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Teil III. Geld-Giroverkehr.
TCTOvuiaiç eîç aò[Tàç] [..].iaiç KaTaypacpmç zu erklären. Wie im
Abschn. 85 auseinandergesetzt werden wird, ist KaruTpaçn die
vom Verkäufer an die ßißXioOtiKn èTKTiícreuiv eingereichte Ab
tretungsurkunde. Jene Worte können daher nicht mit den
Herausgebern übersetzt werden: „in accordance with the legal ^
contract which I have made with them“, sie sind nicht mit XPH-
¡Liándov in Verbindung zu bringen, sondern mit fnuódouç pépouç
oiKÍaç ktX. Der Sinn ist also: „der halbe Anteil an Haus, Hof,
Beiplätzen und sonstigem Zubehöre in Gemäßheit derjenigen Kura-
Tpaqpai, die einstmals 2, als die beiden Verkäuferinnen in den Besitz
gelangten, auf den Namen dieser beiden Verkäuferinnen (eîç aùrdç)
ausgefertigt worden sind“. Jede der beiden Frauen (Verkäuferinnen)
erhielt seiner Zeit ihre eigene KaxaTpaqpií, daher die Mehrzahl 'Kata-
Tpaqpaîç’. Der jetzige Käufer wünscht also den Besitz in demselben
Umfange anzutreten, wie ihn die Verkäuferinnen einst an
getreten hatten auf Grund der von den Vorverkäufern ihnen
(den jetzigen Verkäuferinnen) ausgestellten Abtretungsurkunden.
Die Giroanweisung enthält keinerlei Hinweis auf ein schrift
liches Kaufabkommen.
Die Giroanweisung trägt am Fuße die Quittungen der
beiden Verkäuferinnen, was nicht bei allen Giroanweisungen
der Fall ist. Da die Giroanweisung für die Bank ein wichtiger
Beleg ist, den die Bank keinesfalls aus den Händen geben darf,
so folgt daraus, daß die beiden Quittungen nicht für den Käufer
(Giroaussteller), sondern für die B ank bestimmt waren (vgl. Abschn, 48
unter A). So wurde diese Giroanweisung für die Bank ein Doppel
beleg, der die Bank gegen den Giroaussteller und gleichzeitig
, gegen die beiden Geldempfängerinnen deckt.
Wenn die erste Charition durch den Mund ihres Schreib
vertreters sagt 'KaiaxibpicTov’, so ist daran zu denken, daß diese
Aufforderung an die Bank gerichtet ist, in deren Hand die Quit
tung geht. Die Bank soll diese Quittung — eine andere Deutung
ist kaum möglich — ihren Akten einverleiben (KaraxinpiZeiv).
Man muß sich vorstellen, daß die Giroanweisungen bisweilen,
vielleicht sogar recht oft, nicht vom Giroaussteller selber geschrieben
wurden, sondern von einem Schreiber derjenigen Bank, an welche die
Giroanweisung gerichtet war. Wenn der Aussteller nicht schreiben
‘ Zu der Lücke [,.]. laiç bemerken die Herausgeber: „perhaps [Kujpíaiç,
but the vestiges of the letter preceding laiç do not suit p very well.
* Vielleicht ist daher in der Lücke zu ergänzen [iraXjaiaîç.