Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 65. Das ¿irícTTaXiaa des Besitzamtes. 
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Wie die Gau-Besitzämter (Abschn. 62), so dienen auch die 
beiden alexandrinischen Besitzämter nicht lediglich zur Verwahrung 
und Registrierung der Privaturkunden, sondern auch zur Wahrung 
der in den Urkunden enthaltenen Privatrechte. 
Jeder mit ÒTnaocrímcnç versehene Handschein aus dem ganzen 
Lande, wahrscheinlich auch, wenn meine obige Vermutung zu 
trifft, jeder alexandrinische gewöhnliche Notariats vertrag ruhte 
somit in Alexandreia bei zwei getrennten Besitzämtern. Es geschah 
das wohl im Hinblick auf die häufigen alexandrinischen Volks 
aufstände und die Gefahr einer Feuersbrunst; bei Lagerung der 
Urkunden, namentlich der Schuldurkunden, an zwei getrennten 
Stellen war die Gefahr ihrer völligen Vernichtung geringer. 
Abschnitt 65. 
Das èm(JTa\|aa des Besitzamtes. 
Kein Notariat, weder ein Staatsnotariat in Stadt und Dorf, 
noch ein Banknotariat in Stadt und Dorf, noch irgend ein anderes 
öffentliches Privatnotariat ^ darf einen Vertrag für die an ihn heran 
tretenden Partner errichten^, bevor nicht derjenige Partner, über 
dessen Besitz vertraglich verfügt werden soll, eine Bescheinigung 
des Besitzamtes darüber beibringt, daß dem Ansuchen der Partner 
auf Vertragschließung entsprochen werden könne. Der Schutz, den 
die im Besitzamte verbuchten Besitzrechte staatlich genießen, kommt 
hierbei deutlich zum Ausdrucke; das Besitzamt schützt auf diese 
Weise die Besitzrechte gegen unberechtigte Schmälerung. Die 
Bescheinigung wird nur dann erteilt, wenn der rechtmäßige 
Besitzer den Antrag stellt, und in diesem Falle auch nur dann, 
wenn derselbe im Vollbesitze ist^. Hat ein Hypothekengläubiger 
oder sonst jemand Anrechte an dem Besitze erworben, und sind 
^ Die vo|LiiKoi hinsichtlich römischer Verträge sind vielleicht auszu 
nehmen (vgl. oben S. 278 Anm. 1 und S. 284). 
* Wenn Mettius Rufus in seiner Verordnung (P. Oxy. U 237 Kol. VIII, 
36fr.) nur die ouvaXXaTMaTOYpdqpoi und die pviíiuoveç ermahnt, jene 
Bestimmung zu beachten, so mag das wohl daher rühren, daß gerade diese 
beiden Klassen von Notaren kürzlich öfter gegen die Bestimmung verstoßen 
hatten; beide sind öffentliche Privatnotare (siehe oben S. 277), die 
sich solche Verstöße leichtherziger, als die Staatsnotare, gestatten mochten. 
® Lewald, Grundbuchrecht S. 29 f. Zur Gesamtfrage vgl. Eger, Zum 
ägypt. Grundbuchwesen S. 78 ff.
	        
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