Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
TCTOvuiaiç eîç aò[Tàç] [..].iaiç KaTaypacpmç zu erklären. Wie im 
Abschn. 85 auseinandergesetzt werden wird, ist KaruTpaçn die 
vom Verkäufer an die ßißXioOtiKn èTKTiícreuiv eingereichte Ab 
tretungsurkunde. Jene Worte können daher nicht mit den 
Herausgebern übersetzt werden: „in accordance with the legal ^ 
contract which I have made with them“, sie sind nicht mit XPH- 
¡Liándov in Verbindung zu bringen, sondern mit fnuódouç pépouç 
oiKÍaç ktX. Der Sinn ist also: „der halbe Anteil an Haus, Hof, 
Beiplätzen und sonstigem Zubehöre in Gemäßheit derjenigen Kura- 
Tpaqpai, die einstmals 2, als die beiden Verkäuferinnen in den Besitz 
gelangten, auf den Namen dieser beiden Verkäuferinnen (eîç aùrdç) 
ausgefertigt worden sind“. Jede der beiden Frauen (Verkäuferinnen) 
erhielt seiner Zeit ihre eigene KaxaTpaqpií, daher die Mehrzahl 'Kata- 
Tpaqpaîç’. Der jetzige Käufer wünscht also den Besitz in demselben 
Umfange anzutreten, wie ihn die Verkäuferinnen einst an 
getreten hatten auf Grund der von den Vorverkäufern ihnen 
(den jetzigen Verkäuferinnen) ausgestellten Abtretungsurkunden. 
Die Giroanweisung enthält keinerlei Hinweis auf ein schrift 
liches Kaufabkommen. 
Die Giroanweisung trägt am Fuße die Quittungen der 
beiden Verkäuferinnen, was nicht bei allen Giroanweisungen 
der Fall ist. Da die Giroanweisung für die Bank ein wichtiger 
Beleg ist, den die Bank keinesfalls aus den Händen geben darf, 
so folgt daraus, daß die beiden Quittungen nicht für den Käufer 
(Giroaussteller), sondern für die B ank bestimmt waren (vgl. Abschn, 48 
unter A). So wurde diese Giroanweisung für die Bank ein Doppel 
beleg, der die Bank gegen den Giroaussteller und gleichzeitig 
, gegen die beiden Geldempfängerinnen deckt. 
Wenn die erste Charition durch den Mund ihres Schreib 
vertreters sagt 'KaiaxibpicTov’, so ist daran zu denken, daß diese 
Aufforderung an die Bank gerichtet ist, in deren Hand die Quit 
tung geht. Die Bank soll diese Quittung — eine andere Deutung 
ist kaum möglich — ihren Akten einverleiben (KaraxinpiZeiv). 
Man muß sich vorstellen, daß die Giroanweisungen bisweilen, 
vielleicht sogar recht oft, nicht vom Giroaussteller selber geschrieben 
wurden, sondern von einem Schreiber derjenigen Bank, an welche die 
Giroanweisung gerichtet war. Wenn der Aussteller nicht schreiben 
‘ Zu der Lücke [,.]. laiç bemerken die Herausgeber: „perhaps [Kujpíaiç, 
but the vestiges of the letter preceding laiç do not suit p very well. 
* Vielleicht ist daher in der Lücke zu ergänzen [iraXjaiaîç.
	        
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