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Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken.
Demnach ist dieser Papyrus, vielleicht auch P. Pay. 12 (siehe oben
S. 10), ein Zeugnis für das Vorhandensein eines Geld-Girover
kehrs der Banken zur ptolemäischen Zeit; P.Pay. 12 würde
bezeugen, daß auch die Dorfbanken einen Giroverkehr unter
hielten, falls sich der Kläger die 2700 Kupferdrachmeu von der
Bank nicht etwa nur für den vorliegenden Zweck geliehen hat.
Ob auch die ptolemäischen Staatskassen sich mit dem
Privat-Girowesen befaßten, ist nicht bekannt; ich glaube nicht
an solche Tätigkeit der Staatskassen. In BGU. 995 Kol. IV, 2 (110
V. Chr.) und in P. Grenf. I 27 Kol. 3, 10 (109 v. Chr.) i kommt das
Wort Oépa (Giroguthaben) im Zusammenhänge mit Zahlungen vor,
die für Rechnung der Zahlungspflichtigen an die Staatskasse ge
leistet werden ; diese Girokonten sind aber dienstmäßige Ausnahmen
(Dienstkonten) für Steuerpächter. Vgl. hierüber Abschn. 53.
An der Spitze der ptolemäischen Staatskasse steht ein
einzelner Direktor (ipa-rreZlTriç), nicht etwa ein Kollegium; es geht
das aus P. Par. 62 Kol. 2, 4 hervor, woselbst die kgl. Regierung
anordnet, daß ge^visse Urkunden ((TuiiißoXa) niedergelegt werden
sollen em inç ßamXiKhg Tpaíréínç peí’ dvaTpaqpnç áccppaTUTpéva Otto
[tuív ]u)V Ktti TOÛ TparreCÍTOu. Ouxoç ò[è] TTpo(T9ii[(Je]Tai è[v toíç
)in]vi[a]íoiç TÒ KttOèv Tüùv (Jupß[0\ijuv] eòcTiípuiç ktX.^ Der TpaKeZiÍTriç
steht betont in der Einzahl.
Was das ptolemäische Bankmonopol betrifft, so muß das
selbe bis zum Ausgange der Ptolemäerzeit bestanden haben; denn
es ist auffällig, daß sich für die ganze Ptolemäerzeit so geringe
Spuren von Banken nach weisen lassen, während das Bankwesen
unmittelbar nach der römischen Besetzung einen gewaltigen Auf
schwung nimmt (vgl. Abschn. 6). Das Bankmonopol muß in irgend
einer Weise den Aufschwung des Bankwesens verhindert haben.
Abschnitt 4.
Die römischen Staatskassen.
Die römische Staatskasse^ heißt òripoaía xpáneCa, selten
noch ßacriXiKfi xpdneZat Der Zusatz öppocria wird im Paijum,
‘ vgl. die Berichtigungen von Wilcken, Archiv II S. 388.
* vgl. die Berichtigungen von Grenfell, Rev. Laws Append. I.
3 Über das Wesen und die Tätigkeit der römischen Staatskasse siehe
Wilcken, Ostraka I S. 641 ff. Beispiele für Einzahlungen und Auszahlungen
siehe bei Wenger, Stellvertretung im Rechte der Papyri S. 28 ff.
* BGU. 121 (194 n. Chr.) ; P. Oxy. VI 916, 16 (198 n. Chr.) : ßam\iK(0(;)
TpaTT(eZ:ÍTTiç).