Abschn. 65. Das ¿irícTTaXiaa des Besitzamtes.
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Wie die Gau-Besitzämter (Abschn. 62), so dienen auch die
beiden alexandrinischen Besitzämter nicht lediglich zur Verwahrung
und Registrierung der Privaturkunden, sondern auch zur Wahrung
der in den Urkunden enthaltenen Privatrechte.
Jeder mit ÒTnaocrímcnç versehene Handschein aus dem ganzen
Lande, wahrscheinlich auch, wenn meine obige Vermutung zu
trifft, jeder alexandrinische gewöhnliche Notariats vertrag ruhte
somit in Alexandreia bei zwei getrennten Besitzämtern. Es geschah
das wohl im Hinblick auf die häufigen alexandrinischen Volks
aufstände und die Gefahr einer Feuersbrunst; bei Lagerung der
Urkunden, namentlich der Schuldurkunden, an zwei getrennten
Stellen war die Gefahr ihrer völligen Vernichtung geringer.
Abschnitt 65.
Das èm(JTa\|aa des Besitzamtes.
Kein Notariat, weder ein Staatsnotariat in Stadt und Dorf,
noch ein Banknotariat in Stadt und Dorf, noch irgend ein anderes
öffentliches Privatnotariat ^ darf einen Vertrag für die an ihn heran
tretenden Partner errichten^, bevor nicht derjenige Partner, über
dessen Besitz vertraglich verfügt werden soll, eine Bescheinigung
des Besitzamtes darüber beibringt, daß dem Ansuchen der Partner
auf Vertragschließung entsprochen werden könne. Der Schutz, den
die im Besitzamte verbuchten Besitzrechte staatlich genießen, kommt
hierbei deutlich zum Ausdrucke; das Besitzamt schützt auf diese
Weise die Besitzrechte gegen unberechtigte Schmälerung. Die
Bescheinigung wird nur dann erteilt, wenn der rechtmäßige
Besitzer den Antrag stellt, und in diesem Falle auch nur dann,
wenn derselbe im Vollbesitze ist^. Hat ein Hypothekengläubiger
oder sonst jemand Anrechte an dem Besitze erworben, und sind
^ Die vo|LiiKoi hinsichtlich römischer Verträge sind vielleicht auszu
nehmen (vgl. oben S. 278 Anm. 1 und S. 284).
* Wenn Mettius Rufus in seiner Verordnung (P. Oxy. U 237 Kol. VIII,
36fr.) nur die ouvaXXaTMaTOYpdqpoi und die pviíiuoveç ermahnt, jene
Bestimmung zu beachten, so mag das wohl daher rühren, daß gerade diese
beiden Klassen von Notaren kürzlich öfter gegen die Bestimmung verstoßen
hatten; beide sind öffentliche Privatnotare (siehe oben S. 277), die
sich solche Verstöße leichtherziger, als die Staatsnotare, gestatten mochten.
® Lewald, Grundbuchrecht S. 29 f. Zur Gesamtfrage vgl. Eger, Zum
ägypt. Grundbuchwesen S. 78 ff.