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Teil III. Geld-Giroverkehr.
ZnTTÍcrai Kai èv] àcrqpaXeî rroificrai è|ioí re òriXâ»aa[i]. Wie schon Otto^
zutreffend hervorgehoben hat, kann ein im Dienste des lòioç Xóyoç
stehender cornicularius einen solchen Auftrag, Erkundigungen über
einen früheren jaicrOiuTnç oùcriaç, d, i. Pächter von oòmaKn th? ein
zuziehen, nur dann erhalten, wenn die oòaiaKn TH unter der Ober
leitung des Idiologos steht
Der römische Idiologos ist ein vielseitiger Beamter; er steht
mit dem einen Fuße im Privatdienste des Kaisers, mit dem anderen
Fuße im reinen Staatsdienste 2. Als kaiserlicher Privatbeamter ist
er Hausgutminister und verwaltet als solcher das alte und das
neue Hausgut; als reiner Staatsbeamter ist er Kultusminister^
mit dem Titel àpxiepeùç ’AXeEavòpeíaç Kai Aítútttou TrdcrriÇ und
verwaltet als solcher wahrscheinlich^ das Tempelland (îepà ff))- Als
Hausgutminister einerseits und als Kultusminister andererseits ist
er Richter in denjenigen Streitfragen, die in das Gebiet des Haus
gutes und des Kultus fallen. Seine richterliche Tätigkeit in Hausgut
sachen“ bezieht sich daher auf alle Streitfälle, welche die ßacnXiKf)
Yp oder oucriaKH Yß betreffen, sowie auf die sogenannten abécrirora,
Denuntiationsprozesse usw.®, denn die caduca und vacantia ver
fallen dem kaiserlichen Hausgutei Seine richterliche Tätigkeit
in Kultussachen erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Kultus
verwaltung I Das ist die Ressortgerichtsbarkeit® für das Haus
gutressort und für das Kultusressort.
‘ Priester und Tempel I S. 64 Anm. 4.
* In ähnlicher Weise wirken gelegentlich auch Beamte der Neuzeit für
zwei getrennte Verwaltungen. So ist z. B. der deutsche Reichskanzler zugleich
preußischer Ministerpräsident.
® Seit der Zeit Hadrians nachweisbar. Vgl. Otto, Priester und Tempel
I S. 67 f. Siehe auch P. Teb. II 297 (um 123 n. Chr.); 294 (146 n. Chr.). Wilcken,
Archiv IV S. 388.
* Beachte in P. Oxy. IV 721, 7 (13/14 n. Chr.) die Worte : irXfjv íepôç
(Text oben auf S. 196). Möglicherweise war schon damals der Idiologos auch
Kultusminister.
® vgl. Wilcken, Archiv IV S. 408 ff.
8 Paul M. Meyer, Archiv III S. 87 f.
’’ Siehe die oben (S. 195 ff.) behandelten Urkunden P. Oxy. IV 721 und 835.
Vgl. dagegen die Ausführungen von Mitteis, Rom. Privatrecht I S. 354 Anm. 12.
8 BGU. 16 (um 160 n. Chr.); P. Teb. II 297 (um 123 n. Chr.); 315, 31
(2. Jahrh. n. Chr.) : tòv ämGoOvra pexd q)poupâç riü àpxiepî irépinv.
8 Die Zuständigkeit der Richter hängt vom Ressort ab, wenn Kläger
oder Beklagte (falls sie Beamte oder Leute im öffentlichen Dienste sind) zu
einem bestimmten Ressort gehören, oder wenn der zur Verhandlung stehende
strittige Gegenstand in ein Ressort gehört.