Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

mittelung  der  Bank  des  Melas  zum  Gegenstände,  und  zwar  eine
Geldzahlung  des  Pappion  an  Soterichos,  als  Gegenleistung  für  die
Lieferung  von  Olivenöl  von  Seiten  des  Soterichos  an  Pappion.
Eben  diese  zwei  Girobankverträge  können  aber  unmöglich  zusanunen
  die  Lieferung  dieses  einen  jetzt  gelieferten  Metretes
Olivenöl  zum  Gegenstände  gehabt  haben;  die  Öllieferung  muß
größer  gewesen  sein,  und  der  jetzige  eine  Metretes  ist  nur  die
Restlieferung.  Jetzt  hat  Soterichos  seine  letzte  Yerpflichtung  erfüllt, ­
  jetzt  kommt  es  ihm  darauf  an,  die  beiden  alten  Girobankverträge ­
  totzumachen  (aKÚpouç  eîvai).
Aus  dem  Abschn.  99  geht  hervor,  daß  dieses  Totmachen  von
Urkunden  ein  Merkmal  der  Schuldurkunden  ist.  Mithin  muß
Pappion  ein  Bardarlehen  im  Girowege  durch  die  Bank  des  Melas
an  Soterichos  gezahlt  haben  mit  der  Bedingung,  daß  Soterichos
dafür  soundsoviel  Metretai  Olivenöl  an  Pappion  liefert.  Man  kann
diesen  Vorgang  mit  dem  Pränumerationskaufe  oder  Spekulationskaufe ­
  vergleichen,  doch  muß  der  Grundgedanke  des  Darlehens
bestehen  bleiben,  weil  das  Totmachen  der  beiden  alten  Urkunden
auf  Darlehen,  nicht  auf  Kauf  hindeutet.  Dieses  Totmachen  geht
auf  der  Bank  des  Melas  deshalb  vor  sich,  weil  dort  die  beiden
alten  Schuldurkunden  seiner  Zeit  aufgesetzt  worden  sind,  nicht,
weil  jetzt  eine  neue  Bankzahlung  vorgenommen  wird.  Jetzt,  zur  Zeit
der  Aufstellung  unserer  Urkunde,  wirkt  die  Bank  nicht  als  Girobanknotariat, ­
  sondern  als  reines  Notariat.  Das  ist  eine  Ausnahme,  die  sich
aus  den  voraufgegangenen  alten  Girobankverträgen  heraus  erklärt.  Es
ist  also  unsere  Urkunde  keine  selbständige  Girobankbescheinigung, ­
  sondern  eine  Banknotariatsbescheinigung  ohne  Girozahlung. ­
  Über  diese  Urkundengattung  siehe  das  Nähere  im
Abschn.  73.
Abschnitt  48.
Giroquittung.
Wie  schon  oben  (S.  210)  hervorgehoben  wurde,  stellt  die
Bank  wohl  Girobescheinigungen  für  den  Zahler  und  für  den
Empfänger  der  Zahlung  aus,  doch  keine  Quittungen  für  den  Zahler.
Dafür  hatte  der  Zahlungsempfänger  zwei  Quittungen  auszustellen: ­
  je  eine  für  die  Bank  und  für  den  Girozahler.  Die
Form  der  Quittungen  kann  sehr  verschiedenartig  sein,  weil  nicht
bloß  sachliche  und  örtliche,  sondern  auch  bedeutende  zeitliche

*  1  metretes  öl  =  39,39  1  (Hultsch,  Archiv  III  S.  431).
            
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