Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  52.  Die  biaypacpn  für  Vererbpachtung.

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Bei  jeder  Vererbpachtung  wirken  zwei  getrennte  Behörden
mit:  eine  untere  und  eine  höhere  Behördeh  Die  untere  fertigt
die  òiaTpacpn  aus,  die  höhere  gibt  durch  die  uTroTpacpn  ihre  Genehmigung. ­
  Das  Schlagwort  der  ÖTroTpaqpfi  ist  òéSai  (Theb.
Aktenst.  Nr.  3  Kol.  2,  20  und  Nr.  4  Kol.  2,  17),  gerichtet  an  die
Adresse  der  Staatskasse.  Es  kommt  hier  derselbe  Grundsatz  zur
Geltung,  der  oben  (Abschn.  29)  für  die  römische  Zeit  in  der
„Gegenzeichnung  der  Behörde“  hervortrat  ;  zur  Sicherung  des
Kassendienstes  muß  jede  Kassenverfügung  (Einnahme-  oder  Ausgabeanweisung) ­
  durch  den  zuständigen  Beamten  gegengezeichnet
werden.  Durch  das  *òéHai’  übernimmt  der  gegenzeichnende  Beamte
die  Verantwortlichkeit  für  die  Richtigkeit  der  öiaTpacpp.
Eine  solche  an  die  Adresse  der  Staatskasse  gerichtete  òia-Tpacpn
  enthält  eine  genaue  Darstellung  des  Sachverhaltes:  Bezeichnung ­
  des  vererbpachteten  Gegenstandes,  Wert  des  Gegenstandes,
Gebot  des  Erbpachtlustigen,  Zuschlagserteilung  usw.,  dazu  die  Einnahme-Anweisung ­
  an  die  Staatskasse.  Aus  diesem  Grunde  ist  eine
solche  Urkunde  zwiefach  aufzufassen:  zunächst  als  Erbpachtübereignungsurkunde, ­
  sodann  als  Kassen  Verfügung.  Ich
glaube,  daß  ebendiese  òiaTpacpp  in  zwei  Ausfertigungen  abgefaßt
Avurde  :  eine  Ausfertigung  für  die  Verwaltungsbehörde  des  Hausgutes ­
  (bzw.  Staatsgutes),  damit  diese  Behörde  daraufhin  ihre  Listen
richtig  stellen  kann,  eine  zweite  Ausfertigung  an  die  Staatskasse
zu  Händen  des  neuen  Erbpächters,  damit  die  Staatskasse  das  Erbpachtkaufgeld ­
  entgegennehmen  und  kassenmäßig  belegen  kann.
Nachdem  der  neue  Erbpächter  die  òiaTpacpn  empfangen  hat,
begibt  er  sich  mit  der  biuTpacpn  zum  Büro  der  Staatskasse,  legt  dort
die  òittTpacpp  vor  und  zahlt  das  Erbpachtkaufgeld.  Die  Staatskasse
gibt  die  òittTpaqpn  nicht  wieder  an  den  Erbpächter  zurück,  sondern
behält  sie  dauernd  bei  sich  als  Einnahmebeleg.  Die  Staatskasse
darf  keinen  Betrag  vereinnahmen,  ohne  daß  sie  Einnahmeverfügung
besitzt,  und  keinen  Betrag  verausgaben,  ohne  daß  sie  Ausgabeverfügung ­
  besitzt  (vgl.  oben  S.  132).  Darum  dient  die  biufpacpn

^  Die  untere  und  die  höhere  Behörde  sind  je  nach  Umständen  verschieden. ­
  In  P.  Lond.  III  S.  2  Nr.  1200  (192  oder  168  v.  Chr.)  sind  es  der
ópxapuXaKÍTTiç  und  der  TOTroTpappaxeúç.  In  BGU.  993  Kol.  IV  (127  v.  Chr.)
sind  es  der  oÍKovópoç  und  der  TOTTOTpapinaTeúç.  In  P.  Amh.  II  31  (112  v.  Chr.)
sind  es  ó  éui  tOùv  -irponóbiuv  und  der  ßamXiKoi;  fpamuaTeúç  usw.  Die  Zugehörigkeit ­
  des  vererbpachteten  Besitzes  zu  gewissen  Verwaltungsbezirken  und
gelegentliche  Umstände  anderer  Art  mögen  dabei  ausschlaggebend  sein.
Preisigke,  Giroweeen  im  griech.  Ägypten.  16
            
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