Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Abschnitt 54. 
Die òittYpacpií des ptolemäischen Steuerpächters. 
Wie aus dem oben (S. 242 ff.) behandelten Texte von BGU. 992 
hervorgeht, hat der neue Erbpächter außer dem Erbpachtkaufgelde 
nebst Gebühren noch die Wertumsatzsteuer zu zahlen. Das Erb 
pachtkaufgeld fiel in jenem Beispiele in die Kasse des kgl. Haus 
gutes; die Umsatzsteuer fällt, wenn es sich um Vererbpachtung 
von Hausgut handelt, anscheinend ebenfalls in die Hausgutkasse 
(siehe oben S. 244 das Beispiel R Lond. III Nr. 1200), bei Staats 
gut in die Staatskasse, und zwar in die Staatssteuerkasse. 
Außerdem ist die Umsatzsteuer auch bei vertragsmäßiger ^ Um 
setzung von Privatbesitz jeder Art zahlbar. Wenn die Staatskasse 
auf Grund der biuTpacpfi das Erbpachtkaufgeld und die Umsatzsteuer 
vereinnahmt, hat sie vermutlich zwei gleichlautende Ausfertigungen 
der öittYpacpn nötig (siehe S. 244): eine Ausfertigung für die Ab 
rechnung mit der Erbpachtbehörde, eine zweite Ausfertigung für 
die Abrechnung mit der Steuerbehörde. 
Die Umsatzsteuer wird seitens der Staatskasse zunächst auf 
das Girokonto des zuständigen Steuerpächters vereinnahmt und 
verbucht (siehe S. 247). Wie die Bank für jede Girobuchung eine 
Giroanweisung nötig hat, so muß auch die Staatskasse jede Ein 
nahme auf das Girokonto des Pächters durch eine Einnahme- 
Kassenverfügung belegen. Wird die Umsatzsteuer in Verfolg einer 
Vererbpachtung fällig, so ist die Ausfertigung der Verfügung 
Sache der Erbpachtbehörden (S. 244ff.); wird die Umsatzsteuer 
dagegen durch Umsetzung von Privatbesitz fällig, so ist die 
Ausfertigung derselben Verfügung Sache des Steuerpächters. In 
beiden Fällen heißt die Verfügung òiuTPu^Ó- Und gleichwie die 
òiaTpaqpií der unteren Erbpachtbehörde einer Gegenzeichnung 
(uTTOTpacpp) der höheren Behörde bedurfte (S. 244, Beispiel P. Lond. 
III Nr. 1200), so bedarf auch die òiarpacpn des Steuerpächters 
einer Gegenzeichnung der höheren Behörde. Hier wie dort ist die 
höhere Behörde nicht immer dieselbe. 
Die Quittungen, die die Staatskasse über die Umsatz 
steuer ausstellt, zerfallen demnach in zwei Gruppen: 
1. Quittungen über bezahlte Umsatzsteuer für Umsatz von 
Erbpachtland; diese Quittungen stützen sich auf die òiarpacpfi 
der Erbpachtbehörden. 
^ Wilcken, Ostraka I S. 182.
	        
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