Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
auch hier lautet die Formel : ó òeíva túj òeíva òpaxiiàç x, so z. B. 
in P. Fior I 1, 17 ff. (153 n. Chr.). 
Die oben behandelten Beispiele P. Lend. II S. 210 Nr. 332 
und CPR. 14 sind selbständige Girobankbescheinigungen 
über Darlehensrückzahlungen, wobei die Dariehenshergabe auf 
Grund von selbständigen Girobank Verträgen (s. Abschn. 69) statt 
gefunden hatte. Bei der Rückzahlung wird der Girobankvertrag, 
und zwar die in den Händen des Gläubigers befindliche Ausferti 
gung, an den Schuldner ausgehändigt. Auf diese Aushändigung 
nehmen beide Beispiele mit den Worten Bezug: pv (biuTpaqpnv) kui 
àvaòéòujKev aùioîç (den Schuldnern) eiç dOéTpmv Kai oiKÚpujcriv. Die 
àKÓpaiUiç nahm der Schuldner vor, indem er die Schuldurkunde, 
gewöhnlich kreuzweise, mehrmals kräftig durchstrich, die dOérri- 
aiç, indem er die durchstrichene Schuldurkunde in den Bestand 
seiner toten Papiere überführte ; das geschah, falls über die Schuld 
tilgung eine Girobankbescheinigung vorhanden war, indem er die 
durchstrichene Schuldurkunde an die Girobankbescheinigung Rand 
an Rand anklebte, sofern er nicht beide Urkunden lose auf- 
einanderlegen und so zu einer Rolle zusammenwickeln wollte^. 
Diesen Vorgang zeigt uns BGU. 472 (um 140 n. Chr.). Zu 
gleich haben wir hier eine selbständige Girobankbescheini 
gung über Darlehensrückgabe, wobei die Darlehenshergabe nicht 
auf Grund eines Girobank Vertrages, sondern auf Grund eines 
Staatsnotariats Vertrages vor sich gegangen war. Der Zu 
sammenhang ist folgender. Valeria Diodora borgt am 30. Kaisa- 
reios (Mesore) des Jahres 2, d. i. am 23. August 139, von Frau 
Tasucharion 408 Drachmen, und zwar òià x^ipòç èS oïkou, d. h. 
Tasucharion zahlt nicht durch die Bank, sondern nimmt das Geld 
aus ihrem Geldkasten (oîkoç) und übergibt es von Hand zu Hand (òià 
Xeipóç), d. h. ohne Mitwirkung einer Bank, an die Schuldnerin. Über 
diesen Vorgang wird im Dorfe Karanis eine notarielle Urkunde 
(Schuldschein) aufgesetzt; das geschah im dörfischen Notariate, da 
nur dieses notarielle Urkunden aufsetzen konnte. Das dörfische 
Notariat (xpacpeiov) ist eine Zweigstelle des Notariatsamtes der 
Gauhauptstadt2. Das Aufsetzen erfolgte in Form einer Homologie. 
Am 26. Payni des Jahres 4, d. i. am 20. Juni 141, zahlt Diodora 
das Darlehen an Frau Tasucharion zurück, doch nicht von Hand 
‘ Über die àKÚpwaiç und dOérriaiç sowie über die irepíXuaiç der Schuld 
urkunden vgl. das Nähere im Abschn. 99. 
- vgl. Abschn. 59.
	        
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