Abschn. 62. Zweck der ßißXio6i*|KTi ¿Txriiffeujv.
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Abschnitt 62.
Zweck der ßißXioGnKri èTKincreuuv.
Man hat die ßißXioGriKri èTKníaemv oft als Grundbuchamt^
oder wenigstens als ein unseren Gmndbuchämtern sehr ähnliches
Amt bezeichnet, doch mit Unrecht. Ein Grundbuch hat zur Auf
gabe, in erster Linie den Grund und Boden, in zweiter Linie
den Besitzer, die Belastungen usw. nachzuweisen. Daher sind die
Grundbücher überwiegend nach Realfolien, selten — aus be
sonderen örtlichen Gründen — nach Personalfolien angelegt. In
beiden Fällen aber ist der Grund und Boden in einem Grund
buche vollständig verzeichnet, oder er soll es wenigstens sein.
Alsdann gilt der Grundsatz, daß ein Besitz recht am Grund und
Boden erst durch die Eintragung in das Grundbuch be
gründet wird.
Die ßißXioGiiKn èTKTíícrecuv entspricht diesen grundsätzlichen
Erfordernissen nicht, denn;
1. sie verwahrt nicht nur Besitzurkunden über Grund und
Boden, sondern auch solche über Mobilien und Besitzrechte jeder Art ;
2. sie verwahrt nur diejenigen Besitzurkunden, die ihr über
bracht werden, und legt keinen Wert darauf, daß der Grund und
Boden vollzählig durch die Besitzurkunden nachgewiesen werde;
3. Die Hinterlegung einer Besitzurkunde und die Verbuchung
derselben im Besitzamte ist nicht die Vorbedingung für den
Besitz eines Grundstückes.
Was zunächst die in der ßißXioGtiKn èïKitiueiuv verwahrten Ur
kunden über Besitzrechte zu Punkt 1 anbetrifft, so sind Mobilien
an fünf Stellen bezeugt. PER. 144 (zitiert von Wessely, Karanis
und Soknopaiu Nesos S. 31 unten) ist „an die ehemaligen Gynma-
siarchen und ßißX(io(p0XaK€q) evKipcreinv Dionysios und Isidoros ge
richtet mit der Meldung des Verkaufes einer Sklavin “2, Wahrschein
lich handelt es sich um Erlangung des èirícrTaXpa (vgl. Abschn. 65).
An derselben Stelle verweist Wessely auf P. Lond. II S. 151
Nr. 299 (128 n. Chr.). In diesem Papyrus, ebenfalls ein Antrag
auf Erteilung des èTríaraXpa, heißt es (Z. 15 ff.) ; bv dTreYpay;dp[€]G[a]
‘ Weiß, Archiv IV S. 348; Koschaker, Zeitschr. d. Sav. Stift. 29 (1908)
S. 34; Lewald, Beiträge zur Kenntnis des röra.-ägypt. Grundbuchrechts
S. 17ff.; S. 85; Partsch, Griech. Bürgschaftsrecht I S. 62 Anm. 3; Eger, Zum
ägyptischen Grundbuchwesen.
* Wie mir Wessely auf meine Anfrage mitteilt, ist es nicht zweifelhaft,
daß diese Meldung tatsächlich den Verkauf einer Sklavin zum Gegenstände hat.