Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  3.  Die  ptolemäischen  Staatskassen  und  Banken.

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fÍToXeiLiaíç,  noch  den  Namen  ’ApffivóriM  daher  erübrigt  nur,  die
beiden  Orte  Ptoleraais  und  Arsinoe  als  Dörfer  anzusehen  und  eine
Staatskasse  in  diesen  Dörfern  zu  vermuten.
TTÚ0UJV  hat  als  rpaTrelíiriç  sowohl  mit  der  TpáireZia  in  Ptolernais,
  als  auch  mit  der  xpÚTreCa  in  Arsinoe  Befassung,  er  muß  also
in  irgend  einer  dienstlichen  Beziehung  zu  jeder  von  beiden
xpÚTreZai  gestanden  haben.  Da  die  Zahlungen  mit  öffentlichen
Bauten  in  jener  Gegend  Zusammenhängen,  so  möchte  ich  auf  die
Möglichkeit  hin  weisen,  daß  beide  xpÚTreíai  Zweigstellen  der
Staatskasse  in  der  Gauhauptstadt  sind,  die  in  jenen  Dörfern  aus
Anlaß  der  Staatsbauten  —  vielleicht  nur  vorübergehend  —  eingerichtet ­
  und  gemeinsam  jenem  TTu0ujv  unterstellt  worden  waren.
Daß  es  Staatskassen  auch  in  Kwgm  gab,  beweist  außer  P.  Kev.
Laws  75  noch  P.  Hib.  I  66  (228  v.  Ohr.);  hier  lautet  die  Adresse
eines  Dienstschreibens:  xpaneCixpi  Kuuixou.  Der  Hauptort  des  Kujíxpç
XÓTTOÇ  ist  Oepîxiç,  ein  Dorf2.  Freilich  ist  diese  Stellung  von  Oeßixi?
ein  Ausnahmeverhältnis.
2.  Gab  es  in  ptolemäischer  Zeit  Banken  in  den
Hauptstädten  und  Banken  in  den  Dörfern?  Man  kann
nicht  schwanken,  daß  es  mindestens  in  allen  Hauptstädten  Banken
gegeben  haben  muß,  die  den  privaten  Geldverkehr  für  Geldmänner,
Geschäftsleute  und  Reisende  vermittelten;  indessen  ist  der  Nachweis ­
  ptolemäischer  Banken  sehr  schwer,  weil  sich  die  Firma  einer
Bank  von  der  Firma  einer  Staatskasse  nicht  unterscheidet.  Wenn
es  z.  ß.  in  P.  Grenf.  II  32,  12  (101  v.  Ohr.)  heißt:  xé(xaKxai)  èm
xfjv  èv  Kpo(KOÒí\ujv  KÓXei)  xpá(7TeZav),  èqp’  pç  TTavícTKOç,  so  deutet
nichts  die  Staatskasse  an.  Der  Papyrusschreiber  wie  alle  anderen
Beteiligten  wußten  eben  ganz  genau,  wer  TTavídKoç  war.  Erst
wenn  wir  weiter  lesen,  daß  an  die  xpátreía  die  Umsatzsteuer
auf  Grund  des  voraufgehenden  Kaufvertrages  gezahlt  wird,  sind
wir  darüber  klar,  daß  TTavíffKoç  nicht  Vorsteher  einer  Bank  sein
kann,  sondern  Vorsteher  der  Staatskasse  sein  muß.  So  liegen  die
Fälle  in  der  Regel.
Immerhin  wird  man  aus  einigen  wenigen  Urkunden  das
Vorhandensein  von  Banken  erschließen  können.  P.  Reinach  7  (um
‘  Welches  Arsinoe  in  P.  gr.  Eleph.  15,  4  und  28,  2  (um  223  v.  Chr.)  gemeint ­
  ist,  bleibt  unklar;  es  ist  hier  von  der  Staatskasse  zu  Arsinoe  die
Rede.  Wilcken,  Archiv  V  S.  214  f.,  hält  dieses  Arsinoe  für  ein  Dorf  in  der
Thebais.
*  Grenfell  und  Hunt,  P.  Hib.  I  S.  8  f.
            
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