht 
Der römische Idiologos ist ein vielseitiger Beamter; er steht 
mit dem einen Fuße im Privatdienste des Kaisers, mit dem anderen 
Fuße im reinen Staatsdienste 2. Als kaiserlicher Privatbeamter ist 
er Hausgutminister und verwaltet als solcher das alte und das 
neue Hausgut; als reiner Staatsbeamter ist er Kultusminister^ 
mit dem Titel àpxiepeùç ’AXeEavòpeíaç Kai Aítútttou TrdcrriÇ und 
verwaltet als solcher wahrscheinlich^ das Tempelland (îepà ff))- Als 
Hausgutminister einerseits und als Kultusminister andererseits ist 
er Richter in denjenigen Streitfragen, die in das Gebiet des Haus 
gutes und des Kultus fallen. Seine richterliche Tätigkeit in Hausgut 
sachen“ bezieht sich daher auf alle Streitfälle, welche die ßacnXiKf) 
Yp oder oucriaKH Yß betreffen, sowie auf die sogenannten abécrirora, 
Denuntiationsprozesse usw.®, denn die caduca und vacantia ver 
fallen dem kaiserlichen Hausgutei Seine richterliche Tätigkeit 
in Kultussachen erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Kultus 
verwaltung I Das ist die Ressortgerichtsbarkeit® für das Haus 
gutressort und für das Kultusressort. 
‘ Priester und Tempel I S. 64 Anm. 4. 
* In ähnlicher Weise wirken gelegentlich auch Beamte der Neuzeit für 
zwei getrennte Verwaltungen. So ist z. B. der deutsche Reichskanzler zugleich 
preußischer Ministerpräsident. 
® Seit der Zeit Hadrians nachweisbar. Vgl. Otto, Priester und Tempel 
I S. 67 f. Siehe auch P. Teb. II 297 (um 123 n. Chr.); 294 (146 n. Chr.). Wilcken, 
Archiv IV S. 388. 
* Beachte in P. Oxy. IV 721, 7 (13/14 n. Chr.) die Worte : irXfjv íepôç 
(Text oben auf S. 196). Möglicherweise war schon damals der Idiologos auch 
Kultusminister. 
® vgl. Wilcken, Archiv IV S. 408 ff. 
8 Paul M. Meyer, Archiv III S. 87 f. 
’’ Siehe die oben (S. 195 ff.) behandelten Urkunden P. Oxy. IV 721 und 835. 
Vgl. dagegen die Ausführungen von Mitteis, Rom. Privatrecht I S. 354 Anm. 12. 
8 BGU. 16 (um 160 n. Chr.); P. Teb. II 297 (um 123 n. Chr.); 315, 31 
(2. Jahrh. n. Chr.) : tòv ämGoOvra pexd q)poupâç riü àpxiepî irépinv. 
8 Die Zuständigkeit der Richter hängt vom Ressort ab, wenn Kläger 
oder Beklagte (falls sie Beamte oder Leute im öffentlichen Dienste sind) zu 
einem bestimmten Ressort gehören, oder wenn der zur Verhandlung stehende 
strittige Gegenstand in ein Ressort gehört.
	        
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