Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
Demnach ist dieser Papyrus, vielleicht auch P. Pay. 12 (siehe oben 
S. 10), ein Zeugnis für das Vorhandensein eines Geld-Girover 
kehrs der Banken zur ptolemäischen Zeit; P.Pay. 12 würde 
bezeugen, daß auch die Dorfbanken einen Giroverkehr unter 
hielten, falls sich der Kläger die 2700 Kupferdrachmeu von der 
Bank nicht etwa nur für den vorliegenden Zweck geliehen hat. 
Ob auch die ptolemäischen Staatskassen sich mit dem 
Privat-Girowesen befaßten, ist nicht bekannt; ich glaube nicht 
an solche Tätigkeit der Staatskassen. In BGU. 995 Kol. IV, 2 (110 
V. Chr.) und in P. Grenf. I 27 Kol. 3, 10 (109 v. Chr.) i kommt das 
Wort Oépa (Giroguthaben) im Zusammenhänge mit Zahlungen vor, 
die für Rechnung der Zahlungspflichtigen an die Staatskasse ge 
leistet werden ; diese Girokonten sind aber dienstmäßige Ausnahmen 
(Dienstkonten) für Steuerpächter. Vgl. hierüber Abschn. 53. 
An der Spitze der ptolemäischen Staatskasse steht ein 
einzelner Direktor (ipa-rreZlTriç), nicht etwa ein Kollegium; es geht 
das aus P. Par. 62 Kol. 2, 4 hervor, woselbst die kgl. Regierung 
anordnet, daß ge^visse Urkunden ((TuiiißoXa) niedergelegt werden 
sollen em inç ßamXiKhg Tpaíréínç peí’ dvaTpaqpnç áccppaTUTpéva Otto 
[tuív ]u)V Ktti TOÛ TparreCÍTOu. Ouxoç ò[è] TTpo(T9ii[(Je]Tai è[v toíç 
)in]vi[a]íoiç TÒ KttOèv Tüùv (Jupß[0\ijuv] eòcTiípuiç ktX.^ Der TpaKeZiÍTriç 
steht betont in der Einzahl. 
Was das ptolemäische Bankmonopol betrifft, so muß das 
selbe bis zum Ausgange der Ptolemäerzeit bestanden haben; denn 
es ist auffällig, daß sich für die ganze Ptolemäerzeit so geringe 
Spuren von Banken nach weisen lassen, während das Bankwesen 
unmittelbar nach der römischen Besetzung einen gewaltigen Auf 
schwung nimmt (vgl. Abschn. 6). Das Bankmonopol muß in irgend 
einer Weise den Aufschwung des Bankwesens verhindert haben. 
Abschnitt 4. 
Die römischen Staatskassen. 
Die römische Staatskasse^ heißt òripoaía xpáneCa, selten 
noch ßacriXiKfi xpdneZat Der Zusatz öppocria wird im Paijum, 
‘ vgl. die Berichtigungen von Wilcken, Archiv II S. 388. 
* vgl. die Berichtigungen von Grenfell, Rev. Laws Append. I. 
3 Über das Wesen und die Tätigkeit der römischen Staatskasse siehe 
Wilcken, Ostraka I S. 641 ff. Beispiele für Einzahlungen und Auszahlungen 
siehe bei Wenger, Stellvertretung im Rechte der Papyri S. 28 ff. 
* BGU. 121 (194 n. Chr.) ; P. Oxy. VI 916, 16 (198 n. Chr.) : ßam\iK(0(;) 
TpaTT(eZ:ÍTTiç).
	        
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