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Teil III. Geld-Giroverkehr.
des Pächters der Umsatzsteuer. Tatsächlich aber sind die 160 Drach
men zunächst in dem betreffenden Pächterkonto verbucht worden.
Wir treffen demnach dieselbe Erscheinung, die uns schon
im Speicherverkehre entgegentrat: wie dort die Steuergiro
quittung nicht auf den Namen des Erhebers lautet, sondern auf
den Etatstitel (vgl. S. 162), so erfolgt hier die Verbuchung nicht
auf den Namen des Pächters, sondern auf das Dienstkonto mit der
allgemeinen Bezeichnung „Nomarchenkonto“. Die inneren Gründe
sind hier wie dort dieselben. Der Erheber oder Pächter ist der
rechnungsmäßige und verantwortliche Inhaber seines Girokontos
(Dienstkontos) bei der Staatskasse, doch wird dieses Konto, wenn
es ein Teil des Xótoç vopápxou ist, als „Nomarchenkonto“ be
zeichnet.
Das Generalkonto des Nomarchen enthielt die verschiedenen
Arten derNomarchensteuem nicht etwa bunt durcheinander, sondern
getrennt nach Arten, wie das selbstverständlich ist. Auch waren
die KontroUgeschäfte des Nomarchen auf seine Hilfsbeamten derart
verteilt, daß über jede Art ein besonderer Hülfskontrollbeamter
gesetzt war. Die Kontrollbeamten für die Umsatzsteuer heißen
TTpaTpctTeuTai èvKUKXíou. Es ist nun wahrscheinlich, daß die npay-
paxeuTtti èvKUKXíou unseres Beispieles (P. Teb. II 580) in Tebtynis oder
Umgegend ihren Sitz hatten als Vertreter des Nomarchen für den dor
tigen Bezirk. So erklärt es sich, daß einer der beiden TrpaTpaTeuTai
namens Sarapion die Quittung vollzieht. Die Quittung lautet
auf die Staatskasse in Arsinoe, weil die TrpaTpaTeurai des Nomarchen
in der Tat als Bevollmächtigte der Staatskasse wirken, denn
sie führen die 160 Drachmen nach Arsinoe an die Staatskasse ab.
Das Aufmachen eines Girokontos bei der Staatskasse für
den Pächter der Umsatzsteuer hat mithin nicht bloß zur
Folge, daß die Staatskasse für den Pächter arbeitet, son
dern auch, daß der Nomarch und seine Hülfsbeamten in
Unterstützung der Staatskasse für den Pächter in Tätig
keit treten. Die Beamten (upuTpuieuraí), die eigentlich nur für
Kontrollzwecke bestimmt sind, nehmen dem Pächter das Ein
ziehen, Abquittieren und Abführen der Steuern ganz und gar
ab. So gibt der Pächter für das Steuerpachtgeschäft nur seinen
Namen her; er erntet aber den Pachtgewinn ein. Die Kosten des Giro
kontos und des Einziehungsverfahrens hat er zweifellos zu bezahlen.
In derselben Weise wie P. Teb. II 580 ist auch BGU. 748
Kol. n (62 n. Ohr.) zu erklären. Nur wirkt hier als Vertreter