Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  64.  Das  KaTaXoyeíov  des  àpxibiKaffTrjç.

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in  deren  Hände  nach  den  bestehenden  Verordnungen  die  Privatverträge ­
  gelegt  werden  müssen,  wenn  die  letzteren  öffentliche  Anerkennung
  finden  sollen^.  Die  in  Handscheinen  oft  vorkommende
Klausel  eòòoKÚj  èaoinévri  òri|Lio(Tiiú(Tei*  bedeutet:  sollte  dieser
unser  Hand  schein  irgendwann  gegen  unsere  Erwartung  vor  Gericht
oder  sonstwo  vorgelegt  werden  müssen,  so  erkläre  ich  mich  schon
jetzt  damit  einverstanden,  daß  nachträglich  die  òrmocTíujcriç  des
apxiòiKaaifiç  eingeholt  werde.
Der  Notariats  vertrag  (Staatsnotariatsvertrag,  öffentlicher  Privatnotariatsvertrag ­
  und  Girobankvertrag)  erhält  ganz  von  selber
diese  öffentliche  Rechtskraft,  weil  jedes  Notariat  verpflichtet ­
  ist,  jeden  Vertrag  auszugweise  an  das  Besitzamt  des
Gaues  einzureichen  (Abschn.  83),  und  weil  außerdem  der  Vertragschließer ­
  eine  Abschrift  des  Vertrages  an  dasselbe  Besitzamt  einsendet ­
  Soll  einem  Handscheine  die  òrmocríiucriç  zuteil  werden,
so  kann  man  entweder  den  Handschein  durch  einen  neuen,  regelrechten ­
  Notariatsvertrag  nachträglich  bestätigen  %  oder  man  muß
die  Staatsbehörde  ersuchen,  dem  Handscheine  die  fehlende  Kraft
im  Dienstwege  besonders  zu  verleihen.  Keine  Behörde  des  Gaues
ist  aber  befugt,  diese  Verleihung  auszusprechen;  zuständig  für
diesen  Fall  ist  allein  der  ápxibiKacTTiíç  in  Alexandreia.
Daß  die  Regierung  nicht  eine  Gaubehörde,  etwa  den  atpaTriYÓç,
mit  dieser  òrnaoaíujffiç  betraute,  sondern  den  langen  zeitraubenden
Weg  nach  Alexandreia  beanspruchte,  ist  auffallend.  Die  Gründe
für  diese  Maßnahme  sind  in  dem  Umstande  zu  suchen,  daß  Handscheine ­
  der  Regierung  unbequem  waren.  Handscheine  galten  nicht
vor  Gericht,  das  Handscheinwesen  mußte  daher  nach  Möglichkeit
zurückgedämmt  werden.  Außerdem  hatte  die  Regierung  in  dem

^  Koschaker,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  14,  betont  mit  Recht,  daß
die  römischen  Gerichte  in  Ägypten  nur  öffentliche  Urkunden  anerkannten.
*  z.  B.  P.  Straßb.  29,  46.
^  In  diesem  Sinne  habe  ich  P.  Straßb.  I  S.  123  bemerkt,  daß  die  diro-Ypaqpr)
  des  Vertrages  die  òupooíiuôiç  ohne  weiteres  in  sich  schließt,  die  der
Handschein  (x€ipÓYpa<pov)  an  sich  nicht  besitzt.  Da  Koschaker,  Zschr.  d.  Sav.
Stift.  29  (1908)  S.  7  Anm.  1,  hiergegen  Bedenken  äußert,  so  möchte  ich  erläuternd ­
  noch  hinzufügen,  daß  ich  an  dieser  Stelle  unter  der  bripoaiiuuiç
nicht  die  vom  àpxibiKoôTi'iç  zu  bewirkende  brmooîujaiç,  sondern  diejenige
bTipoaíujaiç  verstehe,  die  eintritt,  wenn  ein  Vertrag  ordnungsmäßig  in  dem
Besitzamte  zur  Verwahrung  und  Verbuchung  kommt.
*  Koschaker,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  7;  Eger,  Zum  ägypt.
Grundbuchwesen  S.  111  Anm.  1.
            
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