Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

Demnach  ist  dieser  Papyrus,  vielleicht  auch  P.  Pay.  12  (siehe  oben
S.  10),  ein  Zeugnis  für  das  Vorhandensein  eines  Geld-Giroverkehrs ­
  der  Banken  zur  ptolemäischen  Zeit;  P.Pay.  12  würde
bezeugen,  daß  auch  die  Dorfbanken  einen  Giroverkehr  unterhielten, ­
  falls  sich  der  Kläger  die  2700  Kupferdrachmeu  von  der
Bank  nicht  etwa  nur  für  den  vorliegenden  Zweck  geliehen  hat.
Ob  auch  die  ptolemäischen  Staatskassen  sich  mit  dem
Privat-Girowesen  befaßten,  ist  nicht  bekannt;  ich  glaube  nicht
an  solche  Tätigkeit  der  Staatskassen.  In  BGU.  995  Kol.  IV,  2  (110
V.  Chr.)  und  in  P.  Grenf.  I  27  Kol.  3,  10  (109  v.  Chr.)  i  kommt  das
Wort  Oépa  (Giroguthaben)  im  Zusammenhänge  mit  Zahlungen  vor,
die  für  Rechnung  der  Zahlungspflichtigen  an  die  Staatskasse  geleistet ­
  werden  ;  diese  Girokonten  sind  aber  dienstmäßige  Ausnahmen
(Dienstkonten)  für  Steuerpächter.  Vgl.  hierüber  Abschn.  53.
An  der  Spitze  der  ptolemäischen  Staatskasse  steht  ein
einzelner  Direktor  (ipa-rreZlTriç),  nicht  etwa  ein  Kollegium;  es  geht
das  aus  P.  Par.  62  Kol.  2,  4  hervor,  woselbst  die  kgl.  Regierung
anordnet,  daß  ge^visse  Urkunden  ((TuiiißoXa)  niedergelegt  werden
sollen  em  inç  ßamXiKhg  Tpaíréínç  peí’  dvaTpaqpnç  áccppaTUTpéva  Otto
[tuív  ]u)V  Ktti  TOÛ  TparreCÍTOu.  Ouxoç  ò[è]  TTpo(T9ii[(Je]Tai  è[v  toíç
)in]vi[a]íoiç  TÒ  KttOèv  Tüùv  (Jupß[0\ijuv]  eòcTiípuiç  ktX.^  Der  TpaKeZiÍTriç
steht  betont  in  der  Einzahl.
Was  das  ptolemäische  Bankmonopol  betrifft,  so  muß  dasselbe ­
  bis  zum  Ausgange  der  Ptolemäerzeit  bestanden  haben;  denn
es  ist  auffällig,  daß  sich  für  die  ganze  Ptolemäerzeit  so  geringe
Spuren  von  Banken  nach  weisen  lassen,  während  das  Bankwesen
unmittelbar  nach  der  römischen  Besetzung  einen  gewaltigen  Aufschwung ­
  nimmt  (vgl.  Abschn.  6).  Das  Bankmonopol  muß  in  irgendeiner ­
  Weise  den  Aufschwung  des  Bankwesens  verhindert  haben.
Abschnitt  4.
Die  römischen  Staatskassen.
Die  römische  Staatskasse^  heißt  òripoaía  xpáneCa,  selten
noch  ßacriXiKfi  xpdneZat  Der  Zusatz  öppocria  wird  im  Paijum,
‘  vgl.  die  Berichtigungen  von  Wilcken,  Archiv  II  S.  388.
*  vgl.  die  Berichtigungen  von  Grenfell,  Rev.  Laws  Append.  I.
3  Über  das  Wesen  und  die  Tätigkeit  der  römischen  Staatskasse  siehe
Wilcken,  Ostraka  I  S.  641  ff.  Beispiele  für  Einzahlungen  und  Auszahlungen
siehe  bei  Wenger,  Stellvertretung  im  Rechte  der  Papyri  S.  28  ff.
*  BGU.  121  (194  n.  Chr.)  ;  P.  Oxy.  VI  916,  16  (198  n.  Chr.)  :  ßam\iK(0(;)
TpaTT(eZ:ÍTTiç).
            
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