Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 3. Die ptolemäischen Staatskassen und Banken. 
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fÍToXeiLiaíç, noch den Namen ’ApffivóriM daher erübrigt nur, die 
beiden Orte Ptoleraais und Arsinoe als Dörfer anzusehen und eine 
Staatskasse in diesen Dörfern zu vermuten. 
TTÚ0UJV hat als rpaTrelíiriç sowohl mit der TpáireZia in Ptole- 
rnais, als auch mit der xpÚTreCa in Arsinoe Befassung, er muß also 
in irgend einer dienstlichen Beziehung zu jeder von beiden 
xpÚTreZai gestanden haben. Da die Zahlungen mit öffentlichen 
Bauten in jener Gegend Zusammenhängen, so möchte ich auf die 
Möglichkeit hin weisen, daß beide xpÚTreíai Zweigstellen der 
Staatskasse in der Gauhauptstadt sind, die in jenen Dörfern aus 
Anlaß der Staatsbauten — vielleicht nur vorübergehend — ein 
gerichtet und gemeinsam jenem TTu0ujv unterstellt worden waren. 
Daß es Staatskassen auch in Kwgm gab, beweist außer P. Kev. 
Laws 75 noch P. Hib. I 66 (228 v. Ohr.); hier lautet die Adresse 
eines Dienstschreibens: xpaneCixpi Kuuixou. Der Hauptort des Kujíxpç 
XÓTTOÇ ist Oepîxiç, ein Dorf2. Freilich ist diese Stellung von Oeßixi? 
ein Ausnahmeverhältnis. 
2. Gab es in ptolemäischer Zeit Banken in den 
Hauptstädten und Banken in den Dörfern? Man kann 
nicht schwanken, daß es mindestens in allen Hauptstädten Banken 
gegeben haben muß, die den privaten Geldverkehr für Geldmänner, 
Geschäftsleute und Reisende vermittelten; indessen ist der Nach 
weis ptolemäischer Banken sehr schwer, weil sich die Firma einer 
Bank von der Firma einer Staatskasse nicht unterscheidet. Wenn 
es z. ß. in P. Grenf. II 32, 12 (101 v. Ohr.) heißt: xé(xaKxai) èm 
xfjv èv Kpo(KOÒí\ujv KÓXei) xpá(7TeZav), èqp’ pç TTavícTKOç, so deutet 
nichts die Staatskasse an. Der Papyrusschreiber wie alle anderen 
Beteiligten wußten eben ganz genau, wer TTavídKoç war. Erst 
wenn wir weiter lesen, daß an die xpátreía die Umsatzsteuer 
auf Grund des voraufgehenden Kaufvertrages gezahlt wird, sind 
wir darüber klar, daß TTavíffKoç nicht Vorsteher einer Bank sein 
kann, sondern Vorsteher der Staatskasse sein muß. So liegen die 
Fälle in der Regel. 
Immerhin wird man aus einigen wenigen Urkunden das 
Vorhandensein von Banken erschließen können. P. Reinach 7 (um 
‘ Welches Arsinoe in P. gr. Eleph. 15, 4 und 28, 2 (um 223 v. Chr.) ge 
meint ist, bleibt unklar; es ist hier von der Staatskasse zu Arsinoe die 
Rede. Wilcken, Archiv V S. 214 f., hält dieses Arsinoe für ein Dorf in der 
Thebais. 
* Grenfell und Hunt, P. Hib. I S. 8 f.
	        
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