Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  50.  Die  p.eTaßo\^.

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Genossen  besteht  in  der  Zahlung  ßaXaveiou^  und  in  den  Kosten
für  Heizstoffe.  Bezeichnend  ist,  daß  am  Schlüsse  der  Rechnung  die
dvaXinfiata  (nichtgiromäßige  Barzahlungen)  von  der  iLieraßoXn
scharf  getrennt  werden.
Die  Giroanweisung  BGU.  1064  (um  278  n.  Ohr.),  die  oben
(S.  204)  näher  behandelt  worden  ist,  enthält  die  Wendung:  KaX[û)ç]
TToiriaeiç  |ie[T]aßaXd)v  t[û>]  òeíva  laXáviiuv  òéKa.  Hier  handelt  es  sich
um  60000  Drachmen,  die  offenbar  nicht  bar  ausbezahlt,  sondern
dem  Zahlungsempfänger  im  Girokonto  gutgeschrieben  werden.
Es  ist  freilich  nicht  unwahrscheinlich,  daß  die  Ausdrücke  peiaßoXii
  und  peiaßdXXeiv  infolge  der  im  täglichen  Leben  oft  zu  beobachtenden ­
  Ungenauigkeit  gelegentlich  auch  dann  angewendet  wurden,
wenn  die  Girozahlung  in  bar  statt  in  Gutschrift  geschah.  Diese  Möglichkeit ­
  besteht  in  P.  Oxy.  IV  728  (142  n.  Chr.).  Die  Urkunde  ist  ein
Vertrag  über  eine  Kapumveia,  d.  i.  Verkauf  der  wachsenden  Ackerfrucht®,
  A  hat  Acker  des  B  (namens  ’Attíujv)  in  Pacht,  A  mag
besorgt  sein,  daß  ihm  das  nötige  Bargeld  zur  Zahlung  der  Pacht
fehlen  oder  nicht  rechtzeitig  zur  Stelle  sein  wird;  daher  verkauft
er  an  C  einen  Teil  der  wachsenden  Ackerfrucht  (Gras)  mit  der
Bedingung,  daß  C  den  Pachtzins  von  276  Drachmen  zu  einem
festgesetzten  Zeitpunkte  an  B  zahle  (Z.  12  f.):  Kai  xàç  toO  dpTupiou
ôpa[xpàç]  òiaKoaíaç  ¿ßhopiiKovTa  ëS  peTa[ßaXecr]8ai  xip  írpoye-Tpapiiévuj
  ’Amuüvi  òv[x]i  Kupíiu  xoû  èòáqpouç  kxX.  Am  Schlüsse  steht
die  Quittung  des  Apion  über  die  276  Drachmen.
Die  Ausdrücke  pexaßoXp  und  pexaßdXXeiv  erscheinen  in  den
Urkunden  noch  öfter  in  Verbindung  mit  dem  Umsätze  von  Getreide®
oder  anderen  Gegenständen^;  auch  ist  auf  die  Gebühr  pexaßoXfjq
dvuj  oiKÍaç  eîç  xò  biîipa  zu  verweisen  (siehe  oben  S.  116  f.).  Der

^  Das  ßaXaveiov  ist  gewöhnlich  die  allen  Einwohnern  auferlegte  Steuer
für  Unterhaltung  der  öffentlichen  Bäder  (Wilcken,  Ostraka  I  S.  165  ff.);  vgl.  Otto,
Priester  und  Tempel  I  S.  292  Anm.  4.  Grenfell  und  Hunt  bemerken  (P.  Hib.  I
S.  284),  daß  das  ßaXaveiov  auch  „impost  upon  the  profits  of  privately  owned
baths“  sein  kann.  Im  obigen  Texte  deuten  die  Worte  eiç  Xót(ov)  |Liia0(ib(T€iuç)
darauf  hin,  daß  das  Bad  an  denjenigen  verpachtet  worden  ist,  der  dieses
Rechnungshuch  führt.  Der  Verpächter  scheint  der  Staat  zu  sein,  da  eine
Steuerhebegenossenschaft  den  Pachtzins  einzieht.
*  vgl.  P.  Straßb.  I  1  Einl.  S.  9;  Babel,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  28  (1907)
S.  315  Anm.  1.
"  z.  B.  P.  Teb.  I  13  Einl.;  123,  12ff.;  P.  Hib.  I  42;  45;  P.  Lips.  I  97
Kol.  23,15  (pexaßdXXeiv);  I  97  Kol.  I,  11  u.  ö.  (pexaßoXri).
*  P.  Teb.  II  402,  5  (Ziegelsteine),
            
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