248
Teil III. Geld-Giroverkehr.
Abschnitt 54.
Die òittYpacpií des ptolemäischen Steuerpächters.
Wie aus dem oben (S. 242 ff.) behandelten Texte von BGU. 992
hervorgeht, hat der neue Erbpächter außer dem Erbpachtkaufgelde
nebst Gebühren noch die Wertumsatzsteuer zu zahlen. Das Erb
pachtkaufgeld fiel in jenem Beispiele in die Kasse des kgl. Haus
gutes; die Umsatzsteuer fällt, wenn es sich um Vererbpachtung
von Hausgut handelt, anscheinend ebenfalls in die Hausgutkasse
(siehe oben S. 244 das Beispiel R Lond. III Nr. 1200), bei Staats
gut in die Staatskasse, und zwar in die Staatssteuerkasse.
Außerdem ist die Umsatzsteuer auch bei vertragsmäßiger ^ Um
setzung von Privatbesitz jeder Art zahlbar. Wenn die Staatskasse
auf Grund der biuTpacpfi das Erbpachtkaufgeld und die Umsatzsteuer
vereinnahmt, hat sie vermutlich zwei gleichlautende Ausfertigungen
der öittYpacpn nötig (siehe S. 244): eine Ausfertigung für die Ab
rechnung mit der Erbpachtbehörde, eine zweite Ausfertigung für
die Abrechnung mit der Steuerbehörde.
Die Umsatzsteuer wird seitens der Staatskasse zunächst auf
das Girokonto des zuständigen Steuerpächters vereinnahmt und
verbucht (siehe S. 247). Wie die Bank für jede Girobuchung eine
Giroanweisung nötig hat, so muß auch die Staatskasse jede Ein
nahme auf das Girokonto des Pächters durch eine Einnahme-
Kassenverfügung belegen. Wird die Umsatzsteuer in Verfolg einer
Vererbpachtung fällig, so ist die Ausfertigung der Verfügung
Sache der Erbpachtbehörden (S. 244ff.); wird die Umsatzsteuer
dagegen durch Umsetzung von Privatbesitz fällig, so ist die
Ausfertigung derselben Verfügung Sache des Steuerpächters. In
beiden Fällen heißt die Verfügung òiuTPu^Ó- Und gleichwie die
òiaTpaqpií der unteren Erbpachtbehörde einer Gegenzeichnung
(uTTOTpacpp) der höheren Behörde bedurfte (S. 244, Beispiel P. Lond.
III Nr. 1200), so bedarf auch die òiarpacpn des Steuerpächters
einer Gegenzeichnung der höheren Behörde. Hier wie dort ist die
höhere Behörde nicht immer dieselbe.
Die Quittungen, die die Staatskasse über die Umsatz
steuer ausstellt, zerfallen demnach in zwei Gruppen:
1. Quittungen über bezahlte Umsatzsteuer für Umsatz von
Erbpachtland; diese Quittungen stützen sich auf die òiarpacpfi
der Erbpachtbehörden.
^ Wilcken, Ostraka I S. 182.