Abschn. 52. Die biaypacpn für Vererbpachtung.
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Bei jeder Vererbpachtung wirken zwei getrennte Behörden
mit: eine untere und eine höhere Behördeh Die untere fertigt
die òiaTpacpn aus, die höhere gibt durch die uTroTpacpn ihre Ge
nehmigung. Das Schlagwort der ÖTroTpaqpfi ist òéSai (Theb.
Aktenst. Nr. 3 Kol. 2, 20 und Nr. 4 Kol. 2, 17), gerichtet an die
Adresse der Staatskasse. Es kommt hier derselbe Grundsatz zur
Geltung, der oben (Abschn. 29) für die römische Zeit in der
„Gegenzeichnung der Behörde“ hervortrat ; zur Sicherung des
Kassendienstes muß jede Kassenverfügung (Einnahme- oder Aus
gabeanweisung) durch den zuständigen Beamten gegengezeichnet
werden. Durch das *òéHai’ übernimmt der gegenzeichnende Beamte
die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der öiaTpacpp.
Eine solche an die Adresse der Staatskasse gerichtete òia-
Tpacpn enthält eine genaue Darstellung des Sachverhaltes: Bezeich
nung des vererbpachteten Gegenstandes, Wert des Gegenstandes,
Gebot des Erbpachtlustigen, Zuschlagserteilung usw., dazu die Ein
nahme-Anweisung an die Staatskasse. Aus diesem Grunde ist eine
solche Urkunde zwiefach aufzufassen: zunächst als Erbpacht
übereignungsurkunde, sodann als Kassen Verfügung. Ich
glaube, daß ebendiese òiaTpacpp in zwei Ausfertigungen abgefaßt
Avurde : eine Ausfertigung für die Verwaltungsbehörde des Haus
gutes (bzw. Staatsgutes), damit diese Behörde daraufhin ihre Listen
richtig stellen kann, eine zweite Ausfertigung an die Staatskasse
zu Händen des neuen Erbpächters, damit die Staatskasse das Erb
pachtkaufgeld entgegennehmen und kassenmäßig belegen kann.
Nachdem der neue Erbpächter die òiaTpacpn empfangen hat,
begibt er sich mit der biuTpacpn zum Büro der Staatskasse, legt dort
die òittTpacpp vor und zahlt das Erbpachtkaufgeld. Die Staatskasse
gibt die òittTpaqpn nicht wieder an den Erbpächter zurück, sondern
behält sie dauernd bei sich als Einnahmebeleg. Die Staatskasse
darf keinen Betrag vereinnahmen, ohne daß sie Einnahmeverfügung
besitzt, und keinen Betrag verausgaben, ohne daß sie Ausgabe
verfügung besitzt (vgl. oben S. 132). Darum dient die biufpacpn
^ Die untere und die höhere Behörde sind je nach Umständen ver
schieden. In P. Lond. III S. 2 Nr. 1200 (192 oder 168 v. Chr.) sind es der
ópxapuXaKÍTTiç und der TOTroTpappaxeúç. In BGU. 993 Kol. IV (127 v. Chr.)
sind es der oÍKovópoç und der TOTTOTpapinaTeúç. In P. Amh. II 31 (112 v. Chr.)
sind es ó éui tOùv -irponóbiuv und der ßamXiKoi; fpamuaTeúç usw. Die Zuge
hörigkeit des vererbpachteten Besitzes zu gewissen Verwaltungsbezirken und
gelegentliche Umstände anderer Art mögen dabei ausschlaggebend sein.
Preisigke, Giroweeen im griech. Ägypten. 16