Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
des Pächters der Umsatzsteuer. Tatsächlich aber sind die 160 Drach 
men zunächst in dem betreffenden Pächterkonto verbucht worden. 
Wir treffen demnach dieselbe Erscheinung, die uns schon 
im Speicherverkehre entgegentrat: wie dort die Steuergiro 
quittung nicht auf den Namen des Erhebers lautet, sondern auf 
den Etatstitel (vgl. S. 162), so erfolgt hier die Verbuchung nicht 
auf den Namen des Pächters, sondern auf das Dienstkonto mit der 
allgemeinen Bezeichnung „Nomarchenkonto“. Die inneren Gründe 
sind hier wie dort dieselben. Der Erheber oder Pächter ist der 
rechnungsmäßige und verantwortliche Inhaber seines Girokontos 
(Dienstkontos) bei der Staatskasse, doch wird dieses Konto, wenn 
es ein Teil des Xótoç vopápxou ist, als „Nomarchenkonto“ be 
zeichnet. 
Das Generalkonto des Nomarchen enthielt die verschiedenen 
Arten derNomarchensteuem nicht etwa bunt durcheinander, sondern 
getrennt nach Arten, wie das selbstverständlich ist. Auch waren 
die KontroUgeschäfte des Nomarchen auf seine Hilfsbeamten derart 
verteilt, daß über jede Art ein besonderer Hülfskontrollbeamter 
gesetzt war. Die Kontrollbeamten für die Umsatzsteuer heißen 
TTpaTpctTeuTai èvKUKXíou. Es ist nun wahrscheinlich, daß die npay- 
paxeuTtti èvKUKXíou unseres Beispieles (P. Teb. II 580) in Tebtynis oder 
Umgegend ihren Sitz hatten als Vertreter des Nomarchen für den dor 
tigen Bezirk. So erklärt es sich, daß einer der beiden TrpaTpaTeuTai 
namens Sarapion die Quittung vollzieht. Die Quittung lautet 
auf die Staatskasse in Arsinoe, weil die TrpaTpaTeurai des Nomarchen 
in der Tat als Bevollmächtigte der Staatskasse wirken, denn 
sie führen die 160 Drachmen nach Arsinoe an die Staatskasse ab. 
Das Aufmachen eines Girokontos bei der Staatskasse für 
den Pächter der Umsatzsteuer hat mithin nicht bloß zur 
Folge, daß die Staatskasse für den Pächter arbeitet, son 
dern auch, daß der Nomarch und seine Hülfsbeamten in 
Unterstützung der Staatskasse für den Pächter in Tätig 
keit treten. Die Beamten (upuTpuieuraí), die eigentlich nur für 
Kontrollzwecke bestimmt sind, nehmen dem Pächter das Ein 
ziehen, Abquittieren und Abführen der Steuern ganz und gar 
ab. So gibt der Pächter für das Steuerpachtgeschäft nur seinen 
Namen her; er erntet aber den Pachtgewinn ein. Die Kosten des Giro 
kontos und des Einziehungsverfahrens hat er zweifellos zu bezahlen. 
In derselben Weise wie P. Teb. II 580 ist auch BGU. 748 
Kol. n (62 n. Ohr.) zu erklären. Nur wirkt hier als Vertreter
	        
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