Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 52. Die biaypacpn für Vererbpachtung. 
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Bei jeder Vererbpachtung wirken zwei getrennte Behörden 
mit: eine untere und eine höhere Behördeh Die untere fertigt 
die òiaTpacpn aus, die höhere gibt durch die uTroTpacpn ihre Ge 
nehmigung. Das Schlagwort der ÖTroTpaqpfi ist òéSai (Theb. 
Aktenst. Nr. 3 Kol. 2, 20 und Nr. 4 Kol. 2, 17), gerichtet an die 
Adresse der Staatskasse. Es kommt hier derselbe Grundsatz zur 
Geltung, der oben (Abschn. 29) für die römische Zeit in der 
„Gegenzeichnung der Behörde“ hervortrat ; zur Sicherung des 
Kassendienstes muß jede Kassenverfügung (Einnahme- oder Aus 
gabeanweisung) durch den zuständigen Beamten gegengezeichnet 
werden. Durch das *òéHai’ übernimmt der gegenzeichnende Beamte 
die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der öiaTpacpp. 
Eine solche an die Adresse der Staatskasse gerichtete òia- 
Tpacpn enthält eine genaue Darstellung des Sachverhaltes: Bezeich 
nung des vererbpachteten Gegenstandes, Wert des Gegenstandes, 
Gebot des Erbpachtlustigen, Zuschlagserteilung usw., dazu die Ein 
nahme-Anweisung an die Staatskasse. Aus diesem Grunde ist eine 
solche Urkunde zwiefach aufzufassen: zunächst als Erbpacht 
übereignungsurkunde, sodann als Kassen Verfügung. Ich 
glaube, daß ebendiese òiaTpacpp in zwei Ausfertigungen abgefaßt 
Avurde : eine Ausfertigung für die Verwaltungsbehörde des Haus 
gutes (bzw. Staatsgutes), damit diese Behörde daraufhin ihre Listen 
richtig stellen kann, eine zweite Ausfertigung an die Staatskasse 
zu Händen des neuen Erbpächters, damit die Staatskasse das Erb 
pachtkaufgeld entgegennehmen und kassenmäßig belegen kann. 
Nachdem der neue Erbpächter die òiaTpacpn empfangen hat, 
begibt er sich mit der biuTpacpn zum Büro der Staatskasse, legt dort 
die òittTpacpp vor und zahlt das Erbpachtkaufgeld. Die Staatskasse 
gibt die òittTpaqpn nicht wieder an den Erbpächter zurück, sondern 
behält sie dauernd bei sich als Einnahmebeleg. Die Staatskasse 
darf keinen Betrag vereinnahmen, ohne daß sie Einnahmeverfügung 
besitzt, und keinen Betrag verausgaben, ohne daß sie Ausgabe 
verfügung besitzt (vgl. oben S. 132). Darum dient die biufpacpn 
^ Die untere und die höhere Behörde sind je nach Umständen ver 
schieden. In P. Lond. III S. 2 Nr. 1200 (192 oder 168 v. Chr.) sind es der 
ópxapuXaKÍTTiç und der TOTroTpappaxeúç. In BGU. 993 Kol. IV (127 v. Chr.) 
sind es der oÍKovópoç und der TOTTOTpapinaTeúç. In P. Amh. II 31 (112 v. Chr.) 
sind es ó éui tOùv -irponóbiuv und der ßamXiKoi; fpamuaTeúç usw. Die Zuge 
hörigkeit des vererbpachteten Besitzes zu gewissen Verwaltungsbezirken und 
gelegentliche Umstände anderer Art mögen dabei ausschlaggebend sein. 
Preisigke, Giroweeen im griech. Ägypten. 16
	        
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