Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

des  Pächters  der  Umsatzsteuer.  Tatsächlich  aber  sind  die  160  Drachmen ­
  zunächst  in  dem  betreffenden  Pächterkonto  verbucht  worden.
Wir  treffen  demnach  dieselbe  Erscheinung,  die  uns  schon
im  Speicherverkehre  entgegentrat:  wie  dort  die  Steuergiroquittung ­
  nicht  auf  den  Namen  des  Erhebers  lautet,  sondern  auf
den  Etatstitel  (vgl.  S.  162),  so  erfolgt  hier  die  Verbuchung  nicht
auf  den  Namen  des  Pächters,  sondern  auf  das  Dienstkonto  mit  der
allgemeinen  Bezeichnung  „Nomarchenkonto“.  Die  inneren  Gründe
sind  hier  wie  dort  dieselben.  Der  Erheber  oder  Pächter  ist  der
rechnungsmäßige  und  verantwortliche  Inhaber  seines  Girokontos
(Dienstkontos)  bei  der  Staatskasse,  doch  wird  dieses  Konto,  wenn
es  ein  Teil  des  Xótoç  vopápxou  ist,  als  „Nomarchenkonto“  bezeichnet. ­

Das  Generalkonto  des  Nomarchen  enthielt  die  verschiedenen
Arten  derNomarchensteuem  nicht  etwa  bunt  durcheinander,  sondern
getrennt  nach  Arten,  wie  das  selbstverständlich  ist.  Auch  waren
die  KontroUgeschäfte  des  Nomarchen  auf  seine  Hilfsbeamten  derart
verteilt,  daß  über  jede  Art  ein  besonderer  Hülfskontrollbeamter
gesetzt  war.  Die  Kontrollbeamten  für  die  Umsatzsteuer  heißen
TTpaTpctTeuTai  èvKUKXíou.  Es  ist  nun  wahrscheinlich,  daß  die  npaypaxeuTtti
  èvKUKXíou  unseres  Beispieles  (P.  Teb.  II  580)  in  Tebtynis  oder
Umgegend  ihren  Sitz  hatten  als  Vertreter  des  Nomarchen  für  den  dortigen ­
  Bezirk.  So  erklärt  es  sich,  daß  einer  der  beiden  TrpaTpaTeuTai
namens  Sarapion  die  Quittung  vollzieht.  Die  Quittung  lautet
auf  die  Staatskasse  in  Arsinoe,  weil  die  TrpaTpaTeurai  des  Nomarchen
in  der  Tat  als  Bevollmächtigte  der  Staatskasse  wirken,  denn
sie  führen  die  160  Drachmen  nach  Arsinoe  an  die  Staatskasse  ab.
Das  Aufmachen  eines  Girokontos  bei  der  Staatskasse  für
den  Pächter  der  Umsatzsteuer  hat  mithin  nicht  bloß  zur
Folge,  daß  die  Staatskasse  für  den  Pächter  arbeitet,  sondern ­
  auch,  daß  der  Nomarch  und  seine  Hülfsbeamten  in
Unterstützung  der  Staatskasse  für  den  Pächter  in  Tätigkeit ­
  treten.  Die  Beamten  (upuTpuieuraí),  die  eigentlich  nur  für
Kontrollzwecke  bestimmt  sind,  nehmen  dem  Pächter  das  Einziehen, ­
  Abquittieren  und  Abführen  der  Steuern  ganz  und  gar
ab.  So  gibt  der  Pächter  für  das  Steuerpachtgeschäft  nur  seinen
Namen  her;  er  erntet  aber  den  Pachtgewinn  ein.  Die  Kosten  des  Girokontos ­
  und  des  Einziehungsverfahrens  hat  er  zweifellos  zu  bezahlen.
In  derselben  Weise  wie  P.  Teb.  II  580  ist  auch  BGU.  748
Kol.  n  (62  n.  Ohr.)  zu  erklären.  Nur  wirkt  hier  als  Vertreter
            
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