Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 62. Zweck der ßißXio6i*|KTi ¿Txriiffeujv. 
285 
Abschnitt 62. 
Zweck der ßißXioGnKri èTKincreuuv. 
Man hat die ßißXioGriKri èTKníaemv oft als Grundbuchamt^ 
oder wenigstens als ein unseren Gmndbuchämtern sehr ähnliches 
Amt bezeichnet, doch mit Unrecht. Ein Grundbuch hat zur Auf 
gabe, in erster Linie den Grund und Boden, in zweiter Linie 
den Besitzer, die Belastungen usw. nachzuweisen. Daher sind die 
Grundbücher überwiegend nach Realfolien, selten — aus be 
sonderen örtlichen Gründen — nach Personalfolien angelegt. In 
beiden Fällen aber ist der Grund und Boden in einem Grund 
buche vollständig verzeichnet, oder er soll es wenigstens sein. 
Alsdann gilt der Grundsatz, daß ein Besitz recht am Grund und 
Boden erst durch die Eintragung in das Grundbuch be 
gründet wird. 
Die ßißXioGiiKn èTKTíícrecuv entspricht diesen grundsätzlichen 
Erfordernissen nicht, denn; 
1. sie verwahrt nicht nur Besitzurkunden über Grund und 
Boden, sondern auch solche über Mobilien und Besitzrechte jeder Art ; 
2. sie verwahrt nur diejenigen Besitzurkunden, die ihr über 
bracht werden, und legt keinen Wert darauf, daß der Grund und 
Boden vollzählig durch die Besitzurkunden nachgewiesen werde; 
3. Die Hinterlegung einer Besitzurkunde und die Verbuchung 
derselben im Besitzamte ist nicht die Vorbedingung für den 
Besitz eines Grundstückes. 
Was zunächst die in der ßißXioGtiKn èïKitiueiuv verwahrten Ur 
kunden über Besitzrechte zu Punkt 1 anbetrifft, so sind Mobilien 
an fünf Stellen bezeugt. PER. 144 (zitiert von Wessely, Karanis 
und Soknopaiu Nesos S. 31 unten) ist „an die ehemaligen Gynma- 
siarchen und ßißX(io(p0XaK€q) evKipcreinv Dionysios und Isidoros ge 
richtet mit der Meldung des Verkaufes einer Sklavin “2, Wahrschein 
lich handelt es sich um Erlangung des èirícrTaXpa (vgl. Abschn. 65). 
An derselben Stelle verweist Wessely auf P. Lond. II S. 151 
Nr. 299 (128 n. Chr.). In diesem Papyrus, ebenfalls ein Antrag 
auf Erteilung des èTríaraXpa, heißt es (Z. 15 ff.) ; bv dTreYpay;dp[€]G[a] 
‘ Weiß, Archiv IV S. 348; Koschaker, Zeitschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) 
S. 34; Lewald, Beiträge zur Kenntnis des röra.-ägypt. Grundbuchrechts 
S. 17ff.; S. 85; Partsch, Griech. Bürgschaftsrecht I S. 62 Anm. 3; Eger, Zum 
ägyptischen Grundbuchwesen. 
* Wie mir Wessely auf meine Anfrage mitteilt, ist es nicht zweifelhaft, 
daß diese Meldung tatsächlich den Verkauf einer Sklavin zum Gegenstände hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.