Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Wessely  sah  in  dem  Agoranomen  der  ptolemäischen
Zeit  zugleich  den  Archivbeamten  h  Mitteis  trat  dieser  Ansicht
bei^.  Gerhard^  betont,  daß  für  eine  Verwahrung  der  Urkunden
beim  ptolemäischen  Notariate  die  Anhaltspunkte  fehlen  (vgl,  S.  281).
Was  die  römische  Zeit  betrifft,  so  sind  Grenfell  und  Hunt  der
Ansicht^,  daß  das  Ypaqpeîov  bezw,  das  àtopavopeîov  ein  Archiv»
sei,  welches  die  Verbuchung  (registration)  der  Verträge  vornimmt
Koschaker®  nennt  die  Notariate  durchweg  „Lokalarchive“  oder
„Archive“.  Die  Urkunden  gewinnen  aber  nur  dann  an  Klarheit,
wenn  wir  das  Archiv  von  dem  Notariate  trennen.  Es  gibt  im
Gaue  kein  anderes  Archiv  für  die  Privaturkunden  der
römischen  Zeit  als  die  ßißXioGpKri  èTKxncreujv  (s.  Abschn.  61),
während  das  Notariat  nur  Notariat  ist  Vgl,  hierzu  unten  S.  282  ff.
Die  bisherige  Untersuchung  erstreckte  sich  auf  die  Staatsnotariate. ­
  Zusammenfassend  läßt  sich  sagen:  die  richtige  amtliche ­
  Firma  des  Staatsnotariates  in  der  Gauhauptstadt  lautet
aTopavopeiov.  Die  Benennungen  àpxeîov  und  ypacpeiov  sind  keine
amtlichen  Firmen,  sondern  farblose  Ausdrücke  Die  dörfischen
Zweigstellen  des  Staatsnotariates  werden  vielfach  als  Ypaqpeia
bezeichnet.  Das  pvripoveîov  ist  wohl  eine  ältere  Form  von  Privatnotariat, ­
  die  mindestens  seit  der  römischen  Zeit  mit  dem  ¿Yopavopeiov
  verschmolzen  wurde.  Ob  das  pvripoveiov  in  Oxyrhynchos
eine  besondere  Geschäftsabteilung  des  àYopavopeîov  bildete,  ist  eine
Frage,  die  anscheinend  zu  bejahen  ist.
Von  dem  vorstehend  behandelten  Staatsnotariate  sind  die
Privatnotariate  zu  unterscheiden.  Die  Privatnotariate  zerfallen

gewesene  Belegstelle,  BGU.  193  Kol.  II,  10,  ist  durch  die  Berichtigung  von
Grenfell  und  Hunt,  P.  Teh.  II  S.  399,  beseitigt  worden.  Die  in  BGU.  I  S.  395
gegebene  Ergänzung  zu  einer  dritten  Belegstelle,  nämlich  zu  BGU.  177,  3:
[aÙTÛj  bià  Toû  èv  TTpoYeYp(a|Lt|iiévr))  Kiupri]  àYopavopeíou  ist  nicht  einwandfrei. ­

^  Die  ägyptischen  Agoranomen  als  Notare,  Mitteil.  PER.  Bd.  V  S,  106
und  Ulf.
®  Reichsrecht  und  Volksrecht  S.  52.
s  Philol.  63  (1905)  S.  505.
<  P.  Oxy.  II  241  Einl.,  S.  185;  238  Einl.,  S.  181.
®  Ebenso  Bouché-Leclercq,  Hist,  des  Lagides  IV  S.  148.
®  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  28  (1907)  S.  273  ;  285  ;  293  ;  295  usw.
'  Im  heutigen  dienstlichen  Schriftverkehre  wendet  man  sehr  oft  den
Ausdruck  „Amt“  an.  Der  Leser  weiß  ohne  weiteres  aus  dem  Zusammenhänge,
ob  damit  das  „Postamt“  oder  das  „Telegraphenamt“  oder  das  „Steueramt“
usw.  gemeint  ist.
            
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